Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 1 W 105/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG-KV


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 344
GKG-KV 1210
GKG-KV 1211 Nr. 3
Zur Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei vorangegangenem Versäumnisurteil.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 105/06

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 21.12.2005 - 20 O 239/04 - in der Sitzung vom 10.7.2006 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Vergleich vom 15.4.2005 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf - nur - 85,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2005 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien selbst.

Die vom Beklagten zu tragende Gebühr für die teilweise Zurückweisung der Beschwerde nach GKG-KV 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Beschwerdewert von über 200,00 Euro nach § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Das Rechts-mittel richtet sich dagegen, dass zu erstattende Gerichtskosten gegen den Beklagten auch insoweit (zu 1/2) festgesetzt worden sind, als es sich nach Auffassung des Beklagten um "Kosten des Versäumnisurteils vom 29.10.2004" handelt, die in der Kostenregelung des Vergleiches vom 15.4.2005 der Klägerin allein auferlegt worden sind. Dabei geht es um den Fortfall der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr KV 1210 bei Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich nach KV 1211 Nr. 3 infolge des Umstands, dass ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist. Diese Ermäßigung beträgt 2,0 Gebühren, so dass auf den Beklagten anteilig eine 1,0 Gebühr = 196,00 Euro entfiele. Daneben geht es, wie der Beklagte klargestellt hat, um den Ansatz der Verwaltungsgebühr von 25,00 Euro für die Auslandszustellung der Klageschrift. Unter Berücksichtigung weiterer 12,50 Euro ist der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde erreicht.

2. In Höhe von 196,00 Euro hat das Rechtsmittel Erfolg, so dass der gegen den Beklagten festgesetzte Betrag entsprechend herabzusetzen ist.

Es trifft zwar zu - worauf die Rechtspflegerin abstellt -, dass die auf den Fortfall der Ermäßigung nach GKG-KV 1211 Nr. 3 entfallende Differenz von 2 Gerichtsgebühren bei wörtlichem Verständnis nicht zu den Kosten des Versäumnisurteils gerechnet werden kann. Denn die gerichtliche Verfahrensgebühr KV 1210 wird durch den Erlass des Versäumnisurteils nicht erhöht, sie würde lediglich bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich nach KV 1211 Nr. 3 ermäßigt, wenn das Versäumnisurteil nicht vorausgegangen wäre.

Die im Vergleich getroffene Kostenregelung bedarf jedoch der Auslegung. Gerichtliche Kosten im wörtlichen Sinne sind durch den Erlass des Versäumnisurteils nicht entstanden. Zustellungskosten sind insoweit nicht angesetzt worden, die Auslandszustellung betraf die Klageschrift. Die 5/10-Anwaltsgebühr nach § 38 Abs. 2 BRAGO, die entgegen § 344 ZPO die Klägerin tragen sollte, war bereits von der Aufhebung der Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO erfasst, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hatte. Das war kein Versehen bei der Formulierung des Vergleichs, sondern beruhte ersichtlich darauf, dass der Beklagte in der Einspruchsschrift geltend gemacht hatte, das Versäumnisurteil sei nicht in gesetzlicher Weise ergangen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), so dass die Kostenfolge des § 344 ZPO nicht gelte.

Die Kostenregelung des Vergleichs, dass die Klägerin die Kosten des von ihr in unzulässiger Weise - durch Angabe einer unzutreffenden Auslandsanschrift des Beklagten in der Klageschrift - erwirkten Versäumnisurteils zu tragen habe, sollte sich vor diesem Hintergrund (§§ 133, 157 BGB) auf sämtliche durch das Versäumnisurteil verursachten Mehrkosten beziehen, insbesondere also die gerichtlichen Mehrkosten, die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO sonst jeder Partei zur Hälfte zur Last fielen. Dieser Auslegung des Vergleichs, die das Gericht in dem Schreiben vom 24.3.2006 dargelegt hat, ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten.

3. Die gerichtliche Verwaltungsgebühr für die Auslandszustellung (Nr. 200 Anl. JV KostO) ist unabhängig vom Erlass des Versäumnisurteils entstanden. Dass die Zustellung der Klageschrift mit Ladung zum Termin vom 29.10.2004 unwirksam war und das Versäumnisurteil daher nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, rechtfertigt es nicht, die Kostenregelung des Vergleichs ohne Anhaltspunkte im Wortlaut dahin auszulegen, dass die Klägerin auch diese Kosten allein zu tragen habe. Es handelt sich vielmehr um - sonstige - Kosten des Rechtsstreits, die die Parteien nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hälftig zu tragen haben. Insoweit hat das Rechtsmittel daher keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO sowie GKG-KV 1811.

Ende der Entscheidung

Zurück