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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: (3) 1 Ss 398/05 (105/05)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 39 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: (3) 1 Ss 398/05 (105/05)
In der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wobei klargestellt wird, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe ist darauf hinzuweisen, dass durch das angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts ebenso wie durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf 6 (sechs) Wochen Freiheitsstrafe erkannt worden ist.
Das Amtsgericht hat den Urteilsspruch mit diesem Inhalt ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. März 2005 verkündet und ihn so in den Eingang seiner Urteilsurkunde mit den schriftlichen Gründen aufgenommen. Trotz der über einen Monat hinausreichenden Gesamtdauer war die Bemessung der Strafe nach Wochen als Messeinheiten durch § 39 StGB, wonach Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten bemessen wird, nicht in ihrem Bestand berührt. Eine so weit gehende Beschränkung, dass, wenn die Anzahl der Wochen über Monatsdauer hinausgeht, dann auch nur auf die Zeiteinheit Monat und den Rest in Wochen wirksam erkannt werden kann, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG NJW 1976, 1951).
Der Klammerzusatz "(richtig: von ein Monat und zwei Wochen)" in den Urteilsgründen hinter der Angabe der erkannten Freiheitsstrafe mit 6 - sechs - Wochen war ersichtlich nicht mehr als nur ein Hinweis des Amtsgerichts auf seinen nachträglich aufgekommenen Eindruck, wegen gesetzwidriger Zeiteinheitenwahl fehlerhaft erkannt zu haben. Um eine Berichtigung des Urteils handelte es sich nicht. Für sie war nach der Verkündung kein Raum mehr (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 260 Rdn. 5, 6), und sie war erkennbar auch nicht gewollt, weil die Urteilsformel unangetastet blieb.
Mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten hat das Landgericht ebenso wie das Amtsgericht auf Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen erkannt, weil es damit die amtsgerichtliche Formel dieses Inhalts aufrechterhalten hat. Darin, dass das Landgericht in den Gründen des Berufungsurteils (UA LG S. 10) die von ihm erkannte Freiheitsstrafe als eine solche "in Höhe von einem Monat und zwei Wochen" benannt hat, liegt kein den Bestand des Urteils berührender Widerspruch zur Urteilsformel. Das Landgericht hat nach dem erkennbaren Gesamtzusammenhang auf Freiheitsstrafe in derselben Höhe wie das Amtsgericht erkennen wollen, hat sich aber nur in der Anknüpfung vergriffen. Da es ihm angesichts der Geringfügigkeit des Unterschieds der Dauer auf die eine oder die andere Bemessung erkennbar sachlich nicht ankam, hat es tatsächlich zugleich die in Wahrheit mit der Formel des Berufungsurteils aufrechterhaltene Bemessung nach Wochen mitgetragen, wodurch sein Urteil von Bestand ist (ähnlich der Fallgestaltung Rdn. 3 Satz 3 in BGH Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91 - Juris).
Ende der Entscheidung
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