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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 1 W 111/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO §§ 103 ff
VV RVG Nr. 2300
VV RVG Nr. 3100
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4
Der Beschluss des BGH vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 -hat die Rechtslage nicht geklärt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde weiterhin erforderlich. Beschluss des Einzelrichters gemäß § 568 S. 2 ZPO, s. a. Senatsbeschluß vom 24.06.2008.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 111/08

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18.2.2008 - 22.0.312/07 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch sowie den Richter am Kammergericht Hinze am 24. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 7.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Genehmigung eines am 30.5.2007 notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Nachdem ein vorprozessuales Aufforderungsschreiben erfolglos geblieben war, reichte sie am 31.7.2007 die Klage ein. Der Beklagte wurde durch Versäumnisurteil vom 15.2.2008 antragsgemäß verurteilt. Auf den Antrag der Klägerin vom 15.2.2008 hat das Landgericht die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits gegen den Beklagten festgesetzt, darunter eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach dem vom Landgericht festgesetzten Gegenstandswert von 2.250.000 EUR. Gegen diese Festsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.2.2008 wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der dieser geltend macht, für das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 12.7.2007 (Anl. K 6) sei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG entstanden, die Verfahrensgebühr Nr. 3100 sei nach Vorbem. 3 (4) VV RVG daher auf 0,65 zu kürzen.

Mit Beschluss vom 31.3.2008 hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im Beschluss des Einzelrichters vom 31.3.2008 (vgl. AGS 08, 216) ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg.

Ergänzend ist anzumerken:

Das von der sofortigen Beschwerde angestrebte Ergebnis, die der Klägerin zu erstattende Verfahrensgebühr RVG VV 3100 wegen des vorprozessualen Anwaltsschreibens vom 12.7.2007 (Anl. K 6) von 1,3 auf 0,65 und damit um 5.359,90 EUR zuzüglich MWSt zu kürzen, ist mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht in Einklang zu bringen. Das Schreiben, dem der Klageschriftsatz im Entwurf beigefügt war, in dem auf das hohe Prozesskostenrisiko hingewiesen und dem Beklagten eine letzte Frist zur Vermeidung der Klage gesetzt wurde, war zweifellos eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung, so dass die anwaltlichen Gebühren nach RVG VV 2300, 2302, soweit sie bei der Festsetzung auf die Gebühr VV 3100 anzurechnen sind, ihrerseits als notwendige Prozesskosten festzusetzen wären. Anders als die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.12.2007- I ZB 16/07) würden diese Kosten durch eine gesetzlich angeordnete Anrechnung zu Kosten "des Rechtsstreits".

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war aus den Gründen des Beschlusses vom 31.3.2008 zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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