Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: (4) 1 Ss 496/06 (249/06)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 155
StPO § 264
Eine frühere Verurteilung wegen des Besitzes von explosionsgefährlichen Stoffen von Betäubungsmitteln umfasst regelmäßig nicht den zeitgleichen Besitz von Betäubungsmitteln. Es liegen insofern zwei Taten im prozessualen Sinne dar.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (4) 1 Ss 496/06 (249/06)

In der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin in der Sitzung vom 27. Juli 2007, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. August 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren mit der Begründung eingestellt, es bestehe das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG), weil dieser durch die Verurteilung in dem Verfahren 242 Cs 487/05 -1 Bra Js 2051/05 eingetreten sei. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen fand die Polizei am 20. Januar 2005 bei einer auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten wegen des Verdachtes des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten neben dem Haschisch unter anderem ein Reagenzglas mit NC-Treibladungspulver aus Patronenmunition. Deshalb ist der Angeklagte durch den seit dem 11. August 2005 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Juni 2005 - 242 Cs 487/05 - 1 Bra Js 2051/05 - wegen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht meint, diese Tat und der unerlaubte Besitz von Haschisch seien gemäß § 264 StPO als eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen, weshalb durch den rechtskräftigen Strafbefehl Strafklageverbrauch eingetreten sei.

2. Das Landgericht hat das Verfahren zu Unrecht nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, denn die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch den Strafbefehl vom 17. Juni 2005 verbraucht nicht die Strafklage. Die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagte Straftat fällt zwar ebenfalls in den vom Amtsgericht abgeurteilten Zeitraum. Der hier zu beurteilende unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln gehört jedoch nicht zu derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO, derentwegen der Angeklagte dort rechtskräftig mit Strafklageverbrauch verurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1981, 997 m.w.Nachw.).

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

""Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - m.w.Nachw. in Juris). Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen. Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird jedoch in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BVerfG Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BVR 111/06 - Juris -; BGH NJW 2005, 836 <837> m.w.N.).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695) und der Auffassung der Literatur, wonach Handlungseinheit grundsätzlich voraussetzt, dass die Verletzung mehrerer Strafgesetze in einer Handlung zusammentrifft (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 52 Rdn. 6), ist hier in jedem Fall von Tatmehrheit auszugehen. Eine einheitliche Handlung liegt den beiden gegen den Revisionsführer ergangenen Schuldsprüchen nicht zugrunde. Dass dieser bei einer erfolgten Durchsuchung im Besitz von Betäubungsmitteln sowie von explosionsgefährlichen Stoffen angetroffen wurde, stellt einen zufälligen äußeren Umstand dar. Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit hinausginge, ist darin nicht zu sehen.

Entsprechend ist auch die Annahme zweier prozessualer Taten geboten. Die geschichtlichen Vorgänge, die der Anklage und dem Strafbefehl zugrunde liegen, sind lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch. Eine Differenzierung spaltet den Lebensvorgang nicht in unnatürlicher Weise auf. Der soziale Sinngehalt beider Tatvorwürfe, das jeweils verwirklichte Unrecht und die individuelle Schuld des Täters lassen sich beurteilen, ohne dass zugleich der jeweils andere Tatvorwurf berücksichtigt werden müsste. Die Tatsache, dass der Angeklagte Betäubungsmittel im Besitz hatte, lässt das gleichzeitige Auffinden von NC-Treibladungspulver, das den Vorwurf nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz begründet, nicht in anderem Licht erscheinen; gleiches gilt für den Besitz der Betäubungsmittel, für dessen Beurteilung es grundsätzlich gleichgültig ist, unter welchen Umständen er festgestellt wird (vgl. BVerfG aaO)."

Der Senat teilt diese Auffassung und merkt an, dass die Revision zutreffend darauf hinweist, dass im Strafbefehl vom 17. Juni 2005 festgestellt wird, der Angeklagte habe das NC-Treibladungspulver zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen August 2004 und dem 20. Januar 2005 aus sieben Patronenhülsen durch Entfernen der Projektile entnommen, so dass bereits nicht von einer vollständigen zeitlichen Überschneidung der Taten ausgegangen werden könne.

3. Nach alledem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück