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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 1 W 144/07
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 178 | |
ZPO § 189 | |
RVG § 11 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 144/07
In Sachen
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2006 am 06. Juli 2007 durch den Richter am Kammergericht Hinze beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2006 - 16 O 283/06 - wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 02. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.169,45 EUR zu tragen.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, 11 Abs. 1 RpflG, 100 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. Die Beschwerdefrist ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereits durch die Übergabe des Beschlusses an die damals 11 Jahre alte Tochter der Antragsgegnerin Angelina Knörnschild am 22. November 2006 in Gang gesetzt worden. Zwar steht der Wortlaut der Regelung in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einer Ersatzzustellung an Minderjährige nicht grundsätzlich entgegen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder Volljährigkeit noch Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt werden (BGH VersR 1973, 156). Bei einem erst 11 Jahre alten Kind kann jedoch nicht angenommen werden, dass es nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung dazu in der Lage ist, den Zweck der Zustellung und der Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen, zu erkennen (vgl. RGZ 14, 338 sowie die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 178 Rdn. 13). Der Beschluss des Landgerichts gilt daher gemäß § 189 ZPO erst zu dem Zeitpunkt als zugestellt, zu dem er ihr tatsächlich zugegangen war. Dass dies entgegen der mit Schriftsatz vom 27. April 2007 überreichten Erklärung der Antragsgegnerin vor dem 5. Dezember 2006 geschehen wäre, lässt sich nicht feststellen. Die am 18. Dezember 2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ist daher nicht verspätet.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Antragsgegnerin hat gegen die begehrte Kostenfestsetzung Einwendungen erhoben, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (§ 11 Abs. 5 RVG). Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substantiierung der Einwendung ist nicht erforderlich (Senat, RVG-Report 2007, 62; OLG Koblenz, MDR 2006, 559 f.). Die Einwendung oder Einrede muss erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet. Sie muss auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (Senat a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Antragsteller habe sie pflichtwidrig nicht darüber belehrt, dass eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben gewesen wäre. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien dadurch verursacht, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht ausreichend über die Rechtslage aufgeklärt habe und sie infolge dessen die verlangte Unterlassungserklärung nicht gegenüber der eBay AG abgegeben habe. Hieraus sei der Antragsgegnerin ein Schaden entstanden, mit dem gegen die Kostenforderung aufgerechnet werde. Zwar fällt auf, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin noch mit Schriftsatz vom 06. Juli 2006 Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 07. April 2006 beantragt und umfangreiche Einwendungen gegen den Antrag der eBay International AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben haben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Festsetzungsverfahrens nach § 11 RVG, die sich hieraus ergebenden Zweifel am Bestehen einer aufrechenbaren Schadensersatzforderung der Antragsgegnerin zu klären. Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen einer Honorarklage zu prüfen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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