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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: (4) 1 Ss 284/08 (222/08)
Rechtsgebiete: StGB, AufenthG
Vorschriften:
StGB § 271 | |
AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2 |
2. Ausländische Urkunden sind Urkunden im Sinne des § 271 StGB, wenn deutsche Rechtsgüter durch sie geschützt oder (im Falle des Missbrauchs) beeinträchtigt sind.
KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (4) 1 Ss 284/08 (222/08)
In dem Strafverfahren gegen
wegen mittelbarer Falschbeurkundung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin in der Sitzung vom 15. Dezember 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Kammergericht xxx als Vorsitzende,
Richter am Kammergericht xxx, Richterin am Kammergericht xxx als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt xxx als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
Rechtsanwältin xxx als Verteidigerin,
Justizangestellte xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendgericht - vom 3. April 2008 wird
a) auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendgericht - zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten - Jugendgericht - hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil der mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schuldig gesprochen und ihn ermahnt. Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Berlin haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.
1. Revision des Angeklagten:
a) Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Nach Aufforderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin - legte der Angeklagte diesem am 18. April 2007 eine beglaubigte Kopie seiner aus dem Iran stammenden Geburtsurkunde vor, die das gegenüber dem bei seiner im Jahre 2001 erfolgten Asylantragstellung behaupteten Geburtsdatum "11. August 1987" abweichende Geburtsdatum "15. März 1985" enthielt, wobei der Angeklagte wusste, dass das in der Geburtsurkunde enthaltene Datum unzutreffend ist. Hiermit bezweckte der Angeklagte, in der Folge eine weitere Verlängerung seines Aufenthaltsstatus zu erlangen und dass zur Täuschung im laufenden Asylverfahren das unrichtige Geburtsdatum fortan in den Unterlagen der deutschen Ausländerbehörden gespeichert wird".
b) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht.
Unrichtige Angaben eines Asylbewerbers gegenüber der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung waren unter der Geltung des Ausländergesetzes strafrechtlich nicht erfasst (vgl. BGH NJW 1997, 333 m. Nachw.). Hieran hat sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. Die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 95 AufenthG Rdn. 63 m.Nachw.). Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Strafandrohung für das Erschleichen der Asylanerkennung sowohl im Asylverfahrensgesetz als auch im Ausländerrecht abgesehen (vgl. Hailbronner ebenda; Mosbacher in GK-AufenthG, § 95 Rdn. 252; jeweils m.w.Nachw.).
c) Auch soweit es den Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 2 StGB betrifft, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass auch ausländische Urkunden Urkunden im Sinne des § 271 StGB sind, wenn deutsche Rechtsgüter durch sie geschützt oder (im Falle des Missbrauchs) beeinträchtigt sind (vgl. KG JR 1980, 516; Fischer, StGB 55. Aufl., § 271 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
Ob dies durch die Feststellungen hinreichend belegt ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, kann dahinstehen. Das Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung in Bezug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale lückenhaft ist. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte eine Täuschungsabsicht bestritten hat. Der Tatrichter hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Gericht "dieser Einlassung nicht zu folgen vermocht" und sie "vielmehr als Schutzbehauptung angesehen" habe. Die tragenden Erwägungen hierzu sind nicht einmal ansatzweise mitgeteilt worden und verstehen sich auch nicht von selbst. Der Senat kann somit die Beweiswürdigung nicht nachvollziehen.
2. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die ausgesprochene Rechtsfolge der Ermahnung ist gesetzwidrig.
In § 13 Abs. 2 JGG sind als Zuchtmittel die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest vorgesehen. Die Ermahnung ist dagegen eine formlos ausgesprochene Zurechtweisung, die gemäß §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Falle einer Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden kann, nicht jedoch als eine durch Urteil (§ 260 Abs. 1 StPO) zu verhängende jugendrechtrechtliche Sanktion.
3. Das angefochtene Urteil war danach wie erkannt aufzuheben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendgericht - zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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