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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 1 AR 1432/04 - 5 Ws 673/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StPO § 372 Satz 1
StPO § 154
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 359 Nr. 5
StPO § 368
StPO § 369
StPO § 467 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 AR 1432/04 - 5 Ws 673/04

In der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 28. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. November 2004 aufgehoben.

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren hinsichtlich der Verurteilung wegen des am 13. Mai 2003 verübten Diebstahls wiederaufzunehmen, wird für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse Berlin auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 9. Januar 2004 wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die gegen ihn zur Zeit vollstreckt wird. Nach den Urteilsfeststellungen hat er den ersten Diebstahl, um den es hier allein geht, am 13. Mai 2003 verübt. Das Landgericht hat für die Tat gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB eine Einzelstrafe von zehn Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat mit der Behauptung, er habe sich am 13. Mai 2003 in den Niederlanden in Abschiebehaft befunden, hinsichtlich der Verurteilung wegen dieses Diebstahls die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Mit dem Beschluß vom 15. November 2004 hat das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen. Die nach § 372 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg.

1. Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer, ein peruanischer Staatsangehöriger, wurde zusammen mit drei Mittätern am 22. Juli 2003 nach einem Diebstahl in einem Hotel in Berlin-Mitte festgenommen. Die Ermittlungen ergaben, daß sich die Täter zusammengeschlossen hatten, um planmäßig Trickdiebstähle in den Frühstücksräumen Berliner Hotels auszuführen. Zwei an diesem Tage verübte Diebstähle räumte der Beschwerdeführer ein. Am 23. Juli 2003 erging gegen ihn ein Haftbefehl.

Mit der gegen die vier Täter gerichteten Anklageschrift vom 22. August 2003 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer sechs schwere Bandendiebstähle, eine Urkundenfälschung und ein Vergehen gegen das Ausländergesetz zur Last. Den ersten Diebstahl - Fall 1 der Anklage - sollte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten An. am 13. Mai 2003 im Frühstücksbereich des Hotels E. in Berlin-Neukölln begangen haben. Zu den Ermittlungen hinsichtlich dieser Tat heißt es in der Anklageschrift, die beiden Angeschuldigten seien auf den Bildern der Überwachungskameras beim Betreten und Verlassen des Hotels gut zu erkennen. Die anderen fünf Bandendiebstähle erstreckten sich über den Zeitraum vom 16. Juni 2003 bis zum 22. Juli 2003. Der Urkundenfälschung wurde der Beschwerdeführer angeklagt, weil er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Juli 2003 mit einem gefälschten chilenischen Reisepaß, ausgestellt auf die Personalien L. ..., geboren am ... in Santiago de Chile, ausgewiesen hatte.

Nach dem Eingang der Anklageschrift veranlaßte der Vorsitzende der Strafkammer, daß die zu dem Diebstahl vom 13. Mai 2003 aufgenommenen Lichtbilder einer Tatzeugin vorgelegt wurden. Die Zeugin erkannte den Beschwerdeführer und den Mitangeschuldigten nicht wieder.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2003 trug der Verteidiger des Beschwerdeführers zum Fall 1 der Anklage vor, der Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2003 in Amsterdam in Abschiebegewahrsam genommen worden und am 19. Mai 2003 von den Niederlanden nach Peru abgeschoben worden. Er sei dann am 9. Juni 2003 von Peru nach Jamaika geflogen und von dort erst am 16. Juli 2003 wieder nach Berlin zurückgekehrt. Zum Beweis dessen beantragte der Verteidiger die Einholung von Auskünften der niederländischen Polizei sowie von Fluggesellschaften. Auf Veranlassung des Kammervorsitzenden richtete daraufhin die Berliner Polizei am 23. September 2003 eine diesbezügliche Anfrage an Interpol Den Haag. Hierzu enthalten die Akten lediglich noch einen Vermerk der Polizei vom 10. Oktober 2003, daß aus Den Haag erwartungsgemäß noch keine Antwort vorliege.

Am 5. November 2003 eröffnete der Vorsitzende der Strafkammer dem Beschwerdeführer einen neuen, der Anklageschrift angepaßten Haftbefehl. Bei der Verkündung machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthalt im Tatzeitraum. Er behauptete, er habe sich ungefähr vom 9. bis 19. Mai 2003 unter seinem richtigen Namen in Auslieferungshaft in Amsterdam befunden, anschließend in Peru aufgehalten und sei seit dem 15. und 18. Juli 2003 nach Berlin zurückgekehrt. Ein Versuch, diese Angaben vor Beginn der Hauptverhandlung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wurde nicht unternommen.

Am ersten Tag der Hauptverhandlung, dem 6. Januar 2004, erörterten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer einverständlichen Beendigung des Verfahrens. Dem Beschwerdeführer sicherte die Strafkammer eine Strafobergrenze von zwei Jahren und zehn Monaten zu, wenn er spätestens am 9. Januar 2004 die Begehung des Diebstahls am 13. Mai 2003 - nicht bandenmäßig verübt - sowie von vier Bandendiebstählen einräume. Hinsichtlich der anderen in die Anklageschrift aufgenommenen Vorwürfe solle gemäß § 154 Abs. 2 StPO verfahren werden. In der Verhandlung am 9. Januar 2004 gab der Verteidiger für den Beschwerdeführer eine Erklärung zur Sache ab, die dieser bestätigte. Hierbei muß es sich um ein Geständnis des Beschwerdeführers gehandelt haben, da anschließend ein der Vereinbarung entsprechendes Urteil erging, das am 17. Januar 2004 Rechtskraft erlangte.

2. Mit seinem am 27. August 2004 bei dem Landgericht eingegangenen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er könne den Diebstahl am 13. Mai 2003 nicht begangen haben, da er sich an diesem Tag in den Niederlanden in Auslieferungshaft befunden habe. Zum Nachweis hat er das Fax eines Schreibens der Polizei in Kennemerland (Holland) vom 16. März 2004 an den peruanischen Konsul in Amsterdam eingereicht, in dem es heißt, es treffe zu, das L. ..., geboren am ... in Peru, von der holländischen Polizei am 10. Mai 2003 festgenommen und am 19. Mai 2003 mit einer näher bezeichneten Maschine nach Peru abgeschoben worden sei. Beigefügt war dem Wiederaufnahmeantrag ferner die Bestätigung einer Dienststelle des peruanischen Innenministeriums vom 4. Dezember 2003, nach der ein L. ... mit dem Peruaner Geburtsdatum ... am 19. Mai 2003 aus Holland eingereist und am 9. Juni 2003 nach Jamaika wieder ausgereist ist.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig verworfen, die von dem Beschwerdeführer beigebrachten neuen Beweismittel seien nicht geeignet, seine Freisprechung hinsichtlich der Tat vom 13. Mai 2003 zu begründen (§ 368 Abs. 1 StPO). Es stehe nicht fest, daß es sich bei dem am 10. Mai 2003 in Holland festgenommenen Mann um den Beschwerdeführer gehandelt habe und daß er bis zu der Abschiebung am 19. Mai 2003 durchgehend in Haft gewesen sei.

3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Wiederaufnahmeantrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 359 Nr. 5, 368 StPO.

a) Daß es sich bei den beiden Schriftstücken um neue Beweismittel nach § 359 Nr. 5 StPO handelt, ist offenkundig. Die Tatsachen, die mit ihnen bewiesen werden sollen, sind allerdings mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - dem von ihm dort auch hinsichtlich des Diebstahls am 13. Mai 2003 abgelegten Geständnis - nicht zu vereinbaren. Die in dem angefochtenen Beschluß geäußerte Auffassung, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung des Wiederaufnahmeantrags sein Geständnis nicht widerrufen, ist unverständlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, am Tattag in den Niederlanden inhaftiert gewesen zu sein, enthält auch den Widerruf des Geständnisses. Dieses Geständnis kann zu einer Einschränkung des Beweiswertes der neuen Beweismittel infolge verfahrensinterner Widersprüchlichkeit führen (vgl. Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 1993, Rdn. 159). Deshalb ist anerkannt, daß der Verurteilte in dem Wiederaufnahmeantrag, in dem er ein früheres Geständnis widerruft, darlegen muß, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugegeben hat und weshalb er das Geständnis nunmehr widerruft (vgl. BGH NJW 1977, 59; KG JR 1975, 166 m. Anm. Peters; Krehl in Heidelberger Kommentar, StPO 3. Aufl., § 359 Rdn. 31 m. weit. Nachw.). Nur eine einleuchtende Erklärung für das widersprüchliche Aussageverhalten kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des gesamten Vorbringens begründen (vgl. Marxen/Tiemann aaO, Rdn. 160). Eine erweiterte Darlegungspflicht besteht bei dem Widerruf eines Geständnisses grundsätzlich auch, wenn dem Geständnis eine Absprache in der Hauptverhandlung zugrunde gelegen hat (vgl. Meyer/Goßner, StPO 47. Aufl., § 359 Rdn. 47 m. Nachw.). In diesen Fällen wird der Verurteilte aber häufiger als sonst ein einleuchtendes Motiv für die Abgabe eines falschen Geständnisses darlegen können.

Das erweist sich im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an dem Diebstahl vom 13. Mai 2003 seit seiner Festnahme in Abrede gestellt. Er hat sich nicht auf das bloße Bestreiten beschränkt, sondern mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. September 2003 und nochmals bei der Verkündung des Haftbefehls am 5. November 2003 unter Angabe von Einzelheiten ein Alibi behauptet. Sein Vorbringen hat die erkennende Strafkammer jedoch lediglich zu einer Anfrage bei Interpol Amsterdam veranlaßt. Als eine Antwort auf die Anfrage ausblieb, hat sie nach den dem Senat vorliegenden Akten weitere Bemühungen zur Überprüfung des Alibis unterlassen.

In der Hauptverhandlung eröffnete sich für den Beschwerdeführer die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich mehrerer Tatvorwürfe, eine verhältnismäßig milde Strafe für die verbleibenden Diebstähle und die Zusicherung der Staatsanwaltschaft, bei seiner Ausweisung oder Abschiebung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen. Dieses Angebot mußte er ausschlagen, wenn er seine Täterschaft im Falle 1 weiter bestreiten wollte. Hinsichtlich dieser Tat hatte die Strafkammer, wie ihm sein Verteidiger mitteilte, eine Einstellung nach § 154 StPO abgelehnt. Ein Freispruch von diesem Vorwurf war ihm nicht sicher. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag eingereichten Schriftstücke lagen ihm noch nicht vor. Sie sind ihm erst im Juni 2004 zugegangen. Selbst bei einem Teilfreispruch wegen dieser Tat mußte er nach einer streitigen Verhandlung mit einer höheren als der bei einer Verständigung zugesicherten Strafe rechnen. Die Rede war von mehr als drei Jahren. Daß er in dieser Situation auf ein weiteres Bestreiten des Diebstahls vom 13. Mai 2003 verzichtet und sich auch insoweit zu einem Geständnis entschlossen hat, ist auch dann nachvollziehbar, wenn er diese Tat nicht begangen hat.

Dem Widerruf des Geständnisses steht nicht etwa entgegen, daß der Beschwerdeführer aus der Absprache, in deren Rahmen er es abgegeben hat, seinerseits beträchtliche Vorteile erlangt hat, die er nicht wieder einbüßt, wenn er die Tat jetzt erneut bestreitet. Eine Bindung des Beschwerdeführers an das Geständnis ist durch die Absprache nicht bewirkt worden. Das Strafverfahrensrecht kennt eine derartige Bindung nicht. Zudem beruht der Wiederaufnahmeantrag hier darauf, daß die erkennende Strafkammer die in der Rechtsprechung zur Verständigung in Strafverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze nicht beachtet hat. Danach darf eine Absprache nicht dazu führen, daß ein aufgrund der Vereinbarung abgelegtes Geständnis des Angeklagten dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gericht von dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahrheitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß auf seine Glaubwürdigkeit überprüft werden. Sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben (vgl. BGHSt 43, 195, 204). Die Kammer hätte daher, wollte sie nicht auch hinsichtlich des Falles 1 der Anklage nach § 154 StPO verfahren, das Alibi des Beschwerdeführers überprüfen müssen. Nur die Nachholung dieser - zu Unrecht unterbliebenen - Prüfung wird mit dem Wiederaufnahmeantrag angestrebt.

b) Mit dem Wiederaufnahmeantrag werden auch geeignete Beweismittel im Sinne von § 368 StPO angeführt. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag befaßte Gericht hat bereits bei der Zulässigkeitsprüfung eine gewisse Bewertung der angebotenen Beweismittel vorzunehmen. Es hat vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweis zu prüfen, ob die neuen Beweise geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erschüttern. Dabei ist eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig, soweit sie ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist. Ergibt sich hiernach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Schuldspruchs, so ist die Eignung des Beweismittels zu bejahen (vgl. BGHSt 17, 303, 304; NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; Meyer/Goßner, § 368 Rdn. 9, 10 m. weit. Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die Eignung der mit dem Antrag eingereichten Schriftstücke zu bejahen. Bei vorläufiger Würdigung, die im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags allein möglich ist, muß es aufgrund der Schriftstücke als wahrscheinlich angesehen werden, daß sich der Beschwerdeführer am 13. Mai 2003 in niederländischer Auslieferungshaft befunden hat. Richtig ist, daß er sich bei der Einreise nach Deutschland im Jahre 2003 eines gefälschten chilenischen Passes bedient hat. Nach den Feststellungen in dem Urteil vom 9. Januar 2004 hat die erkennende Strafkammer aber offenkundig keinen Zweifel daran gehabt, daß die Personalien, unter denen sie ihn verurteilt hat, richtig sind. Auch wenn man den Besitz des gefälschten Passes mitberücksichtigt, ist die Möglichkeit, daß sich ein anderer als der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme in Holland am 10. Mai 2003 und im folgenden Auslieferungsverfahren dieser Personalien bedient hat oder daß es einen Dritten mit genau denselben Personalien gibt, so hypothetisch, daß sie die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags nicht rechtfertigt. Zudem ist unerfindlich, woher der Beschwerdeführer, als er sich im September 2003 erstmals auf das Alibi berief und hierzu nähere Angaben machte, gewußt haben sollte, daß ein Dritter mit denselben Personalien an einem bestimmten Tag in Holland festgenommen und nach Peru abgeschoben worden ist.

Den unterschiedlichen Reisepaßnummern kommt kein wesentlicher Erkenntniswert zu. Wie aus der Bescheinigung des peruanischen Innenministeriums vom 4. Dezember 2003 hervorgeht, werden in Peru für dieselbe Person innerhalb weniger Monate Reisepässe mit verschiedenen Nummern ausgestellt. Die Auffassung der Strafkammer, dem Schreiben der Polizei in Kennemerland vom 16. März 2004 sei nicht zu entnehmen, daß sich die dort genannte Person durchgehend vom 10. Mai 2003 bis zu der Abschiebung am 19. Mai 2003 in Haft befunden habe, überzeugt ebenfalls nicht. Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß in einer polizeilichen Bescheinigung über einen Freiheitsentzug dessen Unterbrechung erwähnt worden wäre, wenn sie stattgefunden hätte. Außerdem hätte der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Abschiebehaft nur dann am 19. Mai 2003 nach Peru abgeschoben werden können, wenn er sich der Abschiebung freiwillig gestellt hätte, wobei gänzlich unklar bleibt, warum er dies getan haben sollte, da er in Deutschland bleiben wollte. Mit derartigen Erwägungen darf ein Wiederaufnahmeantrag nicht abgelehnt werden.

Schließlich ist der Wiederaufnahmeantrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Mitangeklagte An. am zweiten Tag der Hauptverhandlung als Mittäter im Falle 1 den Beschwerdeführer genannt hat. Die Annahme legt nahe, daß der Mitangeklagte diese Erklärung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt mit Blick auf die auch für ihn günstige angestrebte verfahrensbeendende Absprache abgegeben hat. Die Rechtsfolgenobergrenze hatte die Strafkammer nur bei Benennung der Mittäter zugesichert. Den angebotenen Beweismitteln nimmt die Erklärung des Mitangeklagten nicht den Wert.

4. Der Senat hebt daher den angefochtenen Beschluß auf und erklärt den Wiederaufnahmeantrag für zulässig. Das Landgericht wird nunmehr das Verfahren nach § 369 StPO durchzuführen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung ergeht im Zwischenverfahren nicht.

Ende der Entscheidung

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