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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 1 VA 11/00
Rechtsgebiete: EGBGB, FamRÄndG


Vorschriften:

EGBGB Art. 14
EGBGB Art. 17
FamRÄndG Art. 7
1. Läss sich im Verfahren nach Art. 7 FamRÄndG betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen das maßgebende Scheidungsrecht in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB mangels Anknüpfungsmomenten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB nicht feststellen, so ist die Wirksamkeit der Scheidung nach deutschem Recht zu beurteilen.

2. Ist für die Scheidung deutsches Recht maßgebend, so ist eine im Ausland (hier: Marokko) vollzogene Privatscheidung nicht anerkennungsfähig.


KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 VA 11/00

in der Ehescheidungsanerkennungssache

betreffend die Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der am 8. April 1996 vor dem Scheidungsnotariat in Sale (Marokko) ausgesprochenen und von ihm am selben Tag beurkundeten Scheidung,

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 6. April 2000 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Beteiligten zu 2. vom 26. Juli 1999 in der Sitzung vom 6. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren vor dem Kammergericht wird eine Gebühr von 50,00 DM erhoben.

Gründe:

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1.), ein in Quito/Ecuador lebender deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Anerkennung der Scheidung seiner im Jahre 1992 in Sale/Marokko mit einer marokkanischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe. Der von ihm bevollmächtigte Vater der Ehefrau hatte am 8. April 1996 vor der Notariatsabteilung des Gerichts in Sale/Marokko namens des Beteiligten zu 1. erklärt, er verstoße die ebenfalls anwesende und die Scheidung begehrende Ehefrau. Das dortige Gerichtsnotariat hatte die Scheidung am selben Tage als ordnungsgemäß bestätigt und hierüber eine Urkunde erteilt.

Der Beteiligte zu 1. gab in seinem bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Beteiligte zu 2.) gestellten Anerkennungsantrag vom 22. März 1999 als jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten für sich Quito/Ecuador und für die Ehefrau Sale/Marokko an, als gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des ausländischen Verfahrens für sich Bogotá/Kolumbien und für die Ehefrau Sale/Marokko; der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten vor der Ehescheidung sei Bogotá gewesen. Die Beteiligte zu 2. lehnte die Anerkennung ab, weil dem Antrag eine Privatscheidung zu Grunde liege, die nach dem anzuwendenden deutschen Scheidungsrecht nicht anzuerkennen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der beim Kammergericht gestellte Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung. Zur Frage, mit welchem Staat die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden waren und sind, führt der Beteiligte zu 1. im wesentlichen an, gesellschaftliche Verbindungen seien nur in Marokko und Deutschland vorhanden gewesen; kulturelle Verbindung sei die gemeinsame Religion des islamischen Glaubens gewesen, zu dem er 1992 übergetreten sei. Aus beruflichen Gründen sei er von seiner Ehefrau 1992 bis 1996 getrennt gewesen und sie hätten nur 1992 in Berlin und 1996 in Bogotá für jeweils einen Monat zusammen gelebt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 6 FamRÄndG zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beteiligte zu 2. hat unter Berücksichtigung der aktenkundigen Scheidungsunterlagen zutreffend festgestellt, dass Gegenstand des Anerkennungsverfahrens eine am 8. April 1996 in Marokko nach dem dortigen Recht ausgesprochene und durch das marokkanische Gerichtsnotariat lediglich beurkundete und registrierte Privatscheidung ist. Unter dieser Voraussetzung ist zwar über die Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Privatscheidung im Verfahren nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG zu entscheiden (vgl. z. B. BGH NJW 1990, 2194; BayObLG NJW-RR 1994, 771; OLG Celle FamRZ 1998, 757). Eine solche Privatscheidung kann jedoch nicht anerkannt werden, wenn auf die Scheidung nach Artikel 17 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, weil das deutsche Recht nur eine durch Gerichtsentscheidung herbeigeführte Ehescheidung kennt (BGH und BayObLG, je a.a.O.; OLG Celle FamRZ 1998, 686 und 757; je m. w. N.). Hier ist nach deutschem internationalen Privatrecht auf die Scheidung der Ehegatten deutscher und marokkanischer Staatsangehörigkeit deutsches Recht anzuwenden, da sich Anknüpfungsmerkmale für die Anwendung des Scheidungsrechts eines anderen Staates nicht feststellen lassen, insbesondere nicht im Hinblick auf Marokko.

Nach Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Weil die Privatscheidung eine Rechtshängigkeit nicht kennt, ist bei ihr statt dessen auf den Zeitpunkt der Scheidungserklärung abzustellen (vgl. BGH und BayObLG, je a.a.O.), sodass an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse anzuknüpfen ist. Welchem Recht die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung nach Artikel 14 EGBGB. Danach lässt sich die Anwendbarkeit eines anderen als des deutschen Rechts nicht feststellen.

Soweit Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten anknüpft, bestand diese hier zu keinem Zeitpunkt, sodass diese Vorschrift nicht anwendbar ist. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unterliegen hilfsweise die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung hätte zur Voraussetzung, dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat noch hat, in dem der beiderseitige letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten war; er muss in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen beibehalten haben (vgl. BGH NJW 1993, 2047/2048). Nach den Angaben des Antragstellers im Antragsformular betreffend den bei der Beteiligten zu 2. gestellten Anerkennungsantrag vom 23. März 1999 in Verbindung mit den durch sein Mutter mit Schreiben vom 13. April 2001 mitgeteilten Angaben ist zunächst einmal nicht anzunehmen, dass die Ehegatten überhaupt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Denn sie haben nur für jeweils kurze Zeiträume zusammen gelebt, nämlich 1992 in Berlin-Schöneiche und 1996 in Bogotá/Kolumbien für jeweils einen Monat. Angesichts der Kürze des Zusammenlebens ist damit ein gewöhnlicher Aufenthalt an beiden Orten jedenfalls nicht für beide Ehegatten begründet worden, insbesondere auch nicht zuletzt in Bogotá. Denn dazu würde im Unterschied zum einfachen oder schlichten Aufenthalt von nur geringer oder vorübergehender Dauer das Merkmal einer Dauer gehören, die es rechtfertigte, den Ort als Schwerpunkt der familiären oder beruflichen Bindungen und somit als Daseinsmittelpunkt anzusehen (vgl. dazu BGH, a.a.O.).

Dafür ist jedenfalls im Hinblick auf den Aufenthalt der Ehefrau in Kolumbien nichts ersichtlich. Auch wenn der Antragsteller einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bogotá gehabt hat, und zwar auch noch im maßgebenden Zeitpunkt der Privatscheidung (vgl. die in der Scheidungsurkunde angegebene Anschrift), ist Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mangels Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch der Ehefrau an diesem Ort nicht anwendbar. Somit sind auch weitere Fragen nicht zu erörtern, die mit der Anwendung des Scheidungsrechts Kolumbiens verbunden wären.

Soweit die allgemeinen Wirkungen der Ehe hilfsweise nach Artikel 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB dem Recht des Staates unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (zu den Anknüpfungsmöglichkeiten nach dieser Bestimmung vgl. etwa BGH, a.a.O., OLG Celle FamRZ 1998, 686 und MünchKomm BGB - Siehr, 3. Aufl., Art. 14 EGBGB Rdn. 35 ff.), lässt sich nach den Angaben des Antragstellers schon eine gemeinsame Verbundenheit mit einem bestimmten Staat nicht feststellen, insbesondere nicht mit dem Staat Marokko, nach dessen Recht die Privatscheidung ausgesprochen wurde. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Jahr der Eheschließung zum islamischen Glauben übergetreten ist und seine dieser Religionsgemeinschaft ebenfalls angehörende Ehefrau Marokkanerin ist, vermag eine gemeinsame Verbundenheit zum Staat Marokko nicht zu begründen. Denn auch das Erfordernis der gemeinsamen engsten Verbundenheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB muss sich auf einen bestimmten Staat beziehen, um die erforderliche Anwendung desselben Rechts für beide Ehegatten begründen zu können. Gerade die Möglichkeit der Privatscheidung durch Verstoßung ist aber in den vornehmlich islamisch geprägten Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt; sie besteht in einigen der betreffenden Staaten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. etwa die Nachweise bei Staudinger/von Bar, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 55 ff.). Der vom Beteiligten zu 1. angeführte Übertritt zum islamischen Glauben besagt daher für seine Person noch nichts über eine Verbundenheit mit der religiös geprägten Rechtsordnung eines bestimmten Staates, insbesondere nicht Marokkos, und zwar auch nicht allein deshalb, weil die Ehefrau Marokkanerin ist. Das kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Beteiligte zu 1. während der Ehe bis zum Ausspruch der Privatscheidung zu keinem Zeitpunkt in Marokko gelebt und mit seiner Ehefrau außerhalb Marokkos nur zwei kurze Zeiträume von jeweils einem Monat zusammengelebt hat. Zwar könnte bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit selbst dann, wenn sie ihren Aufenthalt getrennt in verschiedenen Staaten haben, die Zugehörigkeit zu derselben Religionsgemeinschaft mit im wesentlichen übereinstimmenden Rechtssystem in beiden Heimatstaaten eine Anknüpfung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ermöglichen (vgl. MünchKomm BGB-Siehr, a.a.O., Rdn. 37), was hier aber nicht zu entscheiden ist. Denn Mindestvoraussetzung dafür wäre, dass sich im Hinblick auf beide Ehegatten die Verbundenheit mit einem in verschiedenen Staaten unterschiedlich ausgeprägten religiösen Rechtssystem wie dem Islam über die Staatsangehörigkeit jedes Ehegatten hinreichend klar einem bestimmten Staat zuordnen lässt. Daran fehlt es hier jedoch hinsichtlich des Beteiligten zu 1., der deutscher Staatsangehöriger ist. Eine gemeinsame, gegebenenfalls engste Verbundenheit der Ehegatten zu einem Staat müsste sich weiter zumindest darin ausdrücken, dass sie etwa sonstige soziale und kulturelle Verbindungen zu einem bestimmten Staat als Ehegatten gemeinsam gepflegt haben. Das kann nicht angenommen werden, wenn sie - wie hier - in der Zeit von weniger als vier Jahren zwischen Eheschließung und Ausspruch der Privatscheidung nur zu Beginn in Berlin und gegen Ende dieses Zeitraums in Bogotá an Orten außerhalb Marokkos jeweils nur für einen Monat zusammen gelebt haben. Soweit sich eine gemeinsame, gegebenenfalls engste Verbundenheit mit einem Staat in Verbindung mit weiteren Umständen in der nicht zufälligen Wahl des Ortes der Eheschließung ausdrücken kann (vgl. BGH und OLG Celle, je a.a.O.), ist eine solche Anknüpfung ebenfalls nicht möglich, wenn - wie hier - sonst keine Verbindungen zu dem betreffenden Staat gemeinsam gepflegt werden.

Nach alledem lassen sich im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB keine Anknüpfungsmomente feststellen, die zur Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates führen, insbesondere ist auch eine gemeinsame engste Verbundenheit im Sinne von Nr. 3 nicht feststellbar. Für diesen Fall sieht Artikel 14 EGBGB keine Lösung vor. Dennoch muss für die Entscheidung des dem Senat unterbreiteten Falles das anzuwendende Scheidungsrecht bestimmt werden. Entgegen der insoweit nicht zutreffenden Annahme der Beteiligten zu 2. kann diese Bestimmung nicht in Anwendung des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgenommen werden, wonach bei einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die auch Deutscher ist, diese Rechtsstellung vorgeht. Denn hier geht es nicht um die Bestimmung des auf eine Einzelperson mit mehrfacher Staatsangehörigkeit anzuwendenden Rechts, sondern um den davon zu unterscheidenden Fall, dass es bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit an Anknüpfungsmerkmalen für die Bestimmung des trotz unterschiedlicher Staatsangehörigkeit für beide geltenden einheitlichen Scheidungsrechts fehlt. Diesen Fall regelt Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht, insbesondere kann nicht allein deshalb, weil einer der beiden Ehegatten Deutscher ist, das deutsche Scheidungsrecht gelten. Auch für eine entsprechende Anwendung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist daher kein Raum.

Deutsches Scheidungsrecht ist hier aber aus anderen Gründen anzuwenden. Es ist mit Recht anerkannt, dass in den Fällen, in denen die Anwendung der Normen des internationalen Privatrechts aus unterschiedlichen in Betracht kommenden Gründen nicht zu einer Verweisung auf ein bestimmtes ausländisches Recht führt, dennoch eine bestimmte Rechtsordnung angewendet werden muss (vgl. BGHZ 69, 387/393 ff.; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Auflage, § 15 V; MünchKomm BGB-Sonnenberger, 3. Auflage, Einl. IPR Rdn. 567 f., 679 ff.). Das gilt sowohl, wenn die Anknüpfungsmomente des internationalen Privatrechts nicht zu ermitteln oder nicht nachweisbar sind (Sonnenberger, a.a.O. Rdn. 567), sich etwa - wie hier - selbst eine engste Verbundenheit im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht feststellen lässt (MünchKommBGB-Winkler von Mohrenfels, 3. Auflage, Artikel 17 EGBGB Rdn. 36), als auch dann, wenn sich im Falle einer Verweisung auf bestimmtes fremdes Recht dessen Inhalt nicht feststellen lässt (BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 37; Sonnenberger, a.a.O. Rdn. 679 ff.; Staudinger-von Bar/Mankowski, BGB, 13. Auflage, Artikel 17 EGBGB Rdn. 170). In solchen Fällen ist jedenfalls dann, wenn selbst in Betracht kommende Anknüpfungsmerkmale nicht vorliegen oder feststellbar sind, die gegenüber den gesetzlich vorgesehenen schwächer sind (vgl. dazu im Einzelnen Kegel/Schurig, a.a.O.), grundsätzlich die Anwendung der Sachnormen des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts als die praktikabelste Lösung vorzuziehen (BGH, a.a.O. Seite 394; Kegel/Schurig, a.a.O.; Sonnenberger, a.a.O. Rdn. 568 und 682; Winkler von Mohrenfelds, a.a.O.; von Bar/Mankowski, a.a.O.).

Hinreichend sachgerechte Ersatzanknüpfungen unterhalb der nicht feststellbaren engsten Verbundenheit im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sind hier nicht möglich. Auch insoweit müsste es sich nämlich um Anknüpfungsmomente handeln, die sich in gleicher Weise auf beide Ehegatten beziehen ließen, etwa wenigstens überhaupt eine gemeinsame Beziehung zu einem bestimmten Staat. Selbst diese oder eine ähnliche Anknüpfungsmöglichkeit in der Person beider Ehegatten ist hier nach den Angaben des Antragstellers nicht gegeben, insbesondere nicht im Hinblick auf den Staat Marokko. Daraus rechtfertigt sich die Anwendung des deutschen Scheidungsrechts, wenn unter diesen Umständen ein deutsches Gericht mit der Angelegenheit befasst wird.

Die Festsetzung der Gebühr für das Antragsverfahren beim Kammergericht beruht auf Artikel 7 § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 FamRÄndG, wobei die geltend gemachten ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beteiligten zu 1. bereits berücksichtigt sind.

Ende der Entscheidung

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