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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: (5) 1 Ss 406/04 (63/04)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 105 Abs. 1 Satz 1
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 335
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

(5) 1 Ss 406/04 (63/04)

In der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 16. Februar 2005 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Juni 2004 wird, als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte durch Urteil vom 18. Juni 2004 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der - hier statthaften - Sprungrevision nach § 335 StPO. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zulässig erhobenen Rügen sind unbegründet.

1. Als verfahrensfehlerhaft beanstandet die Revisionsführerin die Verwertung von Beweismitteln, die aus der Durchsuchung ihres PKW im Ermittlungsverfahren hervorgegangen sind. Sie stützt die Rüge auf Tatsachen, die im wesentlichen mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmen.

Danach beobachtete die Zeugin B im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) als Ladendetektivin tätig war, die Angeklagte am Vormittag des 17. März 2003 bei der Benutzung einer Umkleidekabine. Die Umstände erschienen ihr verdächtig. Nachdem die Angeklagte die Kabine verlassen hatte, fand die Zeugin dort zwei Bügel sowie von der Ware abgetrennte Sicherungs- und Preisetikette vor. Sie machte sich auf die Suche nach der Angeklagten und entdeckte sie auf dem Weg vom Parkhaus des KaDeWe zum Verkaufsbereich. In der Annahme, daß die Angeklagte in der Zwischenzeit gestohlene Kleidung in ihren PKW gebracht habe, sprach die Zeugin sie an, bat sie in ihr Büro und verständigte die Polizei. Die daraufhin erschienenen Polizeibeamten, die Zeugin W und der Zeuge K, begaben sich mit der Angeklagten und der Zeugin B zum Fahrzeug der Angeklagten im Parkhaus. Die Angeklagte weigerte sich, den Wagen von den Polizeibeamten durchsuchen zu lassen. Über Mobiltelephon rief sie ihren Rechtsanwalt, der sie auch in diesem Verfahren verteidigt, an, um zu erfragen, ob die Durchsuchung rechtens sei. Dieser veranlaßte sie, das Telephon an einen Polizeibeamten weiterzureichen. Im Gespräch mit der Zeugin W erklärte er, daß die Durchsuchung des PKW einen richterlichen Beschluß erfordere. Die Polizeibeamten waren demgegenüber der Meinung, daß sie wegen Gefahr im Verzug selbst befugt seien, die Durchsuchung anzuordnen. Darin wurden sie bestärkt durch eine telefonische Rücksprache mit dem Wachleiter ihres Polizeiabschnitts. Nach entsprechender Aufforderung durch die Polizeibeamten und der Androhung von Zwangsmaßnahmen händigte die Angeklagte ihnen den Fahrzeugschlüssel aus. Bei der Durchsuchung des Kofferraums wurden entwendete Bekleidungsgegenstände im Wert von 603,- Euro aufgefunden und beschlagnahmt. Ferner wurden eine Kombizange und ein Schraubenzieher beschlagnahmt, welche die Angeklagte in ihrer Handtasche bei sich führte. Die Polizeibeamten fertigten noch am selben Tag ein Protokoll über die Durchsuchung und Beschlagnahme an, in dem sie die Maßnahmen ohne nähere Ausführungen mit Gefahr im Verzug begründeten. Die aufgefundenen Bekleidungsgegenstände verwertete das Amtsgericht für Beweiszwecke in der Weise, daß es ein Gutachten verlas, das die Zusammengehörigkeit dieser Gegenstände und die in der Umkleidekabine aufgefundenen Sicherungsetikette betraf, und die Polizeibeamten über die Durchsuchung und Beschlagnahme der Bekleidungsgegenstände vernahm.

Nach Ansicht der Revisionsführerin durfte das Amtsgericht die Bekleidungsgegenstände weder unmittelbar noch mittelbar als Beweismittel verwerten. Das Beweisverwertungsverbot ergebe sich daraus, daß die Durchsuchung unter Mißachtung der hier maßgeblichen richterlichen Anordnungskompetenz gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt sei.

Es trifft zwar zu, daß die Anordnung der Durchsuchung durch die Polizeibeamten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dieser Rechtsverstoß hatte jedoch kein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Vielmehr durfte das Amtsgericht die aufgefundenen Beweismittel, wie geschehen, verwerten.

a) Eine Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise untersagt das Gesetz nur in wenigen Fällen ausdrücklich. Die Vorschriften über die Durchsuchung enthalten kein solches Beweisverwertungsverbot. Es ist jedoch anerkannt, daß Beweisverwertungsverbote auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eingreifen können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., Einl. Rdnr. 55 ff., sowie Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., Einl. Abschn. K Rdnr. 12 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

Allerdings macht nicht jeder Rechtsverstoß bei der Beweisgewinnung die Verwertung unzulässig. Ansonsten würde die gesetzliche Pflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung erheblichen Beweismittel zu erstrecken, unangemessen eingeschränkt werden, was nachteilige Folgen für das Ziel des Strafverfahrens hätte, eine auf die Wahrheit gegründete Entscheidung hervorzubringen. Die Wahrheit darf aber auch nicht um jeden Preis erforscht werden (BGHSt 14, 358, 365). Vielmehr sind dort Grenzen zu ziehen, wo höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen und das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens entgegenstehen. Dementsprechend hängt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots von einer umfassenden Abwägung der an diesem Konflikt beteiligten Interessen ab (vgl. dazu und zu den im Folgenden angeführten Abwägungsgesichtspunkten BGHSt 38, 214, 219 ff., 372, 373 f.; 42, 170, 174 f.., 372, 377 f.; 47, 172, 179 f.; BGH NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdnr. 55; LR-Gössel, a.a.O., Einl. Abschn. K Rdnr. 25 f.). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit das Gewicht des zugrunde liegenden Verfahrensverstoßes und die Schwere des Tatvorwurfs. Das Gewicht des Verfahrensverstoßes bemißt sich insbesondere nach dem Ausmaß eines etwaigen Verschuldens der anordnenden oder ausführenden Personen und nach dem grundrechtlichen Bezug des Eingriffs sowie danach, ob das Beweismittel auch ohne Gesetzesverstoß hätte erlangt werden können und ob die verletzte Verfahrensvorschrift in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten oder sonstigen Zwecken dient. Im Hinblick auf den Tatvorwurf ist zu bedenken, daß das Interesse an uneingeschränkter Aufklärung zunimmt, je gewichtiger die dem Beschuldigten angelastete Tat ist.

b) Die Anwendung dieser Kriterien führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen ist. Der Rechtsverstoß bestand darin, daß die Herbeiführung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO unterblieb. Die hier erfolgte Anordnung durch Polizeibeamte in ihrer Funktion als Ermittlungspersonen darf nur ausnahmsweise erfolgen und hat Gefahr im Verzug zur Voraussetzung, was bedeutet, daß im Falle der Einholung einer richterlichen Anordnung der Durchsuchungszweck gefährdet gewesen sein muß (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 105 Rdnr. 2, § 98 Rdnr. 6). Daran fehlt es hier. Die Durchsuchung mußte nicht sofort ausgeführt werden. Die Angeklagte konnte, weil sie eines Diebstahls verdächtig war, festgehalten und zum Zweck der Vernehmung und erkennungsdienstlichen Behandlung zur Wache mitgenommen werden. Ein derartiger Vorgang beansprucht erfahrungsgemäß eine bis zwei Stunden. In diesem Zeitraum, in dem die Angeklagte keinen Zugang zu ihrem Fahrzeug gehabt hätte, konnte eine richterliche Entscheidung - eventuell unter Inanspruchnahme des für Eilfälle eingerichteten Bereitschaftsdienstes -herbeigeführt und vollstreckt werden, zumal da der Richter die Durchsuchung notfalls auch fernmündlich anordnen kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg StV 2003, 207, 208; LG Cottbus StV 2002, 535; LG Bremen StV 1998, 180; Nack in KK, StPO 5. Aufl., § 105 Rdnr. 3).

Die gesetzeswidrige Kompetenzüberschreitung der Polizeibeamten kann sicherlich nicht als Bagatelle abgetan werden. Denn mit der Regelzuständigkeit des Richters verbindet sich eine für den Beschuldigten wichtige schützende Funktion: Vom Richter wird auf Grund seiner Unabhängigkeit und seiner prozessualen Position als unbeteiligter Dritter erwartet, daß er die Rechte des betroffenen Bürgers am besten wahrt (vgl. BVerfGE 103, 142, 151). Andererseits liegt aber auch kein besonders schwerer Rechtsverstoß in der Form bewußter Umgehung gesetzlicher Anforderungen vor. Zwar wurden die Polizeibeamten durch den Verteidiger der Angeklagten zutreffend über die Rechtslage, informiert. Sie verließen sich letztlich jedoch auf die gegenläufige Auskunft ihres Wachleiters, was ihnen allenfalls als Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Ferner wies die rechtswidrige Maßnahme der Polizeibeamten nicht die Schwere eines Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung auf, das im Hinblick auf Durchsuchungen gemäß Art. 13 Abs. 2 GG seinerseits verfassungsrechtlich durch einen Richtervorbehalt geschützt ist. Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich nicht auf den Innenbereich eines PKW, weil das Fahrzeug lediglich der Fortbewegung und keinen Wohnzwecken dient (vgl. BGH NStZ 1998, 157; LG Stendal NStZ 1994, 556; Papier in Maunz-Dürig, GG, Art. 13 Rn. 10). Die Bedeutung der Rechtsverletzung wird im übrigen noch dadurch gemindert, daß eine richterliche Durchsuchungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ergangen wäre. Auch über Umfang und Ziel einer Durchsuchungsanordnung konnte von vornherein kein Zweifel bestehen. Denn die durch eine Zeugenaussage belegten Umstände - das Verhalten der Angeklagten im Kaufhaus, das Auffinden von abgetrennten Etiketten in der Umkleidekabine, das Antreffen der Angeklagten beim Verlassen des Parkhauses - legten die Annahme sehr nahe, daß die Durchsuchung des Fahrzeugs zur Auffindung von Diebesgut führen werde.

Die Einbeziehung des Tatvorwurfs in die Abwägung führt zu keiner entscheidungserheblichen Verlagerung der Gewichte. Der gegenüber der Angeklagten bestehende Verdacht betraf nicht etwa eine geringfügige Straftat, auf deren Aufklärung wegen der verfahrensrechtlichen Rechtsverletzung verzichtet werden könnte. Der Wert der entwendeten Sachen war mit 603,- Euro beträchtlich. Auch ist die Begehungsweise durch ein erhebliches Maß an Schuld gekennzeichnet. Denn die Angeklagte ging planmäßig vor und setzte Werkzeuge ein, die sie zur Ausführung der Tat bei sich führte.

c) Keine Bedeutung kommt dem von der Revisionsführerin geltend gemachten Gesichtspunkt zu, daß es der "Sanktion des Verwertungsverbotes" bedürfe, damit der Vorrang der richterlichen Zuständigkeit in der Praxis beachtet werde. Die Begründung eines Beweisverwertungsverbots mit einer derartigen Disziplinierungsfunktion ist mit der Struktur des Strafverfahrens und der daraus resultierenden Aufgabenzuweisung an die Strafverfolgungsorgane unvereinbar. Im Unterschied zum Strafverfahren des angloamerikanischen Rechtskreises, in dem der Disziplinierungszweck zur Begründung von Beweisverwertungsverboten herangezogen wird (vgl. Amelung, NJW 1991, 2533, 2534), folgt das deutsche Strafverfahren nicht den Grundsätzen des Parteiverfahrens, sondern orientiert sich am Amtsermittlungsgrundsatz, der die staatlichen Strafverfolgungsorgane verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen und dabei keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Ermittlungen sich belastend oder entlastend für den Beschuldigten auswirken (vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., S. 114 ff.). Da den Strafverfolgungsorganen also gerade nicht aufgegeben ist, nur zu Lasten des Beschuldigten tätig zu werden, verbietet es sich, ein für den Beschuldigten günstiges Verfahrensergebnis rechtlich als Mißerfolg der Strafverfolgungsorgane zu bewerten. Daher stellt eine Verfahrensbeendigung, die durch ein Beweisverwertungsverbot herbeigeführt wird, auch kein zu Zwecken der Disziplinierung verwendbares Übel für die Strafverfolgungsorgane dar. Hinzu kommt, daß ein darauf gestütztes Beweisverwertungsverbot den Anspruch der Allgemeinheit auf Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt verletzen würde, der sich aus der Verfolgungspflicht des Staates ergibt (vgl. Amelung NJW 1991, 2533, 2534). Die Allgemeinheit müßte es hinnehmen, daß ein Straftäter, der überführt werden könnte, unbestraft bliebe. Das läßt sich ihr gegenüber mit dem speziellen Zweck, auf das Verhalten von Amtsträgern in einer bestimmten Verfahrenssituation einzuwirken, nicht rechtfertigen. Soweit es nötig ist, auf Rechtsverstöße der Strafverfolgungsorgane mit Sanktionen zu reagieren, stehen disziplinar- und strafrechtliche Maßnahmen zur Verfügung.

2. Die durch die Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils auf seine Richtigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht hat gleichfalls keinen die Revisionsführerin benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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