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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3
In aller Regel wird dem Bedürfnis und dem Anspruch eines Untersuchungsgefangenen auf Kontakte zur Außenwelt hinreichend durch das Recht auf Besuche und Schriftverkehr Rechnung getragen. Die Benutzung des Anstaltstelefons durch Gefangene kann daher wegen des damit verbundenen personellen und organisatorischen Aufwandes regelmäßig ausgeschlossen werden.
Geschäftsnummer: 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07

In der Strafsache

wegen Misshandlung Schutzbefohlener

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befindet sich für das vorliegende Verfahren, in dem er durch das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 2007 wegen Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist, seit dem 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Strafkammervorsitzende seine Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für Telefongespräche mit seinem Vater sowie auf Beiordnung eines Dolmetschers für Gespräche mit seiner Mutter bei ihren Besuchen in der Justizvollzugsanstalt abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordern. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen. Ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht bzw. - wie hier - noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidbaren Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; BVerfGE 42, 95, 100).

Das gilt auch für die Frage der Genehmigung von Telefongesprächen. Telefonate des Untersuchungsgefangenen mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt stellen jedoch wegen des damit verbundenen personellen und organisatorischen Aufwandes regelmäßig einen erheblichen Eingriff in den normalen Ablauf des Vollzugsdienstes dar. Um die Ordnung in der Haftanstalt nicht zu gefährden, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts die Benutzung des Anstaltstelefons durch Gefangene daher nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, in denen zur Vermeidung unverhältnismäßig schwerer Nachteile ein fernmündliches Gespräch dringend notwendig erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 Ws 67/06 - m.w.N.). Das kann in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, und bei nahen Verwandten gegeben sein, denen regelmäßige Besuche des Gefangenen wegen großer Entfernung oder aus anderen triftigen Gründen nicht zugemutet werden können. In aller Regel wird hingegen dem Bedürfnis und dem Anspruch des Gefangenen auf Kontakte zur Außenwelt - insbesondere zu seiner Familie - hinreichend durch das Recht auf Besuche und Schriftverkehr Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass es sich hier anders verhält. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sein Vater schwer erkrankt sei und im Krankenhaus liege. Indessen ist er der Aufforderung der Strafkammervorsitzenden, dies durch ein ärztliches Attest zu belegen, nicht nachgekommen. Dass ihm ein solcher Nachweis nicht möglich sei, behauptet er selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Zu Recht hat die Strafkammervorsitzende dem Angeklagten auch keinen Dolmetscher für die Besuchsgespräche mit seiner Mutter in der Justizvollzugsanstalt beigeordnet. Bei den bisherigen Besuchen seiner Mutter war es trotz ihrer - nach dem Vortrag des Angeklagten - beschränkten Deutschkenntnisse offenbar möglich, sinnvoll miteinander zu kommunizieren. Warum dies jetzt plötzlich nicht mehr der Fall sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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