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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 1 W 122/03
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 45 Abs. 1 (vorläufige Anordnung)
Im Anweisungsverfahren nach § 45 Abs.1 PStG, das auf einen Geburtseintrag gerichtet ist, ist eine vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer Geburtsurkunde ausgeschlossen. Als vorläufige Maßnahme kommt allein eine nicht der Beweiskraft des Geburtsscheins oder der Geburtsurkunde gemäß §§ 61 a Nr.2, 3, 66 PStG unterliegende Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung der Geburt zur Beurkundung in Betracht.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 122/03

In der Personenstandssache

betreffend die Anlegung eines Geburtenbuches für die am geborene B

Der 1, Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die der Beteiligten zu 1, bis 3 vom 26 Februar 2003 gegen den der Zivilkammer 84 des Landgerichts vom 7. Februar 2003 in der Sitzung vom 29. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird von 1.500 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde der zu 1. bis 3. ist gemäß §§ 45 Abs.1, 49 Abs.1 S.2 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie greift den Beschluss des nur an, als er sich auf die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung bezieht; die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden der Begründung der weiteren Beschwerde mit dieser nicht weiterverfolgt.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung jedenfalls im ohne Rechtsfehler verneint. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2003 ist das Hauptsacheverfahren ("hinsichtlich der Antrage im Übrigen") für erledigt erklärt worden. Dieser Erklärung ist zu entnehmen, dass der (Haupt-)Antrag nach § 45 Abs.1 PStG nicht weiterverfolgt wird. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzen Anordnungen zum einstweiligen Rechtsschutz aber ein Hauptsacheverfahren (mit demselben Verfahrensgegenstand) voraus (vgl. BGH NJW 2001,2181; OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 1108; Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rn. 30 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung auch nicht vor, wenn die Erklärung vom 4. Februar 2003 dahin zu verstehen sein sollte, der Hauptantrag nur noch auf die Ausstellung der Geburtsurkunde gerichtet ist, oder wenn in der Hauptsache weiterhin die Anträge vom 27. August und 10. September 2002 verfolgt würden. Eine Vorläufige Anordnung darf grundsätzlich dann ergehen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Interessen nicht mehr genügend wahren würde, und wenn eine Entscheidung im Sinns der zunächst vorläufigen Maßnahme wahrscheinlich ist (Keidel/Kahl, a.a.O.). Eine vorläufige, auf die Ausstellung einer Geburtsurkunde gerichtete Anordnung kommt jedoch nicht in Frage, denn durch sie würde die Hauptsache insoweit bereits vorweggenommen. Eine Geburtsurkunde kann nämlich gemäß § 61 a PStG nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine Eintragung In das Geburtenbuch erfolgt ist. Ist eine Anweisung Gegenstand des Hauptantrages, kommt als vorläufige Maßnahme daher allein eine nicht der Beweiskraft des Geburtsscheins oder der Geburtsurkunde gemäß, §§ 61 a Nr. 2, 3, 86 PStG unterliegende Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung der Geburt zur Beurkundung in Betracht. Eine solche Bestätigung liegt den Beschwerdeführern mit der Rückstellungsbescheinigung des Standesamts vom 27. August 2002 bereits vor.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs.1 S.2 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2 KostO.

Ende der Entscheidung

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