Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Hunde OP Versicherung © Protecting Internet Services GmbH
Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: (2) 1 Ss 559/07 (8/08)
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 22
StGB § 23
StGB § 120
Fehlt ein gemeinsamer Fluchtplan und behält es sich der Gefangene lediglich vor, sich im Falle des Gelingens der Flucht eines Mitgefangenen diesem möglicherweise anzuschließen, so macht sich der Gefangene wegen versuchter Gefangenenbefreiung strafbar, wenn er bei den Fluchtvorbereitungen Hilfe leistet.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (2) 1 Ss 559/07 (8/08)

In der Strafsache

wegen versuchter Gefangenenbefreiung

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin in der Sitzung vom 26. Juni 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Kammergericht Weißbrodt als Vorsitzender, Richter am Kammergericht Alban, Richter am Landgericht Dr. Kessel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

der Angeklagte und für ihn Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - Jugendschöffengericht - vom 9. August 2007 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Jugendschöffengericht -verurteilte den Angeklagten W. wegen versuchter Gefangenenbefreiung unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 25. Juni 2003 - (421) 80 Js 1673/02 Ls (16/03) -, vom 14. April 2004 - (421) 47 Js 80/03 Ls(81/03) -, vom 7. Dezember 2004 - 47 Js 100/04 - und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. März 2006 - (524) 47 Js 900/05 Ls Ns (95/05) - (Jugendstrafe: drei Jahre und acht Monate) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

Den Mitangeklagten R. verurteilte es wegen desselben Delikts (ebenfalls unter Einbeziehung früherer Urteile) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten.

Mit seiner zulässigen Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 2 JGG) rügt der Angeklagte W. die Verletzung formellen und materiellen - wie die Begründung indes ergibt nur die des sachlichen - Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil stellt zum Tathergang fest:

"Am 9. März 2006 gegen 7.15 Uhr brachte der Justizvollzugsbeamte Wagner im Hof der Jugendstrafanstalt Berlin, Untersuchungshaftbereich Kieferngrund, Kirchhainer Damm 66, 12309 Berlin, zum Zwecke eines Gefangenentransports zum Kriminalgericht Moabit in Berlin-Tiergarten den gesondert Verfolgten E. in eine Einzelzelle und, nachdem diese von außen verriegelt war, die Angeklagten W. und R. in die hinter der Einzelzelle des E. gelegene Sammelzelle des Transportfahrzeuges, die nicht verschlossen wurde.

Als der Zeuge Wagner kurzzeitig den Transporter verließ, um weitere Gefangene in Empfang zu nehmen, öffnete der gesondert Verfolgte A. S. den Riegel der Einzelzelle des gesondert Verfolgten E.. Während eines kurzen Halts in der Schleuse der Jugendstrafanstalt Berlin, UHBK, bei dem die Justizbeamtin Lehmann den Gefangenentransporter verließ, entriegelte nun der sich in der unverschlossenen Einzelzelle befindliche gesondert Verfolgte E. die Tür der Sammelzelle.

Diese Vorbereitungen zu einer möglichen Flucht nahmen auch die Angeklagten wahr. Sie waren über die sich offenbarende besondere Dynamik der Situation zwar überrascht, ihnen war aber auch bewußt, daß insbesondere der gesondert Verfolgte S., der ihnen persönlich bekannt war und dem innerhalb der Jugendstrafanstalt eine besondere, respektvolle und anerkennende Aufmerksamkeit als "Ehrenmörder" zuteil wurde, sich versuchte, einen Weg zur Flucht zu ebnen. Der gesondert Verfolgte S., dessen Hauptverhandlung noch andauerte, hatte wegen Mordes mit einer langjährigen Jugendstrafe zu rechnen, was auch ihnen bewußt war.

Sie waren sich beide zwar noch nicht darüber im klaren, ob auch sie einen günstigen Moment zur eigenen Flucht nutzen würden, konnten und wollten sich aber insbesondere gegenüber S. nicht negativ abgrenzen.

Vor diesem Hintergrund leistete zunächst der Angeklagte W. der Aufforderung des gesondert Verfolgten S. bereitwillig Folge, die Tür der Sammelzelle während der Fahrt mit einer Hand offen zu halten und dafür Sorge zu tragen, daß sie während der Fahrt nicht verdächtig "klapperte". Er war es auch, der auf Bitten des S. die Beamtin Lehmann um eine sogenannte "Kotztüte" bat, da ihm angeblich durch die Fahrt übel geworden sei, um diese somit zu veranlassen, die vergitterte Tür zum Fahrgastraum zu öffnen. Während der Fahrt tat dem Angeklagten W. die Hand vom Halten der Tür weh und er bat nun wiederum den Angeklagten R., an seiner Stelle vorübergehend das Halten der Tür zu übernehmen, damit sich seine Hand erholen könne.

Der Angeklagte R., der ebenfalls die beschriebene Situation vollständig erfaßte, folgte ebenfalls bereitwillig dieser Bitte.

Schließlich gelang es dem gesondert Verfolgten S. - an der Beamtin Lehmann vorbei - in den Fahrgastraum zu gelangen und die Beifahrertür zu öffnen. Allein der beherzten Reaktion des Beamten Wagner, der den Gruppentransporter - inzwischen auf der Stadtautobahn befindlich - auf etwa 120 Stundenkilometer beschleunigt hatte, ist es zu verdanken, daß die Flucht scheitern mußte. Der gesondert Verfolgte S. gab schließlich alle weiteren Bemühungen zur Flucht auf, als er bei offener Beifahrertür die Leitplanke bei etwa 120 Stundenkilometern am Gruppentransporter vorbeirauschen sah. Damit war die Flucht zumindest des S. gescheitert. ... Ihre Beiträge waren notwendige Bestandteile des Fluchtplans des S., was ihnen bewußt war."

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Gefangenenbefreiung.

a) Sie belegen, daß der Angeklagte (ebenso wie sein Mitangeklagter) die Flucht des Untersuchungshäftlings (vgl. BGHSt 9, 62; 12, 306) S. gefördert hat (§ 120 Abs. 1, 3. Alternative StGB), ohne daß dem ein gemeinschaftlicher Fluchtplan zugrunde gelegen hätte, er selbst entschlossen gewesen wäre, ebenfalls zu flüchten oder auch nur Anstalten dazu gemacht und seine (straflose) Selbstbefreiung im Vordergrund gestanden hätte und schließlich sein förderndes Handeln nur ein Mittel dazu gewesen wäre.

Die rechtliche Würdigung des Tatrichters ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er auch seine unberechtigte Kritik an den - hier indes wegen anderer Sachverhaltsgestaltung nicht entgegenstehenden - Entscheidungen (vgl. etwa BGHSt 17, 369; OLG Celle JZ 1961, 263 = NJW 1961, 183) nicht begründet hat.

b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist als grundlegend anzusehen. Denn sie hat - auf den Vorlegungsbeschluß des OLG Hamm (NJW 1961, 2232 Ls) hin entgegen OLG Oldenburg (NJW 1958, 1598) - Grundsätze zu § 120 Abs. 1 StGB aufgestellt und entschieden, daß Gefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich flüchten und sich dabei lediglich die für die eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Beihilfe leisten, weder wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung des anderen, noch wegen Anstiftung zu einer solchen Beihilfe strafbar sind.

Eine - hier wesentliche - Konkretisierung dieses Leitsatzes wird in dem Begriff "gemeinschaftlich" nur angedeutet, erschließt sich aber genauer aus den Gründen. Dort (a.a.O., S. 372) heißt es in Abgrenzung zu vom Reichsgericht entschiedenen Fällen, diese seien zumeist deshalb mit dem (dem BGH) vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, weil sie die entscheidende Besonderheit nicht aufweisen, daß beide Gefangene nur das tun, was nach dem gemeinsamen Plan zur Befreiung beider förderlich ist. Der Entscheidung des BGH (a.a.O., S. 370) lag zugrunde, daß drei Angeklagte den Plan zu gemeinschaftlicher Flucht gefaßt hatten. So verhielt es sich auch in dem - vom Bundesgerichtshof als bis zu einem gewissen Grade vergleichbar bezeichneten - Fall, der der Entscheidung des OLG Oldenburg zugrunde lag. An mehreren Stellen spricht der Bundesgerichtshof bezüglich der Vorlegungssache von einer der Mittäterschaft vergleichbaren Fallgestaltung, bei der es sich um die Verwirklichung eines gemeinschaftlichen, auf denselben Taterfolg gerichteten Willens handele (vgl. BGH a.a.O., S. 374) und mehrfach von einem gemeinsamen Fluchtplan (BGH a.a.O., S. 375).

Der Entscheidung des OLG Celle (a.a.O.) lag eine spontan manifestierte Bereitschaft zur gemeinsamen Flucht zugrunde. Der Gefangene, der zunächst den Plan zur Flucht gefaßt und eine Tür zum Boden des Gerichtsgefängnisses geöffnet hatte, wartete kurz auf einen anderen Gefangenen, der sich dann der Flucht anschloß. Das OLG sah in dessen Verhalten die schlüssig erklärte Bereitschaft, bei der Flucht - auch für das eigene Entweichen - tätige Mithilfe zu leisten, was ersteren in seinem Vorhaben bestärkte und etwaige Hemmungen beseitigte (vgl. OLG Oldenburg a.a.O., S. 264).

c) Für solche Umstände (gemeinschaftlicher Fluchtplan oder auch nur spontane Teilnahme an der Flucht eines anderen und die damit erklärte Bereitschaft gegenseitiger Unterstützung oder auch nur einen gemeinschaftlichen Willen) ist in den Urteilsfeststellungen kein Anhaltspunkt gegeben. Sie weisen vielmehr aus, daß es allein um die Flucht des Mitinhaftierten S., allenfalls auch des E., ging.

d) Dies war dem Angeklagten (und R.) auch bewußt, wie das Urteil ausdrücklich feststellt. Wenn es dort weiter heißt, sie seien "über die sich offenbarende besondere Dynamik der Situation (gemeint sind die Fluchtvorbereitungen des S. und des E.) zwar überrascht..." gewesen und insbesondere beide (die Angeklagten) seien sich noch nicht darüber im klaren gewesen, ob auch sie einen günstigen Moment zur Flucht nutzen würden, so besagt das unmißverständlich, daß es weder einen schon früher gefaßten, noch einen spontanen gemeinsamen Fluchtplan gab, noch, daß das folgende Handeln des W. der Ermöglichung der eigenen Flucht dienen sollte. Die dieser Feststellung folgenden Worte, sie "konnten und wollten sich aber insbesondere gegenüber S. nicht negativ abgrenzen", beziehen sich ersichtlich nicht auf eine gemeinsame Flucht mit ihm, sondern auf die Ausführungen in dem vorangegangenen Absatz. Dort heißt es, S. sei ihnen persönlich bekannt gewesen und ihm sei "innerhalb der Jugendstrafanstalt eine besondere, respektvolle und anerkennende Aufmerksamkeit als "Ehrenmörder" zuteil" geworden. Deshalb wollten sie sich nicht von ihm "abgrenzen", was bedeutet, sich seinem Plan nicht in den Weg zu stellen und ihre Hilfe zu seiner Flucht nicht zu versagen. Es ist allgemein bekannt, daß S. seine Schwester wegen deren traditionswidrigem Verhalten erschossen hatte.

Nur deshalb kam der Angeklagte dessen Aufforderung nach, die von E. zuvor geöffnete Tür der Sammelzelle, in der sich auch S. befand, festzuhalten, damit "sie während der Fahrt nicht verdächtig klapperte". Ebenfalls nur auf Bitten des S. erbat W. von der begleitenden Justizvollzugsbeamtin eine "Kotztüte", damit es S. gelinge, (aus der Sammelzelle) an der Beamtin vorbei in den Fahrgastraum zu gelangen und die Beifahrertür zu öffnen.

Die Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen enthalten nicht den mindesten Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte auch nur Anstalten zur Flucht gemacht hätte. Im Gegenteil blieb er in der Sammelzelle, obgleich deren Tür geöffnet war und er S. zu der - von diesem geöffneten - Beifahrertür hätte folgen können.

e) Dieses festgestellte (objektive) Geschehen erlaubt nicht den Schluß auf den (subjektiven) Willen des Angeklagten, ebenfalls zu fliehen und nur zu diesem Zweck und soweit es dafür erforderlich war, die Flucht des S. gefördert zu haben. Das Tatgericht hat diesen Schluß deshalb zu Recht nicht gezogen, sondern sehr naheliegend wie nachvollziehbar den, der Angeklagte habe S. bei dessen Flucht helfen wollen. Daran ändert es nichts, daß die rechtliche Beurteilung des Gerichts nicht zutrifft, es komme nicht darauf an, ob auch der Angeklagte einen Weg zur eigenen Flucht bereiten wollte.

Jedenfalls reichte für die Straflosigkeit des Angeklagten seine durch objektive Tatsachen nicht gestützte bloße spätere Einlassung nicht aus. Andernfalls entfiele die Strafbarkeit (nach § 120 Abs. 1, 3. Alternative StGB: Förderung der Flucht) stets schon dann, wenn die Förderung durch einen Mitgefangenen erfolgte und dieser später - anwaltlich beraten - nur erklärte, er habe (eventuell oder "gegebenenfalls", wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin formuliert) ebenfalls flüchten wollen. Die Strafandrohung dieser Vorschrift ginge damit gerade in solchen Fällen praktisch ins Leere, in denen ein Mitgefangener den Fluchtwilligen unterstützt.

Die beiden Varianten der angeblichen Einlassung des Angeklagten, "ich wäre auch geflüchtet, hätte es geklappt" (so die Revision) oder "danach war u. a. auch der Angeklagte W. bereit, sich an der von dem gesondert Verfolgten S. geplanten Flucht gegebenenfalls zu beteiligen" (so die Generalstaatsanwaltschaft Berlin) werden von den Urteilsfeststellungen nicht getragen und sind deshalb der Revisionsprüfung nicht zugrunde zu legen.

Im übrigen gilt, daß es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; NStZ 2004, 35, 36 Rdn. 7). Solche gibt es nach dem äußeren Tatgeschehen, das wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Zwecks der Handlungen eines Angeklagten vermitteln kann (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 12) hier nicht. Hat der Angeklagte Angaben gemacht, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind diese in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen und nicht als unwiderlegt dem Urteil zugrunde zu legen. Ihre Zurückweisung erfordert es nicht, daß sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen ließe (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189). An diese Grundsätze hat sich das Jugendschöffengericht gehalten, wobei es von der - wie oben und unter 1. c) und d) dargelegt - allein maßgeblichen Einlassung des Angeklagten nicht abweichen mußte.

f) Es beschwert den allein revisionsführenden Angeklagten nicht, daß das Jugendschöffengericht ihn trotz der Feststellung, ihm sei bewußt gewesen, S. habe wegen Mordes mit einer langjährigen Jugendstrafe zu rechnen, nicht auch wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung (§§ 258 Abs. 1, 52 StGB) für schuldig befunden hat. Der Tatbestand dieser Vorschrift wäre zwar erfüllt, ihr Absatz 5 käme dem Angeklagten nicht zugute, und eine Einstellung hinsichtlich dieses Delikts ist nicht erfolgt. Eine entsprechende Ergänzung des Schuldspruchs kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit ein rechtlicher Hinweis nicht gegeben worden und nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich anders als geschehen gegen diesen Vorwurf hätte verteidigen können.

2. Auch die übrigen Beanstandungen im Rahmen der Sachrüge sind unbegründet.

a) Bei der Rüge, für die Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen schädlicher Neigungen genüge eine Bezugnahme auf ein landgerichtliches Urteil nicht, wie sie der Tatrichter vorgenommen habe, handelt es sich, wie die Revision zutreffend meint, um eine Sachrüge. Denn es wird damit die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 261 StPO) angegriffen, indem geltend gemacht wird, es habe aufgrund der Feststellungen aus dem einbezogenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung kommen dürfen, bei dem Angeklagten seien schädliche Neigungen (im Sinne von § 17 Abs. 2, 1. Alternative JGG) gegeben.

Eine Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO wäre hingegen nur dann zulässig und könnte Erfolg haben, wenn - ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme - etwa durch in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden oder Aussageniederschriften der Beweis geführt werden könnte, daß das Urteil deren Inhalt falsch wiedergibt oder eine Urkunde ohne deren Verlesung in der Hauptverhandlung verwertet worden sei (vgl. BVerfG NStZ 2005, 522; BGHSt 38, 14, 16; 29, 18, 21; Meyer-Goßner, § 261 StPO Rdn. 38 a). Derartiges beanstandet die Revision indes nicht.

b) Die Sachrüge fehlerhafter Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ist unbegründet. Der Jugendrichter hat - anders als es die Revision nahelegt - nicht etwa - was fehlerhaft wäre - aus dem einbezogenen Urteil die Feststellung "abgeschrieben", bei dem Angeklagten lägen schädliche Neigungen vor. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht vielmehr aufgrund des Werdeganges des Angeklagten und der zahlreichen, zum Teil erheblichen und in schneller Folge begangenen früheren Taten durch eigene Würdigung gelangt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal diese Taten in dem angefochtenen Urteil (UA S. 5-8) in knapper, aber ausreichender Weise wiedergegeben sind (anders als im Falle der Entscheidung des OLG Hamm StV 2001, 176, 177), so daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob diese Feststellungen die Schlussfolgerung und Überzeugung des Tatrichters nachvollziehbar tragen. Das ist hier der Fall.

Schädliche Neigungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NStZ-RR 2002, 20) erhebliche, durch Anlage, Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, die nicht nur gemeinlästig oder Bagatelltaten sind. Schädliche Neigungen im Sinne einer Rückfallgefahr setzen in der Regel wiederholte Straftaten voraus (vgl. Ostendorf, JGG 7. Aufl., § 17 Rdn. 3). Daß diese Voraussetzungen vorliegen und die entsprechende Beurteilung des Tatrichters zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein.

aa) Die Revision macht erfolglos geltend, daß die früheren Taten vor mehreren Jahren begangen worden seien. Die letzte Vortat beging der Angeklagte am 17. Mai 2005, er wurde an diesem Tage festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft und sodann nach Verhängung einer (einheitlichen) Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten (Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2006) in Strafhaft. Dort hatte er nur wenig Möglichkeiten, neue Taten zu begehen. Die sich bietende Gelegenheit für die hier abgeurteilte versuchte Gefangenenbefreiung nutzte er, um dem wegen seines "Ehrenmordes" in der Haft allseits geschätzten und respektierten Mitgefangenen zur Flucht zu verhelfen.

bb) Fehl geht auch die Beanstandung, das Urteil enthalte auch Feststellungen zum Merkmal der "Schwere der Schuld", obgleich dieses zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden habe und - insoweit ist das Vorbringen widersprüchlich - auch vom Gericht nicht angenommen worden sei. In dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Berlin (vom 9. Februar 2006) sei zwar unstreitig festgestellt, daß auch das Merkmal der "Schwere der Schuld" vorliege. Für die versuchte Gefangenenbefreiung sei es indes zu verneinen.

Der - von der Revision zitierte - Passus der Urteilsgründe lautet:

"Bei ihm sind (richtig wohl: liegen) nach wie vor schädliche Neigungen in einem Umfang vor, die eine längere erzieherische Einwirkung unerläßlich machen. Angesichts der diversen, teilweise schwerwiegenden Straftaten, die in den hier einbezogenen Urteilen festgestellt wurden, steht nach wie vor der Aspekt des gerechten Schuldausgleichs im Vordergrund. Insoweit ist neben den schädlichen Neigungen auch die Schwere der Schuld zu berücksichtigen. Von daher kann das Gericht aus erzieherischen Gründen nicht hinter dem bisher begründeten Umfang der Jugendstrafe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zurückbleiben, zumal die Signale aus der Jugendstrafanstalt - anders etwa als beim Angeklagten R. - bislang noch nicht überzeugend positiv sind."

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß das Jugendgericht die "Schwere der Schuld" nicht auf die versuchte Gefangenenbefreiung bezieht, sondern nur auf die Taten in dem (nach § 31 Abs. 2 JGG) einbezogenen Urteil. Dies wird durch die Formulierung deutlich, angesichts der in dem einbezogenen Urteil festgestellten Straftaten stehe nach wie vor der Aspekt des gerechten Schuldausgleichs im Vordergrund und insoweit sei neben den schädlichen Neigungen auch die Schwere der Schuld zu berücksichtigen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Unbegründet ist auch die Rüge, die Urteilsfeststellungen bezüglich des Fluchtwillens des Angeklagten widersprächen dessen protokollierter Einlassung in der Hauptverhandlung. Diese lautet - soweit von der Revision zitiert -:

"Ich erinnere mich nicht, ob ich die Kotztüte bekam. S. drückte Lehmann mit der Zellentür in die Ecke. Sie redeten auf E. und S. ein. Die Beifahrertür war schon geöffnet. Es dauerte zwei - drei Minuten. S. forderte mich auf, die Kotztüte bringen zu lassen. Es geschah spontan, so etwas kann man nicht planen. Ich wäre auch geflüchtet, hätte es geklappt".

Damit kann die Sachrüge (nicht Verfahrensrüge, wie die Revision meint) nicht erfolgreich begründet werden. Die Rüge der Protokollwidrigkeit von Urteilsfeststellungen ist grundsätzlich ebenso unzulässig, wie jede Rüge eines Widerspruchs zwischen dem Akteninhalt und den Urteilsgründen, wenn er sich nicht aus diesen ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 27, 29; 1992, 506; jeweils m.w.N.). Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters in dem angefochtenen Urteil. Was dort als Ergebnis der Verhandlung festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (vgl. BGHSt 38, 14, 15). Es darf zu ihrer Beanstandung nicht das Protokoll der Hauptverhandlung heranziehen. Das gilt auch, wenn die Revision die Feststellung und Würdigung einer Aussage - für die Einlassung des Angeklagten gilt nichts anderes - vermißt, die beim Strafrichter (hier dem Jugendschöffengericht) nach § 273 Abs. 2 StPO in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen worden ist. Anders wäre es, wenn eine Einlassung oder Aussage nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich protokolliert, verlesen und (nach Satz 3 der Vorschrift) genehmigt worden wäre (vgl. BGH a.a.O.; KG VRS 100, 454, 455). So liegt es hier aber nicht.

Daran ändert es nichts, daß das Urteil zur Einlassung der Angeklagten nur ausgeführt hat, diese seien umfassend geständig gewesen und die tatsächlichen Feststellungen beruhten auf diesen Geständnissen. Denn deren Inhalt geben die getroffenen Feststellungen wieder. Dies reicht für die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler hin aus.

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Die Anwendung von § 74 JGG ist eröffnet, weil das Tatgericht auf den zur Tatzeit - und noch heute - Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet hat. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen erfaßt aber nur die Kosten des Verfahrens (gemäß § 464 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO), also die gerichtlichen Gebühren und (auch für die Vorbereitung der Anklage und die Vollstreckung entstandenen) Auslagen der Staatskasse, also auch die Pflichtverteidigervergütung (vgl. KG, Beschluß vom 17. Mai 1982 - 3 Ws 97/82 - = JR 1981, 37; insoweit dort nicht abgedruckt; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 464 a Rdn. 1 m.w.N.), nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Angeklagten selbst (vgl. BGHSt 36, 27, 28 auch zum Streitstand; NStZ-RR 2006, 224; KG JR 1983, 37). Solche können auch im Falle der Beiordnung eines Verteidigers entstehen, falls dieser von dem Angeklagten Wahlverteidigergebühren verlangt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Abs. 2 RVG; vgl. KG, Beschluß vom 17. Mai 1982 - 3 Ws 97/82 - zu I.) oder - vor oder nach der Bestellung - einen Vorschuß erhalten hat, der die Pflichtverteidigergebühren übersteigt (§ 58 Abs. 3 RVG).

Der Senat ist zwar generell - zumal bei einem Heranwachsenden - der Auffassung, daß diesem durch die Auferlegung von Kosten und Auslagen deutlich gemacht werden sollte, er habe in jeder Hinsicht für die Folgen seines Tuns einzustehen (vgl. Senat NStZ-RR 2007, 64 (der Angeklagte hatte - anders als hier - aus der Tatbeute seinen ausschweifenden Lebenswandel bestritten); NStZ-RR 1999, 121 (der Angeklagte hatte Maschinenbau erfolgreich studiert und anschließend in diesem Bereich gearbeitet)).

Hier weicht die Sachlage aber von denen der genannten Entscheidung ab. Der Angeklagte ist erst am 11. April 2008 nach Verbüßung von etwa drei Jahren und acht Monaten Jugendstrafe aus der Haft entlassen worden. Er hat weder einen Schul- noch Berufsabschluß und wird entweder seine Ausbildung fortsetzen oder allenfalls eine gering entlohnte Arbeit finden und sollte bemüht sein, seinen Drogenkonsum zu beenden. Auch die Art der spontanen und auf Aufforderung hin begangenen Tat sowie das Verhalten des Angeklagten im Verfahren (vgl. Senat NStZ-RR 1999, 121) legt eine Überbürdung der gerichtlichen Kosten und Auslagen nicht nahe. Der Angeklagte war umfassend geständig und die Revision erscheint angesichts zu konkretisierender Aspekte der rechtlichen Beurteilung keineswegs mutwillig. Angesichts dieser Umstände wäre es erzieherisch verfehlt, ihn finanziell zu belasten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 224; Senat a.a.O.).

Ende der Entscheidung

Zurück