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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 1 AR 102/05 - 3 Ws 51/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 467 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 1 AR 102/05 - 3 Ws 51/05

In der Strafsache gegen

wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Untersuchungsgefangenen wird der Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer 6 des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2005 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe:

Für die wegen eines Vorfalls im Vollzug der Untersuchungshaft vom 5. Oktober 2004 am 4. Januar 2005 durch den angefochtenen Beschluß gegen den Untersuchungsgefangenen verhängte Disziplinarmaßnahme (einmonatiger Entzug des Rechts auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs- und Genußmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs) war kein Raum mehr. Der zeitliche Abstand zu dem anstoßgebenden Fehlverhalten war - ohne Zutun des Gefangenen - zu groß geworden, als daß die Disziplinarmaßnahme noch ihrem Zweck entsprechend hätte wirken können. Disziplinarmaßnahmen dienen nicht der Sühne begangenen Unrechts, sondern ausschließlich der Wahrung der Anstaltsordnung. Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie ohne jede unnötige Verzögerung verhängt und vollstreckt werden (vgl. Kammergericht, Beschluß vom 21. Juli 1999 - 4 Ws 186/99 - in Juris; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1989, 316). Dafür war es zu spät. Der zeitliche Abstand betrug mittlerweile drei Monate, obgleich es nur einen Monat gedauert hatte, bis die Grundlagen für die Entscheidung, der Antrag der Justizvollzugsanstalt mit der dienstlichen Meldung und zwei Vermerken als Anlagen sowie die Stellungnahme des Gefangenen, dem Gericht vollständig vorlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung ergeht nicht, weil es sich nur um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. KG JR 1976, 297, 298).

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