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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: (4) 1 Ss 20/09 (50/09)
Rechtsgebiete: StGB, BRAO


Vorschriften:

StGB § 185
BRAO § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: (4) 1 Ss 20/09 (50/09)

In der Strafsache

wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 16. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 19. November 2007 wegen Beleidigung zum Nachteil des Rechtsanwalts Wandelt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.

1. Die Berufungskammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Im Rahmen eines im Jahr 2006 vor dem Amtsgericht Schöneberg anhängigen Zivilverfahrens nicht näher bekannten Gegenstands, in dem der Angeklagte Beklagter und sein Vermieter Kläger war, trug dessen Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt W----- mit Schriftsatz vom 31. August 2006 umfangreich vor. In diesem, vom Landgericht auf über fünf Seiten wörtlich wiedergegebenen Schriftsatz finden sich unter anderem folgende Ausführungen: "Sämtliche Behauptungen des Beklagten stellen eine grobe Verdrehung der Tatsachen dar oder sind schlicht und einfach erlogen" (UA S. 6). Der Angeklagte habe sich während des zugrunde liegenden Konflikts mit den Eheleuten H--- an einem Tag "grölend und pöbelnd" (UA S. 7) aufgeführt, seine Kontrahenten mitunter auch geschlagen und wiederholt mit Pfefferspray besprüht (UA S. 7, 8); der Angeklagte nutze "jede Chance, die Eheleute H---- zu beschimpfen, zu beleidigen und zu provozieren" (UA S. 8), seine Behauptungen stellten zum Teil "schlichtweg eine Verleumdung" dar (UA S. 10) und "die haltlosen und nachweisbar unwahren Behauptungen des Beklagten (würden) die Grenze zu strafbarem Handeln überschreiten" (UA S. 11).

Der Angeklagte erwiderte auf diesen Schriftsatz mit dem hier in Rede stehenden Schreiben vom 16. September 2006, welches das Landgericht - nur auszugsweise - wie folgt wiedergegeben hat:

(...) Herr W----- agiert hier - wie in seinen Schriftsätzen zuvor bereits im Zivilverfahren am AG Schöneberg der Frau H---- D----- gegen die Hauswartsleute H-- - in komplizenhafter Manier auf tiefstem Gossenniveau wie seine Mandanten in vorliegender Sache.

Eine solche abenteuerliche Verdrehung der Tatsachen in verwerflichster Absicht, besseren Wissens und Skrupellosigkeit erlebt man wahrlich nicht alle Tage und schon gar nicht von einem "Organ der Rechtspflege" (...).

2. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt: Mit diesen ehrverletzenden Äußerungen habe der Angeklagte das zulässige Maß dessen überschritten, was in einem Rechtsstreit im Rahmen der Rechtsverfolgung oder -verteidigung an auch starken, eindringlichen Ausdrücken erlaubt sei. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB komme ihm deshalb nicht zugute. Insbesondere die Wendung "tiefstes Gossenniveau" und die Verwendung der Anführungsstriche bei der Bezeichnung Organ der Rechtspflege erschöpften sich in reiner Unmutsäußerung und einer Generalabrechnung mit dem Geschädigten. Dem Angeklagten sei es "ersichtlich" nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem geschädigten Rechtsanwalt in dessen Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Gegenseite gegangen, sondern lediglich darum, seine persönliche Missachtung gegenüber Rechtsanwalt W--------- zum Ausdruck zu bringen.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässigen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Die bislang vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beleidigung nicht.

1. Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer angenommen, dass der Angeklagte durch seine Äußerungen, Rechtsanwalt W----- agiere "in komplizenhafter Manier auf tiefstem Gossenniveau" und die (vom Angeklagten angenommene abenteuerliche) Verdrehung von Tatsachen sei "in verwerflichster Absicht" sowie "(wider) besseren Wissens" geschehen sowie von "Skrupellosigkeit" getragen, den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) verwirklicht hat. Gleiches gilt für die Verwendung der Anführungsstriche bei der Bezeichnung Organ der Rechtspflege, als das der Geschädigte von Gesetzes wegen anzusehen ist (§ 1 BRAO).

a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen - mithin Meinungen - handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 - [4] 1 Ss 121/06 [242/06] -).

Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von ihrem Wahrheitsgehalt ab; ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind und dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241, 247f). Erweist sich eine Äußerung hingegen als Meinungskundgabe, steht sie unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird. Während bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247), enthalten also ein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. KG StV 1997, 485, 486). Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) - anders ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - m.w.N.).

b) Das angefochtene Urteil leidet insoweit zwar unter dem grundlegenden Mangel, dass es die inkriminierten Äußerungen aus einem Zusammenhang herausgelöst und isoliert betrachtet hat. Dies ist umso unverständlicher, als der - die Äußerung unmittelbar auslösende - Schriftsatz des Prozessgegners in allen Einzelheiten mitgeteilt worden ist.

Eine solche isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird der verfassungsrechtlich gebotenen Betrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43, 52). Denn Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; NJW 2005, 3274). Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27). Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.). Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).

c) Vorliegend wirkt sich dieser Mangel aber auf der Ebene der Deutung der Äußerungen nicht aus. Denn nach den unter a) dargelegten Maßstäben sind die Äußerungen des Angeklagten ungeachtet möglicher weiterer Ausführungen, die sie gegebenenfalls ergänzen, klarstellen oder auch relativieren, als mit Tatsachenelementen vermengte Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu werten. Sie enthalten eine Bewertung der Einstellung, Arbeitsweise und Motivation des bezeichneten Rechtsanwalts. Die Äußerungen des Angeklagten knüpfen zwar an ein prozessuales Geschehen und Verhalten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten sowie auch an Sachverhaltselemente an, welche an sich dem Beweis zugänglich sind; sie bilden ihrem Schwerpunkt und ihrer Zielrichtung nach aber ein Werturteil über die Person des angegriffenen Rechtsanwalts.

2. Dass die Äußerungen den Geschädigten in seiner Ehre gekränkt haben, hat auch der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt angezweifelt und stellt die Revision ebenfalls nicht in Frage.

3. Ob der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat oder seine Äußerungen nach § 193 StGB gerechtfertigt gewesen sein könnten, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen jedoch nicht zu beurteilen.

Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

Sicher beurteilen lässt sich hingegen Folgendes: Die Entscheidung, ob eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten war, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BayObLG aaO), oder ob es einer solchen deshalb nicht bedurfte, weil die Meinungsfreiheit dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304), oder weil die Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ff. = NJW 1994, 1779, 1780), kann nicht getroffen werden.

In Betracht käme nach den bisherigen Feststellungen mangels Einschlägigkeit der übrigen Fälle (zu deren Voraussetzungen vgl. BayObLG aaO S. 41f.; Senat, Beschluss vom 16. September 2008 - [4] 1 Ss 157/08 [163/08] -) eine Bewertung der Äußerungen als sog. Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95; BayObLG aaO S. 42; OLG Düsseldorf aaO, Senat aaO). Dass es dem Angeklagten beim Verfassen der Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz nicht mehr (auch noch) um die Auseinandersetzung in der Sache, um die Verdeutlichung seiner Anliegen und Position im Rechtsstreit - auch unter Zuhilfenahme drastischer Formulierungen - ging, sondern es ihm nur noch um die Herabsetzung des Rechtsanwalts Wandelt als Person, um dessen persönliche Diffamierung fern jeden sachlichen Anliegens (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3274, 3275) zu tun war, kann nicht beurteilt werden. Ein solches Urteil, das der Äußerung den Schutz der Meinungsfreiheit versagt, verlangt eine Analyse des gesamten Sinngehalts der Erklärung einschließlich ihrer Zielrichtung und des Zusammenhangs, in dem sie steht (vgl. BVerfG aaO S. 3274 a.E.; BayObLG aaO S. 42). Dies hat das Landgericht versäumt. Damit fehlt es an den nötigen Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen, so dass das Urteil der Aufhebung unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

Das Landgericht hat nicht nur die Feststellung näherer Einzelheiten zum Prozess und des Zusammenhangs versäumt, in dem die Äußerung stand. Es hat auch die Einlassung des Angeklagten nicht näher dargelegt, sondern lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte "die Auffassung" vertreten habe, "in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt zu haben", also dessen Rechtsmeinung referiert.

III.

Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Bei der vorzunehmenden Würdigung wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass Rechtsanwalt Wandelt in seinem die Äußerungen auslösenden Schriftsatz seinerseits zu drastischen Formulierungen gegriffen hat, die unmittelbar dem - persönlich von dem Verfahren betroffenen (vgl. hierzu BayObLG aaO. S. 42) - Angeklagten galten.

Ende der Entscheidung

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