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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: (3) 1 Ss 498/04 (168/04)
Rechtsgebiete: StPO, JMStV, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JMStV § 4 Abs. 2 Nr. 1 | |
JMStV § 24 Abs. 1 Nr. 2 | |
JMStV § 24 Abs. 3 | |
StGB § 184 Abs. 1 Nr. 2 |
Geschäftsnummer: (3) 1 Ss 498/04 (168/04)
In der Strafsache
wegen Verbreitung pornografischer Schriften
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass dem Angeklagten nachgelassen wird, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 75.- Euro beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat bis zum jeweils 15. eines jeden Monates zu zahlen. Die Zahlungserleichterung entfällt, wenn der Angeklagte eine Rate schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Zur Frage des Verhältnisses zwischen der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV und der vorsätzlichen Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an, dass beide Verstöße entgegen der Ansicht der Revision in Tatmehrheit zueinander stehen. Dies folgt jedoch nicht bereits daraus, dass die Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag am 29. Januar, die Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB hingegen am 26. November 2001 begangen worden ist. Denn damit wird lediglich der Zeitpunkt bezeichnet, an dem der jeweilige Verstoß, der ausweislich der Urteilsfeststellungen über einen längeren Zeitraum verwirklicht wurde, festgestellt worden ist. Die tatmehrheitliche Begehung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass die - fahrlässig begangene - Ordnungswidrigkeit beendet worden ist, als sich der Angeklagte entschloss, seine Website trotz des Hinweises der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. August 2001 unverändert zu lassen. Auch wenn er die bereits geschaffenen Gegebenheiten ausgenutzt und weiterhin dasselbe Ziel verfolgt hat, liegt seinem Tun ein - wie die Feststellungen ausweisen nach anwaltlichem Rat - gefasster neuer Entschluss zu Grunde, mit dem er zugleich eine mögliche Strafbarkeit seines Verhaltens nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB billigend in Kauf genommen hat. Allein die Tatsache, dass er seine Website überhaupt nicht abgeschaltet hat, führt nicht dazu, sein Verhalten als eine einheitliche Handlung anzusehen.
Ende der Entscheidung
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