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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 1 AR 17/08
Rechtsgebiete: BerHG, RVG, FGG
Vorschriften:
BerHG § 4 Abs. 1 S. 1 | |
BerHG § 5 | |
BerHG § 7 | |
RVG § 55 Abs. 4 | |
FGG § 5 | |
FGG § 28 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 AR 17/08
In dem Beratungshilfeverfahren
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Vorlage des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 7. Juli 2008 durch den Richter am Kammergericht Hinze und die Richterinnen am Kammergericht Dr. Rasch und Dr. Rieger am 2. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Fürstenwalde.
Gründe:
Das Amtsgericht Fürstenwalde ist gemäß § 4 Abs.1 S.1 BerHG für den am 16. Oktober 2007 beim Amtsgericht Hohenschönhausen eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe örtlich zuständig, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 13 ZPO) spätestens seit August 2007 im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenwalde hat. Maßgebend für die Zuständigkeit nach § 4 Abs.1 S.1 BerHG ist der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs - auch dann, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird (BayObLG, JurBüro 1995, 366 f.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 3Z AR 103/97; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1075 f.; OLG Köln, AGS 2001, 258 f.; a.A. OLG Hamm, MDR 1995, 636 f.; AnwBl. 2000, 58, das die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz zum Zeitpunkt des Auftretens des Bedürfnisses für Beratungshilfe bestimmt). Das Gesetz stellt auf den Antrag ab, über den das Amtsgericht zu entscheiden hat. Es entspricht allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ankommt. Der Eingang des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe ist der Klageerhebung im Zivilprozess vergleichbar (§§ 253 Abs.1, 261 Abs.3 Nr.2 ZPO).
Aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 12/7009, S.6) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung. Wenn der Gesetzgeber bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 4 Abs.1 S.1 BerHG auf den Wohnsitz des Antragstellers bei Auftreten des Bedürfnisses für Beratungshilfe hätte abstellen wollen, hätte sich eine Satz 2 der Vorschrift entsprechende Formulierung angeboten. Auch die angestrebte Vermeidung von Missbräuchen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht Hamm befürwortete Auslegung nicht. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass in derselben Angelegenheit ein Beratungshilfebedürfnis für unterschiedliche Zeitpunkte geltend gemacht wird. Zum anderen erscheint es fernliegend, dass ein Rechtssuchender nach der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts i.S.v. § 7 BerHG seinen Wohnsitz zur Ermöglichung von Doppelanträgen wechselt.
Über den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 6. September 2007 hat gemäß § 55 Abs.4 RVG ebenfalls das Amtsgericht Fürstenwalde zu entscheiden.
Die Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm gebietet eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs.2 FGG i.V.m. § 5 BerHG nicht, da die Entscheidung im Verfahren nach § 5 FGG und nicht im Verfahren der weiteren Beschwerde ergeht (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 1076).
Ende der Entscheidung
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