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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: (5) 1 Ss 99/05 (38/05)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
(5) 1 Ss 99/05 (38/05)
In der Strafsache gegen
wegen Diebstahls pp.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 21. September 2005 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren hinsichtlich der Tat vom 24. Dezember 2002 (Fall 1) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Mai 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen, der Körperverletzung und der Beleidigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht Berlin gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je fünf Euro verhängt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat vom 24. Dezember 2002 (Fall 1) eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Die verhängte Rechtsfolge ist auch nach dem Wegfall der Verurteilung wegen des am 24. Dezember 2002 begangenen Diebstahls im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen.
Es ist anerkannt, daß die Vorschrift auch auf Fälle einer Schuldspruchänderung anwendbar ist, der ein Teilverzicht auf Strafverfolgung zugrunde liegt, sofern die Änderung dem Schuldspruch kein anderes Gepräge verleiht (vgl. BGH StV 2005, 75). Eine derartige wesentliche Umgestaltung des Schuldspruchs liegt hier nicht vor, weil lediglich eine von sieben Diebstahlstaten entfallen ist.
Ob eine Rechtsfolge als angemessen gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angesehen werden kann, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu beurteilen. Hier erweist sich das vom Landgericht verhängte Strafmaß nach Wegfall der Verurteilung wegen des am 24. Dezember 2002 begangenen Diebstahls schon deswegen weiterhin als angemessen, weil der Umstand, daß der Angeklagte seine zahlreichen Diebstahlstaten in kurzen Zeitabständen geradezu serienmäßig verübt hat, es gerechtfertigt hätte, eine Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelgeldstrafe über die festgesetzte Tagessatzzahl von 180 hinaus vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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