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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 1 AR 123/05 - 3 Ws 92/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Geschäftsnummer: 1 AR 123/05 - 3 Ws 92/05
In der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befindet sich zur Zeit für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Im Rahmen der Postkontrolle hat die Vorsitzende der Strafkammer eine Briefsendung des Angeklagten, die ausschließlich aus einem auf beiden Seiten unbeschriebenen weißen Briefbogen besteht und an eine in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Moabit in Untersuchungshaft befindliche Person gerichtet ist, von der Beförderung ausgeschlossen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
Die Beschwerde des Angeklagten ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Der Strafprozessordnung ist, wie den anderen Verfahrensordnungen auch (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 22. Februar 1996 - 11 L 6989/95 - in Juris-) der der Grundsatz immanent, dass die Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 1. Februar 1999 - 4 Ws 298, 299/98 - in Juris-). Es gibt Fälle des Missbrauchs prozessualer Befugnisse im Strafverfahren, gegen die der Gesetzgeber keine ausdrückliche Bestimmung getroffen hat. Insoweit gilt, dass im Strafverfahren der Gebrauch prozessualer Rechte zum Erreichen rechtlich missbilligter Ziele untersagt ist; auch hier besteht ein allgemeines Missbrauchsverbot (vgl. Kammergericht JR 1971, 338; BGHSt 38, 111, 112). Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte ein leeres Blatt Papier zur Postkontrolle einreicht, ergibt sich der Verdacht, dass es ihm nicht um die Ausübung von Meinungsäußerungsrechten sondern lediglich um sinnlose Beschäftigung der mit der Postversendung und Postkontrolle befassten Justizmitarbeiter geht. Überdies führt der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, es hätte für die Strafkammervorsitzende die Möglichkeit bestanden, "Vernunft bei der richterlichen Postkontrolle walten zu lassen, anstatt sich durch den Angeklagten durch zur Postkontrolle eingereichte unbeschriebene Blätter vorführen zu lassen". Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich das sachfremde Ziel verfolgt, die Strafkammervorsitzende ohne sachlichen Grund zu beschäftigen und "vorzuführen"; dies ist rechtsmissbräuchlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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