Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 1 W 103/01
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB § 218 a.F.
KostO § 155
KostO § 156 Abs. 3
Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 24. Juli 1990- 1 W 6151/88- = JurBüro 1990, 1506 = MDR 1990, 1126 = Rpfleger 1991, 83 = DNotZ 1991, 408).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 103/01

in dem Notanatskostenbeschwerdeverfahren

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 22.Dezember 2000 in der Sitzung vom 23. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 273.658,03 DM festgesetzt.

Der Notar hat der Beschwerdeführerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, nämlich durch das Landgericht zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 546f. ZPO).

Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Notar etwa (ganz oder teilweise) zustehende Kostenforderung gemäß seiner am 23.Dezember 1996 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilten Kostenberechnung vom 30.Dezember 1994 zu seiner UR-Nr. ... vom 22. Juli 1994 verjährt ist und die Beschwerdeführerin auf die mit ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2000 erhobene Einrede der Verjährung berechtigt ist, die Leistung, nämlich die Bezahlung der Kostenforderung des Notars, zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

1. Mit Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 156 Abs. 3 KostO an der Geltendmachung der Einrede der Verjährung gehindert war. Nach dieser Vorschrift können neue Beschwerden gemäß § 156 Abs. 1 KostO nach Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung zugestellt worden ist, nicht mehr erhoben werden, es sei denn, die Einwendungen sind nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden (vgl. Senat KG-Report 2001, 326/327; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 156 Rdn. 15ff.; Rohs/Rohs, KostO, 2. Aufl., § 156 Rdn. 14, jew. m.w.N.). Letzteres war vorliegend der Fall, denn die Verjährung der Kostenforderung ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts erst nach der am 27.Dezember 1996 erfolgten Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eingetreten.

2. Maßgebend für die Verjährung der vor dem 1.Januar 2002 fällig gewordenen Kostenforderung des Notars sind die Vorschriften der §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB in der bis 31.Dezember 2001 geltenden Fassung. Hiernach galt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres begann, in welchem der Anspruch des Notars fällig geworden war (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 143 Rdn. 6; Rohs/Rohs, a.a.O. § 143 Rdn. 5). Da die Fälligkeit des Anspruchs regelmäßig mit der Beendigung der Amtshandlung des Notars eintritt (§§ 198 BGB a.F., 7, 141 KostO), hier der am 22.Juli 1994 erfolgten Beurkundung, begann die zweijährige Verjährungsfrist vorliegend am 1.Januar 1995 zu laufen.

Eine Unterbrechung der Verjährung konnte unter anderem durch eine Aufforderung zur Zahlung der Kosten bewirkt werden (vgl. §§ 141, 143 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO in der bis 14.Dezember 2001 geltenden Fassung; vgl. dazu Rohs/Rohs, a.a.O. § 143 Rdn. 1, Fn.1). Dies hatte gemäß § 217 BGB a.F. zur Folge, dass eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren sofort nach Beendigung der Unterbrechung zu laufen begann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 217 Rdn. 1 m.w.N.). Die Zahlungsaufforderung bedarf nach wohl einhelliger Auffassung keiner besonderen Form, sofern der Notar zuvor eine ordnungsgemäße Kostenberechnung erteilt hat (vgl. Senat Rpfleger 1962, 454 = DNotZ 1962, 428; KG - 19.ZS. - ZNotP 1998, 431; OLG Düsseldorf RNotZ 2001, 174 = ZNotP 2001, 206). Nach - bestrittener - Ansicht des OLG Celle (JurBüro 1976, 1542) kommt einer weiteren Zahlungsaufforderung jedoch keine erneute Unterbrechungswirkung zu (vgl. zu Vorstehendem Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort "Verjährung" 2.3 m.w.N.).

Vorliegend hat das Landgericht gemäß der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen richterlichen Verfügung vom 29.April 2000 angenommen, dass die Verjährung zunächst durch das Mahnschreiben des Notars vom 26.September 1995 unterbrochen wurde. Der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung vom 23.Dezember 1996 hat es dagegen keine erneute Unterbrechungswirkung beigemessen. Es hat weiter erwogen, ob in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.Januar 1997 ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB zu sehen sei, das ebenfalls zur Unterbrechung führen würde (vgl. OLG Hamm MDR 1988, 420; OLG Zweibrücken JurBüro 1989, 663/664; OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 477), die Frage aber offen gelassen mit der Begründung, dass die Verjährung selbst bei dessen Annahme mit Ablauf des 10.Januar 1999 eingetreten sei. Die nachfolgende, erst am 30.Dezember 1999 eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe schon deshalb keine weitere Unterbrechung bewirken können.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen in vollem Umfang zu folgen ist, wobei zweifelhaft sein könnte, ob die ursprüngliche Kostenberechnung den gesetzlichen Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO entsprach. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass erst die in vollstreckbarer Ausfertigung erteilte Kostenberechnung den gesetzlichen Formerfordernissen entsprach und deren Zustellung erstmals eine Unterbrechung der Verjährung herbeiführte, bleibt es dabei, dass die durch die letzte etwaige Unterbrechungshandlung, das im Schreiben vom 10. Januar 1997 möglicherweise enthaltene Anerkenntnis, in Lauf gesetzte Verjährungsfrist am 10.Januar 1999 und damit lange vor der am 30.Dezember 1999 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgelaufen war.

3. Nicht ausdrücklich geprüft hat das Landgericht allerdings die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin möglicherweise deshalb nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen kann, weil sie durch ihr Verhalten selbst dazu beigetragen hat, dass der Notar die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen (§ 25 FGG). Es ist allgemein anerkannt, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung sich als rechtsmissbräuchlich und daher gemäß § 242 BGB unbeachtlich darstellen kann, wenn der Kostenschuldner durch sein Verhalten mit dazu beigetragen hat, dass der Notar die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1962, 26; OLG Düsseldorf a.a.O. und JurBüro 1994, 164; OLG Frankfurt/Main MittBayNot 2002, 412).

Der Senat kann die erforderliche Prüfung jedoch in eigener Zuständigkeit nachholen, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist. Danach ist es vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Eintritt der Verjährung beruft. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Standpunkt vertrat, dem Notar Gebühren in der angeblich von ihm kalkulierten Höhe von - nur -128.903,62 DM zu schulden. Denn eine Zahlung in dieser Höhe hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Zahlungsaufforderung des Notars nicht versprochen. Vielmehr hatte sie bereits mit Schreiben vom 5.November 1995 Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kostenberechnung insgesamt und insbesondere im Hinblick auf den zugrunde gelegten Geschäftswert erhoben und diese in ihrem Schreiben vom 10.Januar 1997 wiederholt, wobei sie zugleich für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Erhebung der Beschwerde gemäß § 156 KostO angekündigt hatte. Wenn es der Notar unter diesen Umständen unterließ, die Beanstandung sogleich selbst gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO dem Landgericht vorzulegen, und stattdessen untätig blieb, stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die dadurch eingetretene Verjährung beruft. Schließlich wäre durch die Vorlage der Beanstandung an das Landgericht nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Auffassung die Verjährung entsprechend § 209 BGB unterbrochen worden (vgl. Senat KG-Report 1995, 22; BayObLG JurBüro 1993, 103; OLG Zweibrücken a.a.O.).

4. Nach alledem kommt es vorliegend auf die Beantwortung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage an, ob durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Notarkostenrechnung die zweijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 218 BGB a.F. in eine dreißigjährige umgewandelt wird. Das Landgericht hat die Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der wohl herrschenden Auffassung verneint. Auch der Senat hält an seiner Auffassung nach erneuter Überprüfung fest. Die Argumente der Gegenseite vermögen weiterhin nicht zu überzeugen und geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass (vgl. zum Meinungsstand einerseits: Senat NJW 1955, 633 = DNotZ 1955, 261 sowie Beschluss vom 24.Juli 1990 - 1 W 6151/88 - = JurBüro 1990, 1506 = MDR 1990, 1126 = Rpfleger 1991, 83 = DNotZ 1991, 408; OLG Stuttgart DNotZ 1959, 325; OLG Köln JurBüro 1982, 1556; OLG Hamm JurBüro 1992, 484; OLG Celle NdsRpfleger 1997, 157; Rohs/Waldner a.a.O. § 17 Rdn. 21f.; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., Neubearb.2001, § 196 Rdn. 58 und § 218 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 218 Rdn. 2; andererseits SchlHOLG JurBüro 1983, 1085; OLG Hamburg MittBayNot 1996, 450; OLG Zweibrücken MittRhNotK 1981, 21 und JurBüro 2001, 105; - nicht im Verfahren nach § 156 KostO - OLG München DNotZ 1992, 114 m.Anm.Lappe; Göttlich/Mümmler a.a.O. 2.2; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 143 Rdn. 10; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 60 und § 218 Rdn. 7).

a) Gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift u.a. von dem Anspruch aus einer vollstreckbaren Urkunde.

Wie bereits im Senatsbeschluss vom 24. Juli 1990 ausgeführt worden ist, kommt eine direkte Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht, weil die nach ihrem Wortlaut erforderliche Voraussetzung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs nicht gegeben ist. Es fehlt an einer gerichtlichen Feststellung des der Kostenforderung zugrunde liegenden Sachverhalts, da sich der Notar die vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 155 KostO selbst erteilt. Insoweit ist die Lage auch nicht den Fällen vergleichbar, in denen - wie beim Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid - ein rechtskräftiger Titel ohne Sachprüfung zustande kommt, da diese nur erlassen werden dürfen, wenn dem Schuldner zuvor die verfahrensrechtliche Möglichkeit gewährt worden ist, zu dem Anspruch vorab Stellung zu nehmen.

Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht zwar noch nicht zwingend entgegen, dass es sich bei ihr um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche grundsätzlich eng auszulegen ist. Die entsprechende Anwendung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn insoweit überhaupt eine Regelungslücke im Sinne einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes vorliegt (vgl. BGH NJW 1989, 2615/2616; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., vor § 1 Rdn. 47, jew. m.w.N.).

aa) Schon das Vorliegen einer Gesetzeslücke kann nicht festgestellt werden. Zwar konnte zunächst davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Notarkostenbeschwerdeverfahrens übersehen hatte, dass der Notar dadurch die Möglichkeit verlor, seine Kostenforderung gerichtlich geltend zu machen und so die Voraussetzungen des § 218 BGB zu schaffen (vgl. LG Berlin DNotZ 1940, 374/375). Nachdem dem Gesetzgeber aber bei Erlass des Kostenrechtsänderungsgesetzes von 26.Mai 1957, darunter der neuen KostO, das Problem der Gleichstellung der vollstreckbaren Kostenberechnung des Notars hinsichtlich der dreißigjährigen Verjährungsfrist bekannt war und er gleichwohl von einer gesetzlichen Regelung absah, ist davon auszugehen, dass er dieser eine dreißigjährige Verjährungsfrist nicht zubilligen wollte (vgl. OLG Stuttgart DNotZ 1959, 325/326 m.Anm. Ackermann).

Davon ist auch weiterhin nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 14.Dezember 2001 durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Kommunikation und zum 1 Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auszugehen. Danach verjähren die Ansprüche des Notars nunmehr gemäß § 17 Abs. 1 KostO in vier Jahren, da die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift durch die Änderung des § 143 KostO aufgehoben wurde. Jedoch wurde wiederum davon abgesehen, durch ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Umwandlung der kurzen in die dreißigjährige Verjährungsfrist - nunmehr nach der inhaltlich dem § 218 BGB a.F. entsprechenden Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB n.F. - vorzusehen (vgl. zu Vorstehendem Rohs/Rohs a.a.O. § 143 Rdn. 5; Rohs/Waldner a.a.O. § 17 Rdn. 21f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 197 Rdn. 12).

bb) Entscheidend gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 218 BGB a.F. (bzw. jetzt des § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB n.F.) auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung spricht aber das Fehlen der weiteren wesentlichen Voraussetzung für eine Analogie, nämlich der Vergleichbarkeit beider Sachverhalte.

Die fehlende Vergleichbarkeit einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung mit den sonstigen, dem Anwendungsbereich des § 218 BGB a.F. unterfallenden Titeln folgt im Wesentlichen aus ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung in der KostO, die dem Kostenansatz einer Gerichtskostenrechnung (§ 14 KostO) entspricht (vgl. dazu bereits eingehend Senatsbeschluss vom 24.7.1990 = JurBüro 1990, 1506/1507 m.w.N.).

Bei dem Kostenansatz handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, der nach Voraussetzungen und Rechtswirkungen eine eigenständige, von den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder abweichende gesetzliche Regelung erhalten hat. So wird die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners nach Grund und Höhe nicht (erst) durch den Kostenansatz verbindlich festgesetzt. Nach § 7 KostO wird der Anspruch bereits mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig, ohne dass es eines förmlichen Kostenansatzes bedarf. Damit beginnt nach § 17 Abs. 1 KostO auch bereits dessen Verjährung. Der Kostenansatz bewirkt lediglich, dass Nachforderungen nur noch innerhalb der Frist des § 15 KostO zulässig sind. Aus § 14 Abs. 6 KostO folgt weiter, dass der Kostenansatz nicht in Bestandskraft erwächst. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, wenn im Verfahren über die Kostenerinnerung eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Ohne diese kann der Kostenansatz im Verwaltungswege, auch zu Lasten des Schuldners, geändert werden. Daher beginnt nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung auch die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs nicht erst mit der Aufhebung bzw. Berichtigung des Kostenansatzes, sondern bereits mit der Überzahlung. Allein aus der begrifflichen Einordnung des Kostenansatzes als Justizverwaltungsakt können daher Folgerungen über dessen Wirkungen oder Analogien zu Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht hergeleitet werden. Vielmehr ist zunächst anhand der gesetzlichen Ausgestaltung des Justizverwaltungsakts zu prüfen, ob und inwieweit allgemeine Lehren des Verwaltungsakts auf diese Sonderregelung überhaupt übertragbar sind (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 2003, 149/151; BayObLG JurBüro 2001, 104, jew. m.w.N.).

Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 BVwVfG auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenberechnung (entgegen Lappe in seiner Anmerkung zu OLG München a.a.O.) schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nach Ablauf eines Jahres gemäß § 156 Abs. 3 KostO nicht unanfechtbar wird. Nach dieser Vorschrift können nach Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung zugestellt worden ist, lediglich neue Beschwerden gemäß § 156 Abs. 1 KostO nicht mehr erhoben werden, sofern die geltend gemachten Einwendungen nicht erst nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind. Die Rechtslage ist damit der in § 53 Abs. 2 BVwVfG vorausgesetzten Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht vergleichbar (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24. Juli 1990; ebenso OLG Hamm JurBüro 1992, 484/485).

Erst recht kann die vollstreckbare Notarkostenberechnung nicht im Hinblick auf § 156 Abs. 3 KostO einem rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne von § 218 Abs. 1 BGB a.F. gleichgestellt werden. Dies kommt nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall in Betracht, dass der Kostenanspruch des Notars in einem vorangegangen Beschwerdeverfahren gemäß § 156 KostO rechtskräftig bestätigt worden ist (so SchlHOLG JurBüro 1983, 1085; Rohs/Waldner a.a.O. § 17 Rdn. 23 m.w.N.).

b) Die von der Gegenauffassung hervorgehobenen Schwierigkeiten, die sich für den Notar bei der Durchsetzung seiner Kostenforderung aus dem Umstand ergeben, dass er daran gehindert ist, sich durch gerichtliche Geltendmachung einen Titel im Sinne von § 218 Abs. 1 BGB zu beschaffen, genügen zur Begründung einer analogen Anwendung auf die vollstreckbare Ausfertigung für sich allein nicht.

In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die den Notarkostenforderungen vergleichbaren Gerichtskostenforderungen ebenfalls einer kurzen Verjährungsfrist (von vier Jahren, wie jetzt auch für den Notar) unterliegen und der Notar als Inhaber einer öffentlich-rechtlichen Forderung auch in vergleichbarer Weise gegenüber privaten Gläubigern privilegiert ist. Er kann eine Unterbrechung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO schon durch einfache Zahlungsaufforderung bewirken. Zudem ist er gemäß § 8 KostO berechtigt, Vorschüsse zu erheben, und hat dadurch, dass er sich gemäß § 155 KostO selbst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen kann, wesentlich früher als ein privater Gläubiger die Möglichkeit zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschluss vom 24. Juli 1990, a.a.O. S. 1507; OLG Hamm JurBüro 1992, 484/485; OLG Celle Nds.Rpfleger 1997, 157/158). Demgegenüber ist das Risiko des Verjährungseintritts bei nicht rechtzeitig vorgenommenen Unterbrechungsmaßnahmen in Kauf zu nehmen. Im Übrigen erscheint es durchaus denkbar, etwa bei einem Sachverhalt, wie er der nicht im Verfahren nach § 156 KostO ergangenen Entscheidung des OLG München zugrunde liegt (unbekannter Aufenthalt des Schuldners), gegebenenfalls eine Verwirkung der Verjährungseinrede gemäß § 242 BGB anzunehmen (s.oben zu 3.).

Nach alledem hat das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen, dass die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Notarkostenrechnung am 27.Dezember 1996 - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO - keine Umwandlung der kurzen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist bewirkt hat.

5. Die weitere Beschwerde bleibt auch in Bezug auf die vom Landgericht getroffene Kostenerstattungsanordnung ohne Erfolg.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Vorschrift des § 13 a FGG Anwendung findet. Deren Geltung im Notarkostenbeschwerdeverfahren war schon nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzesfassung weitgehend anerkannt; durch die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften des FGG gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO ist dies lediglich klargestellt worden (vgl. Senat FGPrax 2003, 188/19,0 m.w.N.).

Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht eine Kostenerstattung anordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift ist Ausdruck des in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatzes, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst zu tragen hat. Die Anordnung der Kostenerstattung ist daher keine gesetzmäßige Folge des Unterliegens oder der Zurücknahme des Antrags oder Rechtsmittels eines Beteiligten, sondern bedarf darüber hinaus der Rechtfertigung durch die besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13a Rdn. 21ff. m.w.N.). Die danach zu treffende Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu setzen, sondern hat diese lediglich darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senat a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 23, jew. m.w.N.).

Die seitens des Landgerichts erfolgte Ermessensausübung ist nach vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden. Es hat berücksichtigt, dass die Beschwerde Erfolg hatte. Weiter konnte es ermessensfehlerfrei annehmen, dass dieser Umstand vorliegend auch die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers durch den Notar rechtfertigte und dem keine Billigkeitsgründe entgegenstanden. Insbesondere stellt es keinen erheblichen Grund für eine abweichende Kostenentscheidung dar, dass - wie der Notar mit der weiteren Beschwerde geltend macht - der Erfolg der Beschwerde allein von der Beurteilung der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage der Verjährung der Kostenforderung abhing. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht angenommen hat, dass der Notar gehalten ist, die veröffentlichte ständige Rechtsprechung des für ihn zuständigen Senats zu beachten.

6. Die Anordnung der Erstattung der der Beschwerdeführerin im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Notar beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 KostO).

Ende der Entscheidung

Zurück