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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: (5) 1 Ss 196/04 (32/04)
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 37 Abs. 1
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
ZPO § 181
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
(5) 1 Ss 196/04 (32/04)

In der Strafsache

wegen Vergehens gegen die Abgabenordnung

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. Oktober 2003 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache mit der Begründung verworfen, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 ungeachtet seiner ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Der Angeklagte, der gegen das Urteil Revision eingelegt hat, beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Die Revisionsbegründung enthält keine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Ausführungen. Die allein erhobene Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungsverhandlung betrifft einen prozessualen Vorgang, so daß Einwendungen gegen ein solches Vorgehen des Gerichts als Verfahrensrügen zu werten sind. Zwar sind an die Zulässigkeit derartiger Verfahrensrügen keine strengen Anforderungen zu stellen, so daß im Regelfall der nicht näher ausgeführte Hinweis ausreicht, aufgrund der festgestellten Tatsachen habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 329 Rdn. 98). Wird jedoch - wie hier im Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 2004 - bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung geltend gemacht, so müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür maßgeblichen Umstände von der Revision mitgeteilt werden (vgl. KG, Beschluß vom 7. August 2000 - (4) 1 Ss 226/00 (119/00); Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 329 Rdn. 48 m. weit. Nachw.). Hieran fehlt es, da lediglich vorgetragen wurde, der Angeklagte "sei zur Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 (möglicherweise) nicht ordnungsgemäß geladen" worden. Dieser Mangel wird auch durch die Revisionsbegründung vom 1. April 2004 nicht geheilt. Diese ist erst nach Ablauf der (Monats-)Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen, so daß der dortige Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, § 345 StPO Rdn. 1, § 352 Rdn. 5 m. weit. Nachw.). Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung des Rechtsmittels keine Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist, war die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

2.

Die Revision wäre aber auch unbegründet gewesen. Die Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. April 2004 trägt vor, daß dieser von der erfolgten Ersatzzustellung keine Kenntnis erlangt hat. Dabei wird jedoch verkannt, daß es bei der von ihm allein gerügten Ordnungsmäßigkeit der Ladung im Wege der Ersatzzustellung nicht darauf ankommt, ob er von der Ladung auch tatsächlich Kenntnis erlangt (vgl. BGHSt. 27, 85, (88); Meyer-Goßner, § 37 StPO Rdn. 17; Maul in KK, StPO 5. Aufl., § 37 StPO Rdn. 11). Die hier erfolgte Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post gemäß § 37 Abs. 1 StPO, § 181 ZPO setzt in ihrer Wirksamkeit nämlich nur voraus, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (vgl. Maul, § 37 Rdn. 13 m. weit. Nachw.). Dies stellt die Revisionsbegründung vom 1. April 2004 aber nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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