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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 1 VA 16/06
Rechtsgebiete: EGGVG, HinterlO, BGB, GBO


Vorschriften:

EGGVG § 23
HinterlO § 3 Abs. 3
HinterlO § 13 Abs. 1
BGB § 372
GBO § 35
1. Macht die Hinterlegungsstelle die Herausgabe der Hinterlegungsmasse von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig, ist gegen diese Zwischenverfügung nur das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet.

2. Ist die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgt, hat der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse gemäß § 13 HinterlO in aller Regel durch Vorlage des Erbscheins zu erfolgen.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 VA 16/06

22.04.2008

In dem Verfahren nach § 23 EGGVG

betreffend die Hinterlegungssache für die unbekannten Erben des H J R - AG T Geschäftsnummer 8 -

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf den gegen den Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. August 2006 gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung am 22. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 27.197,87 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen die Verfügung der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten vom 13. Juni 2006, wonach sie zum Nachweis ihrer Empfangsberechtigung an dem für die unbekannten Erben des H J R hinterlegten Betrag von 27.197,87 EUR einen Erbschein vorzulegen haben.

Zu dem hinterlegten Betrag teilte der Berliner Notar H B in seinem Hinterlegungsantrag vom 25. Mai 2005 mit, er verwahre treuhänderisch ein Guthaben auf seinem Notaranderkonto "R ./. R " für Hartmut R . Der Empfangsberechtigte sei am 4. Juli 2000 verstorben, bisher liege ihm aber weder ein Erbschein vor noch eine gemeinschaftliche Auszahlungsanweisung aller Erben. Da sein Notaramt wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Mai 2005 erlösche, müsse er zuvor das Guthaben zugunsten der unbekannten Erben hinterlegen.

Mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragten die Antragsteller die Herausgabe des hinterlegten Betrages nebst Zinsen. Zum Nachweis ihrer Erbenstellung bezogen sie sich auf das vom AG Dannenberg am 1. August 2000 eröffnete, vor dem Notar H B zur UR. Nr. 451/1999 errichtete Testament des Hartmut J R vom 26. August 1999.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 hat die Hinterlegungsstelle den Antragstellern mitgeteilt, dass die Berechtigung der Beteiligten im Wege der Erbfolge allein durch die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung bewiesen werden könne. Die gegen diese Mitteilung eingelegte Beschwerde hat der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten mit Beschluss vom 29. August 2006 zurückgewiesen. Gegen den am 1. September 2006 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrem am Montag, den 2. Oktober 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

B.

I.

1. Der nach § 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. § 23 EGGVG gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, soweit die Antragsteller beantragen, die Verfügung der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten vom 13. Juni 2006, AZ 87 HL 14999/05 in Form des Beschlusses des Präsidenten des AG Tiergarten vom 29. August 2006, AZ 3860 E-A 26/06 AG aufzuheben.

Dem Antrag nach § 23 EGGVG, der rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG von einem Monat gestellt worden ist, steht § 3 Abs. 3 HinterlO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift nur die Klage auf Herausgabe gegen das Land im ordentlichen Rechtsweg gegeben, wenn durch die Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse abgelehnt worden ist. Erfasst wird damit aber nur eine endgültige Ablehnung des Herausgabeantrages (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; offen gelassen noch vom Senat, Beschluss vom 16. Juli 1991, 1 VA 4/91; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Wird die Herausgabe hingegen nur von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig gemacht, ist das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1974, 358, 359; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rn. 24).

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten ist auch eine bloße Zwischenverfügung. Der Präsident des Amtsgerichts hat - wie schon die Hinterlegungsstelle - angenommen, dass den Antragstellern die Beibringung eines Erbscheins als Nachweis der behaupteten Rechtsnachfolge möglich sein muss. Dementsprechend wurde in der vom Präsidenten des Amtsgerichts bestätigten Verfügung der Hinterlegungsstelle vom 13. Juni 2006 lediglich mitgeteilt, dass die Berechtigung der Antragsteller im Wege der Erbfolge allein durch die Vorlage eines Erbscheins bewiesen werden könne. Die Hinterlegungsstelle hat damit die beantragte Herausgabe nicht abgelehnt, sondern der Sache nach eine Verpflichtung ausgesprochen, was durch die erteilte Rechtsmittelbelehrung unterstrichen wird. Das Schreiben vom 13. Juni 2006 weist nur den Weg, um die Herausgabe der Hinterlegungsmasse zu erreichen, dies aber angesichts der erteilten Rechtsmittelbelehrung erkennbar verbindlich und abschließend.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aber keinen Erfolg, weil die Antragsteller durch die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Die Hinterlegungsstelle hat sich im Ergebnis zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Herausgabe des hinterlegten Guthabens vorliegend von der Vorlage eines Erbscheins abhängig ist.

a. Nach § 13 Abs. 1 HinterlO hat derjenige, der die Herausgabe eines hinterlegten Betrages fordert, seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts und nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen, das der Hinterlegung zugrunde liegt (Bülow/ Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 15). Hier ist die Hinterlegung auf Ersuchen des Notars (§ 6 Satz 2 Nr. 2 HinterlO) erfolgt, der den Geldbetrag gemäß §§ 54 a und b BeurkG in Verwahrung genommen hatte. Als Empfangsberechtigten hat der Notar die unbekannten Erben des am 4. Juli 2000 verstorbenen H J R angegeben. Die Hinterlegung erfolgte demnach aus dem Hinterlegungsgrunde des - sinngemäß geltenden (vgl. BGH, DNotZ 60, 265/270) - § 372 Satz 2 BGB, dass der Notar ohne sein Verschulden über die Person des Empfangsberechtigten in Ungewissheit war. Als Grund der Ungewissheit hat der Notar angegeben, dass ihm z. Zt. des Ersuchens am 25. Mai 2005 weder ein Erbschein nach H R noch die - nach § 2039 BGB erforderliche - gemeinschaftliche Auszahlungsanweisung der Erben vorlagen. Unter diesen Umständen ist die Unsicherheit bezüglich der Rechtsnachfolge von Hartmut Rummler erst dann beseitigt - und damit die Empfangsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 HinterlO nachgewiesen - , wenn ein Erbschein beigebracht und die Auszahlungsanweisung der durch den Erbschein legitimierten Erben vorgelegt worden ist.

b. Entgegen der Auffassung der Antragsteller können sie sich zum Nachweis ihrer Erbenstellung nicht auf die Vorlage des am 1. August 2000 eröffneten notariellen Testaments vom 26. August 1999 - UR. Nr. 451/1999 des Notars H B - beschränken.

Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Erbe nach bürgerlichem Recht im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, im Rechtsverkehr den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW 2005, 1333 m.w.N.; FamRZ 2005, 515; WM 1961, 479; RGZ 54, 343). Es gibt im BGB keine ausdrückliche Festlegung, dass der Nachweis des Erbrechts den Schuldnern gegenüber n u r durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden könne (RGZ 54, 343). Eine Verpflichtung zur Beibringung eines Erbscheins als Nachweis der Erbfolge folgt insbesondere nicht aus § 2367 BGB, wonach der gute Glaube eines Nachlassschuldners an die Empfangsberechtigung des vermeintlichen Erben nur geschützt ist, wenn dieser durch Erbschein legitimiert ist. Denn im allgemeinen Rechtsverkehr ist bei den Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2005, 1333; RGZ 54, 343). Nur in unklaren Fällen kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein (BGH, NJW 2005, 1333).

Demgegenüber ist jedoch zu Recht anerkannt, dass der Hinterlegungsstelle in der Regel ein Erbschein vorzulegen ist, wenn bei einem Herausgabeantrag eine Erbfolge nachgewiesen werden muss (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 17 und Anhang zu § 13 Rn. 18). Insbesondere die Hinterlegung gemäß § 372 Satz 2 BGB setzt gerade voraus, dass wegen der nicht verschuldeten Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers ein Bedürfnis für die Hinterlegung besteht. Dem entspricht es, dass der Nachweis der Empfangsberechtigung nach § 13 Abs. 1 HinterlO in diesen Fällen ein besonderes Maß an Sicherheit erfordert, wie es im Falle der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein gewährt wird. Denn es ist die Aufgabe der Hinterlegungsstelle sicherzustellen, dass die Hinterlegungsmasse an den wahren Berechtigten herausgegeben wird (§ 13 ff. HinterlO), nicht aber das Recht zum Empfang der Hinterlegungsmasse in eigener Verantwortung zu klären und in die Prüfung unklarer oder streitiger Rechtsverhältnisse einzutreten (OLG Karlsruhe JVBl. 1972, 165 = OLGZ 1972, 385; Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 18). Dies hat die Hinterlegungsstelle der Auseinandersetzung der Beteiligten zu überlassen (BGH, Beschluss vom 14.7.1994, Az. III ZR 142/93 in juris; Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 15) oder die Beteiligten an die hierfür zuständige Stelle, hier also das Nachlassgericht, zu verweisen (Bülow/Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 18).

Allerdings ist es nach der Hinterlegungsordnung nicht ausgeschlossen, in Ausnahmefällen den Nachweis der Erbfolge auch mit weniger sicheren Beweismitteln als einem Erbschein zu führen. Denn die Hinterlegungsordnung enthält mit § 13 HinterlO keine ausdrückliche Vorschrift, in welcher Form der Nachweis der Erbfolge zu führen ist. Es liegt auch nahe, bei der Bestimmung der Ausnahmefälle auf die in § 35 GBO enthaltenen Rechtsgedanken zurückzugreifen (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Fußnote 11 und Anhang zu § 13, Fußnote 13). Die Grundbuchordnung geht in § 35 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls davon aus, dass der Nachweis der Erbfolge "nur" durch einen Erbschein geführt werden kann, um sicherzustellen, dass die zur Eintragung angemeldete Rechtsnachfolge den Tatsachen entspricht. Kann die Erbfolge aber zur Überzeugung der Grundbuchamts bereits durch eine öffentliche Urkunde, in der die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen geregelt ist, nachgewiesen werden, bedarf es der Vorlage eines Erbscheins nicht, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO. Doch ist im Hinterlegungsfalle zu beachten, dass für die Herausgabeanordnung nach § 12 HinterlO gerade der Zweifel an der Empfangsberechtigung ausgeräumt sein muss, der die Notwendigkeit der Hinterlegung begründete, während § 35 GBO den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchwesen allgemein, also auch für die Fälle regelt, in denen aufgrund der in § 35 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 GBO genannten Beweismittel keine Zweifel an der eingetretenen Rechtsnachfolge bestehen und das Verlangen nach Vorlage des Erbscheins daher unverhältnismäßig wäre. Jedenfalls wenn die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgte, ist daher die Vorlage des Erbscheins in aller Regel erforderlich. Die Hinterlegungsstelle müsste sich nur dann mit der Vorlage einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen begnügen und könnte den Antragssteller nicht auf den Weg verweisen, der in erster Linie zur Feststellung des Erbrechts vorgesehen ist, wenn angesichts der Vorlage der öffentlichen Verfügung von Todes wegen weitere Zweifel an der Rechtsnachfolge als abwegig anzusehen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 14.7.1994, Az. III ZR 142/93 in juris).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Antragsteller können mit der Vorlage der beglaubigten Abschrift des am 1. August 2000 eröffneten notariellen Testaments vom 26. August 1999 - Urkundenrolle Nr. 451 des Notars B - nicht jeglichen Zweifel an der von ihnen behaupteten Erbfolge ausräumen. Dass folgt bereits daraus, dass der hinterlegende Notar B das auf dem Notaranderkonto "R ./. R " liegende Guthaben für Hartmut Rummler noch bis zum 27. Mai 2005 treuhänderisch verwahrt und dann zugunsten der "unbekannten Erben" hinterlegt hat, obwohl das notarielle Testament den Beteiligten seit dem Zeitpunkt seiner Eröffnung am 1. August 2000 bekannt war. Erst mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragten die Antragsteller dann unter Berufung auf dieses notarielle Testament die Herausgabe der Hinterlegungsmasse. Es ist aber nicht die Aufgabe der Hinterlegungsstelle, nunmehr im Rahmen des Hinterlegungs-verfahrens die Erbberechtigung festzustellen und damit der Sache nach ein Erbscheinsverfahren durchzuführen, auf das die Antragsteller ansonsten - aus nicht näher dargelegten Gründen - für die Regulierung des Nachlasses nicht angewiesen waren.

Dass die durch die Erteilung des Erbscheins entstehenden Kosten außer Verhältnis zu der Hinterlegungsmasse stehen könnten und damit die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs faktisch auf Dauer vereiteln würde, tragen die Antragsteller selbst nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen des Senats zur Frage, ob für die Gebührenbemessung eines Erbscheins, der nach durchgeführter Auseinandersetzung der Erben lediglich zum Nachweis ihrer Berechtigung an der Hinterlegungsmasse erteilt wird, in entsprechender Anwendung der §§ 107 Abs. 3, 107 a Abs. 2 KostO nur der Wert der Hinterlegungsmasse maßgeblich wäre (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl., § 107 Rn. 60 zu § 792 ZPO). II.

Die Zulässigkeit des weiteren Antrags, dem Amtsgericht Tiergarten als Hinterlegungsgericht die Herausgabe des hinterlegten Betrages von 27.187,00 Euro nebst aufgelaufenen Zinsen an die Antragsteller aufzuerlegen, erscheint im Hinblick auf § 3 Abs. 3 HinterlO zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen, da nach vorstehenden Ausführungen unter I der Antrag auf Herausgabe des hinterlegten Betrages jedenfalls zur Zeit unbegründet ist.

III.

Eine Kostenerstattungsanordnung nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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