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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 1 W 121/03
Rechtsgebiete: FGG, HGB, KostO


Vorschriften:

FGG § 140a
HGB § 335a
KostO § 119
1. Im Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335a HGB ist die sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts gemäß §§ 139, 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG ausgeschlossen. Sie ist auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn mit ihr ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird.

2. Der Beschwerdewert richtet sich gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 KostO nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes.


Kammergericht Beschluss

1 W 121/03

in der Handelsregistersache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2003 in der Sitzung vom 6. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von jeweils 5.000 EURO als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Gemäß § 140a Abs. 2 Satz 1 FGG findet auf das vorliegende Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335a HGB gegen die Beteiligten als Liquidatorinnen der Gesellschaft wegen der Nichtbefolgung der ihnen gemäß § 325 HGB obliegenden Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen der Gesellschaft die Vorschrift des § 140a Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG entsprechende Anwendung. Danach ist eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts in diesem Verfahren ausnahmslos ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Anfechtung der hier gegebenen Zurückweisung ihrer sofortigen Erstbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß §§ 140a Abs. 2 Satz 1, 139 FGG (vgl. zu Vorstehendem OLG Hamm FGPrax 2003, 39 = Rpfleger 2003, 136; Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 140a Rdn. 30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 140a Rdn. 18).

Die sofortige weitere Beschwerde ist vorliegend auch nicht wegen einer sogenannten greifbaren Gesetzwidrigkeit eröffnet. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Jedoch reichen Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte, insbesondere gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), regelmäßig noch nicht aus, um einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Vielmehr ist die Verletzung von Verfahrensgrundrechten mit der Gegenvorstellung gegenüber dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, geltend zu machen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2000, 590 und NJW 2001, 2262; OLG Hamm a.a.O.; Keidel/Kahl a.a.O. Vorbem. § 19 Rdn. 11 ff., jew. m.w.N.)

Das Vorbringen der Beteiligten, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Schreiben vom 6.9.2002 materielle Einwendungen gegen die Androhung des Ordnungsgeldes vorgetragen und vorsorglich um Fristverlängerung bis 31.10.2002 für die Einreichung der Jahresabschlüsse gebeten, reicht nicht aus, die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und darüber hinaus eine greifbare Gesetzwidrigkeit zu begründen.

Ein Schriftsatz vom 6.9.2002 befindet sich nicht bei den Akten. Auch der übrige Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass ein Schriftsatz dieses Inhalts bei dem Amtsgericht eingegangen und versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat sich auf diesen erstmals im Schriftsatz vom 29,10.2002 berufen, wobei er als Inhalt lediglich eine Bitte um Fristverlängerung, nicht aber Einwendungen gegen die Androhung des Ordnungsgeldes überhaupt angab. Auf das Antwortschreiben des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 5.11.2002, dass ein solches Schreiben nicht vorliege, ist es weder nachgereicht noch die sofortige Beschwerde mit dessen Nichtberücksichtigung begründet worden. Hierzu bestand aber spätestens nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 22.11.2002 auf die gemäß § 139 Abs.2 FGG auf Verfahrensfehler beschränkte Überprüfung im Beschwerdeverfahren Anlass. Schließlich ist der Schriftsatz vom 6.9.2002 auch nicht auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 14.3.2003 nachgereicht worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann schon deshalb nicht vorliegen.

Auch sonstige Umstände vermögen eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begründen. Die gesetzliche Verpflichtung der Beteiligten als Liquidatorinnen der Gesellschaft zur Erstellung von Jahresabschlüssen der Gesellschaft ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GmbHG. Nach herrschender Auffassung wird auch die handelsrechtliche Pflicht zu deren Offenlegung gemäß § 325 HGB durch die Liquidation nicht berührt (vgl. Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 9.Aufl., § 71 Rdn.26; Baumbach/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 31 m.w.N.).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf der Vorschrift § 119 Abs. 2 KostO, nach der die Gebühr nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet wird und die gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 KostO in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld entsprechend gilt. Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch in Beschwerdeverfahren (vgl. BayObLG Rpfleger 1969, 254 und NJW 1999, 297; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., KostO, § 119 Rdn. 6; Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 119 Rdn. 22). Vorliegend ist gegen jede der Beteiligten ein Ordnungsgeld von (2x2.500) insgesamt 5.000 EURO festgesetzt worden. Entsprechend sind von jeder von ihnen Einzelgebühren nach diesem Wert zu erheben (vgl. Lappe a.a.O. Rdn. 29). Nicht maßgebend ist dagegen der sich einschließlich der im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Gerichtskosten ergebende Gesamtbetrag von jeweils 5.137,24 EURO.

Zu einer Abänderung der abweichenden Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO ist der Senat im Hinblick darauf nicht befugt, dass die sofortige weitere Beschwerde vorliegend schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Ob eine Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels ansonsten generell zu versagen ist, bleibt dahingestellt (vgl. zum Meinungsstand OLG Hamm, KostRspr. § 31 KostO Nr. 11 m.Anm.Lappe; KG - 24.ZS. - ZMR 2000, 860; Hartmann a.a.O. § 31 Rdn. 32; Rohs/Waldner, KostO, 2. Aufl., § 31 Rdn. 17 m.w.N.). Jedoch ist das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostO zu einer Änderung der Wertfestsetzung von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung hin noch innerhalb von 6 Monaten befugt, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat.

Ende der Entscheidung

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