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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: (4) 1 HEs 34/09 (25/09)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 126 a Abs. 2 Satz 2
StPO § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: (4) 1 HEs 34/09 (25/09)

In der Strafsache

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Februar 2009 - (263b Ds) 10 Ju Js 3616/06 (151/07) - wird aufgehoben.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin legen dem Angeklagten mit den fünf Anklageschriften folgende strafbare Handlungen zur Last:

1. Anklageschrift vom 19. Februar 2007:

Am 6. November 2006 gegen 15.10 Uhr soll er den Vater seiner damaligen Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen wollte, vor dessen Wohnungstür mit einem Beil und den Worten bedroht haben, "ich bringe euch alle um", als dieser sich geweigert hatte, ihn mit seiner Tochter sprechen zu lassen (§ 241 StGB).

2. Anklageschrift vom 22. Juni 2007:

Am 13. Februar 2007 um 18.15 Uhr soll er im Verlaufe eines Streites um zwanzig Cent mit dem T. ein Messer mit einer ca. 15 Zentimeter langen Klinge gezogen und damit mehrmals in Richtung des Oberkörpers des ihm ausweichenden T. gestochen haben. Einige Minuten später soll der Angeklagte erneut auf den T. zugerannt, wieder mit dem Messer in dessen Richtung gestochen und geschrieen haben: "Ich steche dich ab" (§§ 223, 224, 22, 23 StGB).

3. Anklageschrift vom 2. August 2007:

Am 16. Juli 2006 soll der Angeklagte der Aufforderung der wegen häuslicher Gewalt zum Ort gerufenen Polizeibeamten J. und V. zum Verlassen der Wohnung nicht nachgekommen sein, sondern soll vielmehr zunächst vergeblich versucht haben, der POM'in V. mit der Faust in das Gesicht zu schlagen und später dem PK J. einen Faustschlag gegen die Schläfe versetzt haben, wodurch der Geschädigte eine Schädelprellung und eine Schürfwunde davongetragen haben soll, die anschließend im Urban-Krankenhaus behandelt worden sein soll (§§ 113, 223, 22, 23 StGB).

4. Anklageschrift vom 24. Januar 2008:

Am 17. Oktober 2007 soll der Angeklagte in dem Zeitungsladen des Zeugen C. in der Kantstraße 123 ein Bier für 40 Cent verlangt und nach dem Hinweis des Zeugen, dass ein Bier 70 Cent koste, zu streiten begonnen haben, wobei er immer aggressiver geworden sein soll. Um eine Eskalation zu vermeiden, soll C. ihm weitere zwanzig Cent gegeben haben. Der Angeklagte soll das Geld eingesteckt und gesagt haben, er wolle keine Almosen von ihm. Plötzlich soll er ein 22,5 Zentimeter langes Messer aus seinem Hosenbund gezogen haben, genau vor das Gesicht des C. gehalten und gesagt haben, er könne ja auch die Kasse nehmen und ihn einfach abstechen. C. soll erwidert haben, er solle ganz ruhig bleiben und er könne so viel Bier mitnehmen, wie er wolle. Der Angeklagte soll daraufhin den C, mit den Worten: "Ich ficke deine Mutter! Ich ficke deine Fotze! Du Hurensohn!", beleidigt und das Geschäft verlassen haben, ohne Bier mitzunehmen (§§ 241, 185 StGB).

5. Anklageschrift vom 17. Juli 2008:

Am 30. April 2008 soll der Angeklagte versucht haben, unvermittelt dem Geschädigten K. am Imbiss Café 55 im U-Bahnhof Adenauerplatz in 10707 Berlin mit dem Messer in die Hand zu stechen, was dieser durch ein Wegziehen verhindert haben soll. Die dem Angeklagten um 22.00 Uhr entnommene Blutprobe soll eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille ergeben haben (§§ 223, 224, 22, 23 StGB).

Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die jeweiligen Anklageschriften.

Nachdem das Amtsgericht Tiergarten in dem Hauptverhandlungstermin vom 7. September 2007 in dem Ursprungsverfahren 263b Ds 47/07 die Hauptverhandlung ausgesetzt hatte, um den Angeklagten durch einen Sachverständigen auf seine Schuldfähigkeit begutachten zu lassen, sind in der Folgezeit die Verfahren 263b Ds 47/07, 263b Ds 154/07, 263b Ds 30/08 und 263b Ds 169/08 mit dem führenden Verfahren 263b Ds 151/07 des Amtsgerichts Tiergarten verbunden worden. Durch Beschluss vom 19. März 2008 wurde die Begutachtung auf die mit diesem Verfahren verbundenen Fälle erweitert und zusätzlich - weil der Angeklagte bereits in der Zeit vom 24. Juli 2002 bis 20. Januar 2004 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges nach § 63 StGB untergebracht gewesen war, erneut die Frage seiner Unterbringung nach § 63 StGB gestellt. Mit der Begutachtung beauftragte das Amtsgericht Tiergarten den dem Angeklagten bereits bekannten Dr. K., inzwischen Chefarzt im Krankenhaus des Maßregelvollzuges. Weil der Angeklagte zu dem vom Sachverständigen Dr. K. für den 8. Juli 2008 anberaumten Untersuchungstermin nicht erschienen war, beauftragte das Amtsgericht Tiergarten auf Bitten Dr. K. am 4. August 2008 dessen Mitarbeiter, Herrn Dr. H., mit der Begutachtung. Als der Angeklagte auch zu den vom Sachverständigen Dr. H. anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Verteidigers durch Beschluss vom 12. November 2008 gemäß § 81a StPO die Unterbringung des Angeklagten zur Vorbereitung des Gutachtens für die Dauer von höchstens vier Wochen im Krankenhaus des Maßregelvollzuges an. Die Vollstreckung des Beschlusses erfolgte am 2. Februar 2009. Am 9. und 10. Februar 2009 und 1. März 2009 erfolgten dort die psychiatrischen Explorationen und eine orientierende neurologisch-internistische Untersuchung des Angeklagten. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 äußerte der Sachverständige erhebliche Bedenken, den Angeklagten wieder auf freien Fuß zu lassen, da dieser wenig bis gar keine Krankheitseinsicht habe, und regte an, da der Angeklagte mittlerweile schon in der dritten Woche gemäß § 81 StPO zur stationären Beobachtung untergebracht sei, einen Unterbringungsbefehl nach § 126 a StPO zu erlassen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 übersandte er dem Amtsgericht eine Sachstandsmitteilung, in der er die Fertigstellung seines ausführlichen Sachverständigengutachtens in etwa vier bis sechs Wochen in Aussicht stellte. Am 26. Februar 2009 erließ das Amtsgericht einen Unterbringungsbefehl - (263b Ds) 10 Ju Js 3616/06 (151/07) -, der dem Angeklagten am 5. März 2009 eröffnet wurde. Seitdem ist er ununterbrochen einstweilig untergebracht. Das Gutachten des Sachverständigen vom 20. Juli 2009 ging am 23. Juli 2009 bei dem Amtsgericht ein. Durch Beschluss vom 28. Juli 2009 hat das Amtsgericht Tiergarten dem Landgericht die Akten gemäß § 225 a Abs. 1, Abs. 2 StPO vorgelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6. August 2009 das Verfahren übernommen und den Beginn der Hauptverhandlung für den 28. September 2009 terminiert.

Die Akten sind dem Senat nach den §§ 126 a Abs. 2 Satz 2, 122 StPO zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben.

1. Der Senat ist zur Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung infolge der Änderung des § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) berufen.

Zwar liegen die Voraussetzungen der weiteren einstweiligen Unterbringung dem Grunde nach vor, da weiterhin dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Maßregel nach Maßgabe von § 63 StGB angeordnet werden wird. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist jedoch unverhältnismäßig.

2. a) Die dringenden Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte die ihm im Unterbringungsbefehl zur Last gelegten rechtswidrigen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat (§ 126 a Abs. 1 StPO), ergeben sich betreffend die Tatbegehung aus den in den Anklagen genannten Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen Y., T., POM'in V., PK J., C. und K., und zur Frage der aller Wahrscheinlichkeit nach zu bejahenden Schuldunfähigkeit aus dem vorläufigen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 20. Juli 2009.

b) Es liegen auch dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens liegen aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Annahme einer krankhaften seelischen Störung vor, die diagnostisch am ehesten als paranoide Schizophrenie (ICD 10 zu F 20.0) einzuschätzen sei, so dass davon auszugehen sei, dass schon die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung aller Taten im Sinne des § 20 StGB aufgehoben sei. Darüber hinaus läge ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD 10 zu F 12.1) vor. Der Sachverständige kommt aus psychiatrischer Sicht zu der Auffassung, dass von dem Angeklagten infolge seines Krankheitszustandes weitere rechtswidrige Taten zu erwarten und eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderlich sei.

c) Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist jedoch nicht mehr verhältnismäßig. Das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt schweigt zu der Frage, ob und inwieweit aufgrund der Bezugnahme auf die §§ 121, 122 StPO die für die Untersuchungshaft zu berücksichtigenden besonderen Haftgründe nach Maßgabe dieser Vorschriften auch für die Prüfung der Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO gelten. Aus den maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialien geht aber hervor, dass im Gegensatz zur Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung vordringlich dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychischen Kranken dient und sich die Prüfung des Oberlandesgerichts (daher) allein darauf bezieht, ob die Voraussetzungen des § 126 a StPO nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin vorliegen. Insofern gelte ein anderer Prüfungsmaßstab als bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Die Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach Ablauf von sechs Monaten trage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot Rechnung (BT-Drucks. 16/1110, S. 12 und 18). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Prüfung nach § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO n. F. sich nicht darauf erstreckt, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrechterhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil nicht zulassen. Vielmehr wurde klargestellt, dass die Prüfung neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung sich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot erstreckt. Insofern ist keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten, nach der auch ohne Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten waren (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz StV 2007, 418; OLG Celle NStZ 1991, 248; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 126a Rdn. 5, 10 und 11).

Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Beschleunigungsgrundsatz vorliegend nicht ausreichend Rechnung getragen, denn es hat keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, den Sachverständigen unter Beachtung des Beschleunigungsgebots zur Erstellung seines Gutachtens zu veranlassen. Bei der Einholung eines Gutachtens ist es zur gebotenen Förderung des Verfahrens unerlässlich, mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist (vgl. auch § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO). Hierbei ist der Sachverständige ständig auf die bestehende Unterbringungssituation hinzuweisen. Gleichzeitig ist ihm bei deutlicher zunehmender Verzögerung ein Ordnungsgeld anzudrohen und notfalls gegen ihn festzusetzen. Staatsanwaltschaft oder Gericht haben die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm StV 2000, 629, 630 = NStZ-RR 2001, 60; HansOLG Bremen, StV 1997, 143, 144; OLG Düsseldorf StV 1997, 144, 145; KG, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 - (4) 1 HEs 10/09 (6/09) - und vom 22. Mai 2003 - (5) 1 HEs 92/03 (26/03) -). Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht nicht genügt. Trotz des Inhalts der Sachstandsmitteilung vom 23. Februar 2009 erfolgte keine Aufforderung an den Sachverständigen, möglichst schnell schriftlich begründet mitzuteilen, ob eine Unterbringung nach § 63, StGB in Betracht komme, was - wenn nicht schon nach der Mitteilung vom 23. Februar 2009 - spätestens eine Vorlage der Sache beim Landgericht gemäß § 225 a Abs. 1, Abs. 2 StPO zur Folge gehabt und das Verfahren beschleunigt hätte. Anfang bis Ende Mai 2009 erfolgten lediglich telefonische Versuche, mit dem Sachverständigen Verbindung aufzunehmen, nachdem das Gutachten in der angekündigten Zeit nicht beim Gericht eingegangen war. Eine schriftliche Aufforderung mit einer Fristsetzung und der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 73 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgte hingegen nicht. Nachdem in der Folgezeit ein telefonischer Kontakt wieder nicht zustande kam, erging am 14. Mai 2009 lediglich eine Sachstandsanfrage, wieder ohne Androhung oder auch Festsetzung von Ordnungsgeld. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 teilte der Sachverständige mit, dass mit seinem ausführlichen Gutachten krankheits- und urlaubsbedingt leider erst in etwa zwei Wochen zu rechnen sei. Das Gericht ließ dies unkommentiert, auch als das Gutachten trotz Ankündigung bis Ende Juni immer noch nicht eingetroffen war und versuchte nur vergeblich, mit dem Sachverständigen telefonisch in Kontakt zu kommen. Am 3. Juli 2009 kündigte der Sachverständige auf Nachfrage in einem Telefonat den Eingang des Gutachtens für den kommenden Freitag, also eine Woche später, an. Er wurde in diesem Telefonat lediglich nochmals an die laufenden Fristen erinnert, ohne dass ihm weitere Konsequenzen angekündigt worden wären. Als das Gutachten auch in der Folgezeit nicht - wie angekündigt - bei Gericht eintraf, teilte die Mitarbeiterin des Sachverständigen am 16. Juli 2009 auf telefonische Nachfrage mit, dass sich der Sachverständige im Urlaub befinde und das Gutachten noch nicht fertig sei. Nach Rücksprache mit dem Sachverständigen teilte sie noch am gleichen Tage mit, dass dieser telefonisch erklärt habe, dass das Gutachten nunmehr am 27. Juli 2009 vorliegen werde. Das Gutachten wurde schließlich am 20. Juli 2009 fertig gestellt und ging am 23. Juli 2009 bei Gericht ein. Die erkennbar erhebliche von dem Amtsgericht verschuldete Verfahrensverzögerung konnte durch die zügige Terminierung des Landgerichts für den 28. September 2009 nicht mehr ausgeglichen werden.

Zwar führt - anders als im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO - nicht bereits jede, nicht unerhebliche vermeidbare Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme. Vielmehr eröffnet die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts und hiermit der Verfahrensbeschleunigung einerseits sowie dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits. Hiernach kann bei besonders gefährlichen Straftätern trotz erkennbarer Verfahrensverzögerungen dem erkennbaren Zweck der Maßregel zufolge allein zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung im Einzelfall verhältnismäßig sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 HEs 14/07 - juris). Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zur Aufhebung der einstweiligen Unterbringung. Dem Angeklagten werden zwar mehrere Bedrohungen sowie versuchte gefährliche Körperverletzungen, Körperverletzungen, eine Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zur Last gelegt; das jeweilige Geschehen selbst als auch die hierbei jeweils aufgewandte Gewalt waren indes nicht besonders erheblich. Zu schwerwiegenden Verletzungen ist es nicht gekommen, da die Opfer jeweils ausweichen konnten, so dass der Angeklagte zwar gefährlich für die Allgemeinheit ist, jedoch nicht als besonders gefährliche Straftäter imponiert.



Ende der Entscheidung

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