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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 1 W 157/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 25 Abs. 3 | |
BRAGO § 27 | |
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 70 | |
ZPO § 73 Satz 1 | |
ZPO § 74 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 101 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 157/05
In dem Rechtsstreit
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7.2.2005 - 15.O.225/02 - am 29.7.2005 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12.10.2004 von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten auf - nur - 3.663,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.537,06 EUR zu tragen.
Gründe:
I.
Nach dem Beschluss des Landgerichts vom 12.10.2004 hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und "die durch die Streithilfe entstandenen Kosten" zu tragen, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 5.11.2003 hatte die Beklagte zu 1) insgesamt 26 früheren Verfügungsberechtigten den Streit verkündet und die zur Zustellung erforderliche Anzahl von Kopien von 30 Unterlagen des Rechtsstreits beigefügt. Die Streitverkündete zu 17) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte zu 1) hat die für die Streitverkündung aufgewendeten Fotokopiekosten gemäß § 27 BRAGO in Höhe von 1.325,05 EUR zuzüglich MwSt. zur Festsetzung angemeldet. Die Klägerin hat der Festsetzung widersprochen, da es sich um Kosten der Streitverkündung handele, die der Verkünder selbst zu tragen habe, wenn er sie nicht als Nebenforderung im Prozess gegen den Verkündungsgegner geltend machen könne.
Der Rechtspfleger hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Er ist der Auffassung, die Kosten der Streitverkündung seien "durch die Streithilfe" entstanden und nach der Kostenentscheidung des Landgerichts von der Klägerin zu tragen. Dies ist auch die Auffassung der Beklagten, die darauf verweist, dass nach Rücknahme der Klage für sie kein Grund bestehe, eine Klage gegen die Verkündungsgegner zu erheben.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Bei den nach der Kostenentscheidung von der Klägerin zu tragenden "durch die Streithilfe entstandenen" Kosten handelt es sich um solche, die nach § 101 ZPO der Klägerin als dem Gegner der Partei, auf deren Seite die Streitverkündete zu 17) als deren Streithelferin beigetreten ist, auferlegt worden sind. Insoweit ist eine Festsetzung zugunsten der Streithelferin auch durch Beschluss des Landgerichts vom 16.12.2004 erfolgt. Die der Beklagten zu 1) durch die Streitverkündung an diese und 25 weitere Streitverkündete entstandenen Kosten sind nicht "durch die Streithilfe" entstanden, da eine solche erst vorliegt, wenn der Dritte als Streithelfer der Hauptpartei beitritt, vgl. §§ 70, 74 ZPO. Die Formulierung der Kostenentscheidung des Landgerichts ändert daher nichts an dem Grundsatz, dass die bei der Partei des Rechtsstreits angefallenen Kosten einer Streitverkündung nicht zu den Kosten der Nebenintervention im Sinne des § 101 ZPO gehören (OLG München, JurBüro 1989, 1121; Zöller/Herget ZPO § 101 Rn. 1).
2. Da die Streitverkündeten "Beteiligte" des Rechtsstreits sind (§§ 64 ff. ZPO), können die zu ihrer Unterrichtung gemäß § 73 Satz 1 ZPO aufgewendeten Kopiekosten als Auslagen des Rechtsanwalts nach §§ 25 Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu erstatten sein (vgl. BGH MDR 03, 476), was vorliegend allerdings zweifelhaft ist, da eine Zustellung von Abschriften der bisher gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen an den Streitverkündeten nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist (OLG München a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn. 52). Jedenfalls gehören diese durch die Streitverkündung veranlassten Kosten nicht zu den "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 ZPO (OLG München a.a.O.; Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn. 13 "Streitverkündungskosten"). Denn die Partei wahrt mit der Streitverkündung ihre Interessen gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Gegner des Rechtsstreits. Dabei bleibt es auch im Falle der Klagerücknahme, als deren gesetzliche Folge die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten der Streitverkündung verbleiben auch dann beim Streitverkünder, soweit sich nicht aus seinem Verhältnis zum Dritten dessen Erstattungspflicht ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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