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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 50/07
Rechtsgebiete: BZRG
Vorschriften:
BZRG § 49 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Justizverwaltungssache
wegen vorzeitiger Tilgung von Eintragungen im Zentralregister gemäß § 49 BZRG
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 21. August 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Betroffenen vom 9. August 2007 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 26. Juli 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
§ 49 Abs. 1 BZRG räumt dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - für die Entscheidung über die Anordnung der vorzeitigen Tilgung von Eintragungen ein Ermessen ein, das nach § 28 Abs. 3 EGGVG lediglich dahin überprüfbar ist, ob der Betroffene in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist, ob also Willkür oder Missbrauch des Ermessens vorliegt (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 8). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass bei der von dem Betroffenen angegriffenen Entscheidung Gesichtspunkte zu seinem Nachteil berücksichtigt worden sind, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen. Es sind auch keine maßgeblichen Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen worden. Zutreffend geht die Registerbehörde davon aus, dass es das öffentliche Interesse grundsätzlich gebietet, die in das Register aufgenommenen Eintragungen vollständig bis zum Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen zu belassen. Dieses öffentliche Interesse kann lediglich in seltenen Ausnahmefällen zurücktreten, wenn besondere Umstände den Fortbestand der Eintragung im Register als eine grob unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Härte erscheinen lassen (vgl. Götz/Tolzmann, BZRG 4. Aufl., § 49 Rdn. 15). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Selbst wenn es der Ausländerbehörde ohne vorherige Tilgung der Registereintragungen nicht möglich ist, einem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Betroffenen und seiner Familie zu entsprechen, so ist dies die gewollte Rechtslage und von dem Betroffenen hinzunehmen. Der Antragsteller verkennt in seiner Antragschrift, dass es nicht die Aufgabe der Registerbehörde ist, durch eine Entscheidung über die vorzeitige Tilgung der Eintragungen von Strafurteilen im Ergebnis selbst anstelle der nach dem Gesetz zuständigen Ausländerbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Registers unvereinbar. Denn das Register dient gerade dazu, den in § 41 Abs. 1 BZRG genannten auskunftsberechtigten Stellen von den im Register enthaltenen Eintragungen als Entscheidungsgrundlage Kenntnis zu geben. Welche Bedeutung die Eintragungen für die von der auskunftsberechtigten Stelle zu treffende Entscheidung im Einzelfall haben, hat ausschließlich diese Stelle und nicht die Registerbehörde zu beurteilen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 10. April 2002 - 4 VAs 13/02 -).
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO).
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EURO festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO).
Ende der Entscheidung
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