Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 10/07
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 23 Abs. 3 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 1 VAs 10/07
In der Justizverwaltungssache
wegen Herausgabe von Ablichtungen aus der Gefangenenakte
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Rechtsweg gemäß den §§ 23 ff EGGVG ist unzulässig.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Januar 2007 wird an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verwiesen.
Gründe:
Der Betroffene begehrt mit seinem ausdrücklich auf die §§ 23 ff. EGGVG gestützten Antrag, die Justizvollzugsanstalt Moabit zu verpflichten, ihm Ablichtungen aus der Gefangenenpersonalakte betreffend einen Vorfall aus dem Juli 2000 zur Verfügung zu stellen. Seinerzeit befand sich der Antragsteller dort zur Gefangenen-Buch-Nr. ... in Strafhaft.
Der subsidiäre Rechtweg nach den §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, da der Betroffene die ordentlichen Gerichte aufgrund anderer Vorschriften anrufen kann (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Sein Begehren kann er mit einen Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG verfolgen, über den die zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hat (§ 110 Satz 1 StVollzG). Denn der Antrag, ihm Ablichtungen aus der Gefangenenpersonalakte zur Verfügung zu stellen, stellt einen Unterfall des Akteneinsichtsgesuches und dessen Ablehnung eine Maßnahme der Haftanstalt auf dem Gebiet des Strafvollzuges dar, welche nach § 185 StVollzG zu beurteilen ist, da der Betroffene zur maßgeblichen Zeit Strafgefangener war. Dass der Antragsteller sich derzeit nicht mehr in Strafhaft befindet, ändert daran nichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NStZ 1986, 333). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt erhalten, da über die im StVollzG geregelten Rechtsbeziehungen zwischen der Haftanstalt und dem Betroffenen als Strafgefangenen zu entscheiden ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, Rdn. 4 zu § 109 StVollzG).
Die Sache war daher in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zu verweisen, der auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt (§ 17 b Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.