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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: Not 1/02
Rechtsgebiete: BNotO, BGB


Vorschriften:

BNotO § 14 Abs. 3
BNotO § 93 Abs. 1 Satz
BGB § 1355 Abs. 4
Eine Notarin, die einen Doppelnamen als Familiennamen führt, hat diesen nicht nur bei Beurkundungen, sondern auch auf ihren Brief bögen zu verwenden.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: Not 1/02

In der Notarsache

hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. Fuhrmann und den Richter am Kammergericht Feskorn am 22. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2001 - I - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 5.000 € zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin führte seit ihrer ersten Eheschließung im Jahr den Namen W und war nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Berlin unter diesem Namen seit als Rechtsanwältin tätig. Seit ihrer zweiten Eheschließung im Jahr trägt sie gemäß ihrer Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen W-K. Unter diesem Namen wurde sie am 1996 zur Notarin für den Bezirk des Kammergerichts bestellt. Sie führt seitdem das Notarsiegel unter dem Namen W-K und verwendet diesen auch im Rahmen ihrer Urkundstätigkeit. Die von ihr verwendeten Briefköpfe tragen hingegen den Namen "W" mit dem Hinweis auf ihr Amt als Notarin. Ein Antrag der Notarin auf Änderung des Namens ist - mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig - zurückgewiesen worden.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin seit 1996 mehrfach aufgefordert, als Notarin im Geschäftsverkehr einen Briefkopf zu verwenden, der ihren vollständigen gesetzlichen Namen enthält. Da sie dieser Aufforderung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Namensänderung nicht nachgekommen ist, hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 förmlich angewiesen, im Geschäftsverkehr ausschließlich Brief bögen zu verwenden, die ihren vollständigen gesetzlichen Namen enthalten. Dieses Schreiben ist der Notarin am 17. Dezember 2001 zugestellt worden. Dagegen hat sie mit am 17. Januar 2002 bei dem Kammergericht eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Sie macht geltend, seit dem Jahr in Berlin als Juristin unter dem Namen W tätig zu sein, unter ihm Beiträge in Fachzeitschriften usw. veröffentlicht zu haben sowie Mitglied des zu sein. Sie habe auch nach ihrer zweiten Eheschließung den ihr aufgezwungenen Doppelnamen in keiner Weise nach außen erkennbar geführt, sondern sei weiterhin ausschließlich unter dem Namen W aufgetreten.

Sie ist der Ansicht, eine Pflicht zur Führung des Doppelnamens ergebe sich aus den Vorschriften der Bundesnotarordnung oder der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht, sodass sie nicht gehindert sei, unter ihrem Wahlnamen ihr Amt als Notarin auszuüben. Die vom Antragsgegner angeführte Gefahr von Verwechslungen und Irrtümern bestünde nicht, was bereits daraus ersichtlich sei, dass außer dem Antragsgegner niemand Anstoß an der geringfügig unterschiedlichen Namensführung genommen und es bisher keinen einzigen Fall einer Verwechslung oder eines Irrtums gegeben habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2001 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er erachtet den Antrag für unbegründet Sie sei verpflichtet, bei ihrer amtlichen Tätigkeit als Notarin ihren gesetzlichen Namen zu führen, was sich aus § 2 und 3 der Dienstordnung für Notare ergebe. Ihre amtliche Tätigkeit sei auch bereits dadurch tangiert, dass sie im Briefkopf auf ihr Amt als Notarin hinweise. Eine unvollständige Namensangabe berge stets die Gefahr von Verwechslungen und Irrtümern. Sie sei auch mit ihrer Stellung als Notarin nicht vereinbar, da ihr gegenüber die Urkundsbeteiligten den gesetzlichen Namen zu verwenden hätten und sich anderenfalls dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG aussetzen würden.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Der Antrag ist gem. § 111 BNotO zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des Absatzes 2 eingelegt worden. Das vorangegangene Schreiben des Antragsgegners vom 7. September 2001 ist noch nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 111 BNotO anzusehen. Es enthält die Bitte, nunmehr einen anderen Briefkopf zu führen, nachdem der Antrag auf Namensänderung endgültig keinen Erfolg hatte. Darin liegt ein bloßes Ersuchen, freiwillig nunmehr der Versagung der Namensänderung Rechnung zu tragen, zumal das Schreiben auch äußerlich nicht so gefasst ist, wie sonst Verwaltungsakte als Hoheitsakte im Rahmen der Notaraufsicht ergehen (vgl. dazu BGH NJW 1981, 2466, 2467).

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die Antragstellerin durch die Weisung des Antragsgegners nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Der Antragsgegner war als Aufsichtsbehörde gemäß § 92 Nr. 1 BNotO im Rahmen seiner Befugnis zur Überwachung der Amtsführung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO) berechtigt, die Antragstellerin durch eine Einzelweisung (vgl. z. B. Schippel/Lemke BNotO, 7. Auflage § 93 Randnote 6) zur Verwendung ihres gesetzlichen Namens auf den von ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwendeten Briefbogen anzuhalten.

Die Verwendung eines anderen als des gesetzlichen Namens ist mit den allgemeinen Amtspflichten im Sinne von § 14 Abs. 3 BNotO nicht zu vereinbaren. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO hat der Notar sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Dazu gehört die Verwendung seines gesetzlichen (bürgerlichen) Namens, im Falle der Eheschließung also des ggf. gemäß § 1355 BG6 bestimmten Familiennamens.

Der Notar übt sein öffentliches Amt (§ 1 BNotO) unter seinem Namen aus. Er hat ihn im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden (z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG) und die aus seinem Namen bestehende Unterschrift beim Präsidenten des Landgerichts zu hinterlegen (§ 1 der Dienstordnung). Dieser Name ist der gesetzliche Name. Der Notar ist bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berechtigt, einen Namen seiner Wahl zu verwenden (ebenso OLG Köln, FamRZ 1978,680). Da das Amt an seine Person gebunden ist, muss der Notar im Rahmen seiner Tätigkeit ohne jeden Zweifel zu identifizieren sein. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Notar unter dem Namen tätig wird, der ihm kraft Gesetzes anhaftet und in amtlichen Registern und Ausweisen verzeichnet ist.

Gegen die Verpflichtung zur Verwendung des Doppelnamens als des gesetzlichen Namens im Rahmen der Amtstätigkeit bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1988, 1577,1578). Die Antragstellerin hätte außerdem gemäß Art. 7 § 1 des Familiennamensrechtsgesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I, 2054, 2057) den vor ihrer zweiten Eheschließung geführten Namen wieder annehmen können, wenn sie dies binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt hätte. Die Verpflichtung zur Verwendung ihres Doppelnamens im Rahmen der Urkundstätigkeit wird von der Antragstellerin wohl auch nicht in Zweifel gezogen, da sie Beurkundungen unter diesem Namen vornimmt.

Aus der Verpflichtung zur Verwendung des gesetzlichen Namens im Rahmen der Amtstätigkeit ergibt sich, dass sie diesen Namen auch auf den im Geschäftsverkehr benutzten Briefbögen zu verwenden hat. Mit der Verwendung des Briefbogens weist sie durch den dort angebrachten Vermerk auf das von ihr ausgeübte Amt der Notarin hin, sie benutzt diesen Briefbogen offensichtlich auch für ihren notariellen Schriftverkehr. Dies muss unter dem selben Namen geschehen, den sie auch sonst für ihre Amtsausübung zu verwenden hat.

Zutreffend verweist der Antragsgegner darauf, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Namen die vermeidbare Gefahr von Verwechslungen und Irrtümern besteht. Diese Gefahr ist gegeben, auch wenn sie sich nach Darstellung der Antragstellerin bisher nicht verwirklicht hat. Unabhängig davon kann der Antragstellerin nicht die Befugnis eingeräumt werden, über den von ihr im Zusammenhang mit ihrem Amt verwendeten Namen zu entscheiden. Sie ist als Trägerin eines öffentlichen Amtes, die gemäß § 1 BNotO einen Teil der staatlichen Rechtspflegeaufgaben wahrzunehmen hat, zur Wahrung der Rechtsordnung verpflichtet. Gegenüber Behörden und sonstigen Amtsträgern, also auch Notaren im Rahmen ihrer Amtstätigkeit, besteht eine durch § 111 OWiG bewehrte Verpflichtung, seine Personalien richtig anzugeben. Die Überzeugungskraft dieser Pflicht würde in Frage gestellt, wenn der Amtsträger, dem gegenüber diese Verpflichtung besteht, seinerseits im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes oder bei einem Hinweis auf dieses über den von ihm verwendeten Namen disponieren könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1 BRAO; die Wertfestsetzung auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 BRAO, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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