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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: (3) 1 Ss 90/09 (39/09)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 313 Abs. 1
StPO § 313 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: (3) 1 Ss 90/09 (39/09)

In der Strafsache

wegen Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 27. April 2009 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Dezember 2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K---- und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 3. Dezember 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer aus zwei Einzelstrafen von je 10 Tagessätzen gebildeten Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40.-Euro verurteilt. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise (vorläufigen) Erfolg.

1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass eine Berufung gegen das angefochtene Urteil nach § 313 Abs. 1, 2 StPO der Zulassung bedurft hätte. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung kann ein Urteil des Amtsgerichts mit der Sprungrevision grundsätzlich uneingeschränkt angefochten werden [vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. August 2008 - 31 Ss 20/08 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. September 2005 - 3 Ss 364/05 - beide bei juris].

2. Soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S----- und die insoweit erkannte Einzelstrafe wendet, ist seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3. Den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K---- hingegen tragen die Feststellungen nicht. Dass der Tritt des Angeklagten an die Rückseite des Oberschenkels des Zeugen K---- zu einer Beeinträchtigung dessen körperlicher Unversehrtheit geführt hat, ist nicht ersichtlich und allein die Wendung, er habe "das körperliche Wohlbefinden des Zeugen K----, der den Tritt deutlich verspürt hat, ...negativ beeinflusst" (UA S. 2), genügt nicht. Zwar erfordert § 223 StGB nicht die Erregung von Schmerzen, unverzichtbar ist jedoch, dass auf das Körperempfinden des Opfers in nicht unerheblicher Art und Weise eingewirkt worden ist [vgl. Fischer, StGB 56. Aufl., § 223 Rdn.3a]. Dies beurteilt sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Opfers, sondern aus der Sicht einen objektiven Betrachters, wobei etwaige subjektive Folgen indizielle Bedeutung für dass Vorliegen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung haben können [vgl. OLG Düsseldorf NJW 1991, 2918, 2919]. Richtet sich die Einwirkung gegen ein anderes Körperteil als den besonders empfindlichen und verletzungsanfälligen Kopf, verlangt die Rechtsprechung jedoch regelmäßig nähere Feststellungen für ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle [vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.]. Gerade daran aber fehlt es hier. Die Urteilsausführungen enthalten keinerlei nähere Einzelheiten zur Intensität des Trittes und ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, in welchem Umfang er sich nachteilig auf das Körperempfinden ausgewirkt hat.

Da weitere Feststellungen hierzu möglich erscheinen, hebt der Senat das Urteil im Schuldspruch wegen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K------ und im Gesamtstrafenausspruch auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Ende der Entscheidung

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