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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 1 AR 34/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG a. F. § 5 | |
GKG a. F. § 54 Nr. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 AR 34/05 14 U 248/01 8 O 601/00
In Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die als Erinnerung anzusehende Eingabe des Beteiligten zu 1. vom 20. September 2005 gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des Kammergerichts vom 6. September 2005 (Sollstellung der Justizkasse Berlin vom 15. September 2005 zur Ksb-Nr. 1010219501057) am 13. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für den vorliegenden Kostenstreit gilt nach § 72 GKG noch das Gerichtskostengesetz in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG), weil es um Kosten für eine Berufung geht, die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (vgl. Müller- Rabe, NJW 2005, 1609).
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenbeamte des Kammergerichts hat im Ergebnis zu Recht die Kosten für die durch die Rechtsanwälte Hnn & Wnnn am 3. Juli 2001 eingelegte Berufung in Höhe von 885,81 EUR gemäß § 11 GKG in Verbindung mit KV 1220 gegen den Erinnerungsführer festgesetzt. Da dieser nach der im rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 4. Februar 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. November 2003 getroffenen Kostenentscheidung verpflichtet ist, die Kosten des Berufungsrechtszuges als Gesamtschuldner mit den übrigen Berufungsklägern zu tragen, folgt seine Haftung aus der Anwendung der §§ 54 Nr. 1 und 59 GKG. Soweit in der Kostenrechnung vom 15. September 2005 fälschlich die hier nicht anwendbaren §§ 2- 5 KostO zitiert werden, ist dies in der Stellungnahme des Bnnnnnnn des Knnnnnnn vom 23. Dezember 2005 durch den Hinweis auf die o. g. Vorschriften richtiggestellt worden.
Der Erinnerungsführer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe weder seine Prozessbevollmächtigten erster Instanz bevollmächtigt noch seine Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz beauftragt, für ihn Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Dieser Einwand beruht nicht auf einer Verletzung des Kostenrechts, auf die nach § 5 GKG eine Erinnerung allein mit Erfolg gestützt werden kann. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine im Urteil des Kammergerichts ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch der diesem nachfolgend zuständige Senat gebunden ist (BGH, NJW-RR 1998, 503). Ist das Prozessgericht in seiner Kostenentscheidung vom Vorliegen und von der Wirksamkeit einer Prozessvollmacht ausgegangen, kommt eine Überprüfung dieser Frage im anschließenden Kostenansatzverfahren nicht mehr in Betracht (BGH a.a.O., ebenso OLG Koblenz, VersR 1985, 672 Ls. 1.). Der Erinnerungsführer muss vielmehr darauf verwiesen werden, sich mit den nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwälten wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm zu zahlenden Gerichtskosten auseinander zu setzen. Gleiches gilt für den - für die Bevollmächtigung des Anwalts ohnehin unerheblichen - Einwand des Erinnerungsführers, die Firma Santner und deren Steuerberater seien ihm gegenüber zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.
Die Haftung der Berufungskläger als Antragsteller der Instanz (§ 49 GKG) kann nach alledem offen bleiben (zur Beachtlichkeit des Vollmachteinwandes vgl. KG JW 1983, 2908 und Senat, unveröff. Beschluss vom 2. Juni 1995 - 1 AR 25/95 -).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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