Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 803/05 (174/05)
Rechtsgebiete: IRG, EuAlÜbk


Vorschriften:

IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1
IRG § 16 Abs. 1
IRG § 22
IRG § 25
EuAlÜbk Art. 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
(4) Ausl.A. 803/05 (174/05)

In der Auslieferungssache

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe:

Die Republik Polen hat auf justizbehördlichem Wege den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in (...) vom 7. September 2005 - (...) - übermittelt, in dem um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht wird. Gegen den Verfolgten wird seit dem 9. Oktober 2005 in anderer Sache aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. August 2005 - [4] Ausl.A. 73/05 [86/05] - Auslieferungshaft vollzogen. Er hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung gemäß § 22 IRG am 24. Oktober 2005 weder mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (§ 11 IRG) verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten beantragt. Der Senat ordnet die vorläufige Auslieferungshaft nach den §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1778) an.

1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2004 (2 BvR 2236/04) über die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 gilt für den Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder die Rechtslage, wie sie vor dem Inkrafttreten des EuHbG am 23. August 2004 bestanden hat. Der Senat hat zwar für noch nicht erledigte Auslieferungsersuchen, in denen der jeweilige ersuchende Staat vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Europäischen Haftbefehl übermittelt hatte, diesen als ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Art. 12 EuAlÜbk behandelt (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - [4] Ausl.A. 340/05 [98/05] - und 15. August 2005 - [4] Ausl.A. 73/05 [86/05] -, betreffend den hiesigen Verfolgten in anderer Sache). Er hat ferner für die gemäß Art. 13 EuAlÜbk erfolgte Übermittlung ergänzender Unterlagen zu einem solchen Europäischen Haftbefehl, in dem nicht sämtliche nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk notwendigen Unterlagen enthalten waren, den justizbehördlichen Weg ausreichen lassen (vgl. Beschlüsse vom 30. August 2005 - [4] Ausl.A. 340/05 [98/05] - und 23. September 2005 - [4] Ausl.A. 235/05 [49/05] -). Die Erwägungen, die für diese Behandlung der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Auslieferungsverfahren maßgeblich waren, sind jedoch nicht auf Verfahren zu übertragen, in denen - wie hier - ein Europäischer Haftbefehl erst nach dem 18. Juli 2005 von den Behörden des ersuchenden Staates erlassen und übermittelt worden ist. Die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hier die Republik Polen, können insbesondere nicht mehr auf die Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland vertrauen. Sie sind, wie dem Senat aus anderen Auslieferungsverfahren bekannt ist, zwischenzeitlich auch darüber unterrichtet worden, dass nun wieder die Rechtslage, wie sie vor dem 23. August 2004 bestanden hat, gilt. Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05 -), auch ein Europäischer Haftbefehl, der nach dem 18. Juli 2005 in der Bundesrepublik Deutschland eingeht, stelle wegen der Intention, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union mit seiner Übersendung verbinde, ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Art. 12 EuAlÜbk dar, schließt sich der Senat nicht an. Eine solche Sachbehandlung liefe darauf hinaus, die eindeutigen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 12 EuAlÜbk und Kap. V Art. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2. ZP-EuAlÜbk) vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118; 1991 II S. 874) an die Form, den Inhalt und den Übermittlungsweg von Auslieferungsersuchen ergeben, nicht vollständig in dem (gesetzlich) gebotenen Umfang zu berücksichtigen. Aus demselben Grund teilt der Senat ferner nicht die ebenfalls teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2005 - 1 AK 31/04 - bei juris), bei dem Europäischen Haftbefehl handele es sich um einen Haftbefehl im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. a EuAlÜbk, der als formale Auslieferungsgrundlage jedenfalls dann ausreiche, wenn die Tatvorwürfe nebst rechtlicher Würdigung in ihm genügend beschrieben seien und die eigentliche Haftgrundlage nachvollziehbar bezeichnet und wiedergegeben werde.

Die strikte Anwendung der Rechtslage, wie sie vor dem Inkrafttreten des EuHbG bestanden hat, auf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingegangene bzw. eingehende Europäische Haftbefehle und Auslieferungsersuchen ist nicht als "auslieferungsfeindlich" zu bewerten, zumal sie im Auslieferungsverkehr mit den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch vor dem Inkrafttreten des EuHbG erfolgt war und dem jeweiligen ersuchenden Staat Rechtssicherheit darüber verschafft, welche Anforderungen nach innerstaatlichem deutschen Recht an Auslieferungsersuchen derzeit gestellt werden.

2. Der Senat behandelt den auf justizbehördlichem Wege übermittelten Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in (...) vom 7. September 2005 aus den vorstehend dargelegten Gründen als Festnahmeersuchen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk, mit dem die Vorlage eines Auslieferungsersuchens gemäß Art. 12 EuAlÜbk angekündigt wird. Abweichend vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nach den §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk zulässig.

Der Europäische Haftbefehl enthält die nach Art. 16 Abs. 2 und 3 EuAlÜbk erforderlichen Angaben. Denn es wird mitgeteilt, dass gegen den Verfolgten der Beschluss des Bezirksgerichts in (...) vom 13. Juni 2000 - (...) - über die vorläufige Verhaftung besteht und ihm vorgeworfen wird, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben:

a) Zwischen dem 10. Januar und dem 26. Juli 1993 soll er in Berlin gemeinschaftlich handelnd mit J. J., J. St., W. M. und W. J. drei Fahrzeuge der Marke Mercedes jeweils nach Aufbrechen eines Türschlosses entwendet haben, und zwar

aa) am 10./11. Januar 1993 dem Geschädigten J. T. den Mercedes 200 E mit dem amtlichen Kennzeichen B - LN 854 im Wert von etwa 40.000,00 DM - entsprechend etwa 39.084 PLN -,

bb) im selben Zeitraum dem Geschädigten H. J. K. den Mercedes 230 E, amtliches Kennzeichen B - CP 758, im Wert von etwa 30.000,00 DM - entsprechend etwa 29.313 PLN -,

cc) am 25./26. Juli 1993 dem Geschädigten M. F. den Mercedes 300 CE mit dem amtlichen Kennzeichen B - LA 706 im Wert von etwa 26.000,00 DM - entsprechend etwa 27.287 PLN -.

b) Zwischen Januar und Juli 1993 soll der Verfolgte darüber hinaus in Berlin und Frankfurt (Oder) gemeinschaftlich handelnd mit denselben Mittätern zum Nachteil nicht ermittelter Geschädigter drei weitere Fahrzeuge der Marke Mercedes im Schätzwert von insgesamt etwa 92.000,00 DM - entsprechend etwa 83.323 PLN - jeweils unter Aufbrechen eines Türschlosses entwendet haben.

c) Im Zeitraum von Januar bis zum 26. Juli 1993 soll er, gemeinschaftlich handelnd mit den vorerwähnten Mittätern, die sechs entwendeten Fahrzeuge nach Polen gebracht haben, ohne in Slubice und Kostrzyn (Oder) die Zollgebühren und Steuern zu entrichten. Zuvor soll er in Berlin, Frankfurt (Oder) und Kostrzyn (Oder) J. St., W. J. und W. M. dazu verleitet haben, mit den entwendeten Fahrzeugen in illegaler Weise nach Polen einzureisen.

aa) Am 11. Januar 1993 fielen in Slubice für die Einfuhr des Mercedes 200 E, amtliches Kennzeichen B - CN 854, Zollgebühren in Höhe von 7.539 PLN und Umsatzsteuer in Höhe von 10.178 PLN 6 Groschen sowie für die Einfuhr des Mercedes 230, amtliches Kennzeichen B - CP 758, Zollgebühren in Höhe von 5.258 PLN 70 Groschen und Umsatzsteuer in Höhe von 7.099 PLN 30 Groschen an, die nicht entrichtet wurden.

bb) Am 26. Juli 1993 fielen bei der Einfuhr des Mercedes 300 CE, amtliches Kennzeichen B - A 706, Zollgebühren in Höhe von 15.953 PLN 90 Groschen und Steuer in Höhe von 21.104 PLN an, die nicht entrichtet wurden.

cc) Darüber hinaus fielen für die Einfuhr der weiteren drei Fahrzeuge der Marke Mercedes Zollgebühren in Höhe von 12.407 PLN 15 Groschen an, die der Verfolgte nicht entrichtete. 3. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Bei den ihm vorgeworfenen Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, Kap. II Art. 2 Abs. 1 2. ZP-EuAlÜbk. Sie sind sowohl nach dem polnischen Strafrecht (Art. 203, 208, 288 § 1, 10 § 2, 18 § 1, 58 StGB 1969/ Art. 278 § 1, 294 § 1, 115 § 5, 11 § 2, 12, 18 § 1 und 2 des polnischen StGB 1997) und dem polnischen Finanzstrafrecht (Art. 80 § 1, 94 § 1, 5, 25 § 1 Nrn. 2 und 3, 58 Finanzstrafgesetzbuch 1971/Art. 7, 37 § 1 Nrn. 2 und 3, 86, 54 des derzeit geltenden Finanzstrafgesetzbuches) als auch nach deutschem Strafrecht (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V. mit den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 21 UStG) jeweils mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.

Umstände, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich.

Der vorgelegte Europäische Haftbefehl enthält betreffend die Entwendung von drei Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes im Zeitraum von Januar bis Juli 1993 sowie deren Einfuhr nach Polen ohne Entrichtung der angefallenen Zollgebühren allerdings nicht die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk erforderlichen Angaben zu den konkreten Tatzeiten und Tatorten. Im Fall der Vorlage eines Auslieferungsersuchens bedarf es hierzu noch ergänzender Angaben, um über die Zulässigkeit der Auslieferung auch insoweit entscheiden zu können. Soweit die Strafverfolgung nach deutschem Recht möglicherweise verjährt ist, steht dies der Auslieferung gegenwärtig nicht entgegen, weil nach Art. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2004 II S. 522, 1339) zur Beurteilung der Verjährung ausschließlich das Recht der ersuchenden Vertragspartei maßgebend ist und sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts in (...) vom 7. September 2005 über den Erlass des Europäischen Haftbefehls ergibt, dass die dem Verfolgten angelasteten Straftaten nicht verjährt sein sollen. Die für die Verjährung maßgeblichen polnischen Rechtsvorschriften sind bisher nicht gemäß Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk übermittelt worden.

4. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen würde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte hat im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung hoher, Fluchtanreiz bietender Strafen zu rechnen. Seine persönlichen Verhältnisse können die Fluchtgefahr nicht mindern. Der Verfolgte hat in Deutschland keinen Wohnsitz und keine persönlichen oder beruflichen Bindungen. Es ist deshalb zu besorgen, dass er im Fall der Freilassung untertaucht oder sich in das Ausland absetzt. Unter diesen Umständen kann der Zweck der Auslieferungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG erreicht werden.

Ende der Entscheidung

Zurück