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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 1 W 159/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 2354 | |
BGB § 2355 | |
BGB § 2356 | |
FGG § 12 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 159/05
In dem Erbscheinsverfahren
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2005 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther in der Sitzung am 6. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2005 und des Amtsgerichts Neukölln vom 24. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Amtsgericht Neukölln zurückverwiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligte, die die Tochter des am 19. April 1972 verstorbenen Erblassers ist, hat aufgrund eine notariellen Erbscheinsverhandlung vom 21. Juli 2004 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt. Grundlage des Antrags ist ein notarielles Testament des Erblassers vom 6. März 1972, in dem sie zur Alleinerbin eingesetzt und ihrem Halbbruder Enn Snnn der Pflichtteil zugewandt wurde. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Neukölln als zuständige Nachlassgericht mit einem Beschluss vom 24. September 2004 zurückgewiesen, nachdem die Antragstellerin der Aufforderung auf Einreichung einer Sterbeurkunde und der Angabe des Namens und der Anschrift von dessen Tochter nicht nachgekommen war. Die Antragstellerin hatte insoweit mitgeteilt, dass ihr Halbbruder vor ca. 4 Jahren verstorben sein soll, dieser aber eine Tochter haben soll, deren Name und Anschrift ihr aber nicht bekannt seien. Gegen diesen Beschluss hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das Landgericht mit einem Beschluss vom 15. Februar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 25. April 2005.
B.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Nachlassgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs habe das Nachlassgericht vor der Erteilung eines Erbscheins denjenigen zu hören, der im Falle der Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung Erbe wäre. Zu hören wäre demnach, wenn der Sohn des Erblassers, E------ S-------, verstorben wäre, dessen Tochter als dessen gesetzliche Erbin. Um die Anhörung durchzuführen, bedürfte es aus diesem Grund der Beibringung einer Sterbeurkunde des Sohnes und der Mitteilung der Anschrift der Tochter. Die Erbringung dieser Angaben sei im Rahmen des Zumutbaren zunächst Aufgabe der Beteiligten als Antragstellerin. Insoweit entfalle eine Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts. Die Weigerung der Beteiligten zur Beibringung dieser Angaben und Unterlagen rechtfertige die Zurückweisung des Erbscheinsantrags, nachdem sich aus dem Testament Anhaltspunkte für Nachforschungen ergeben.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Es kann offen bleiben, ob der zwischen der Beteiligten und dem zunächst tätig gewordenen Erbenermittler geschlossene Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3046; BVerfG NJW 2002, 3531), wie das Landgericht erwogen, aber letztendlich offen gelassen hat. Die Nichtigkeit dieses Vertrages würde zwar auch zu einer Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht führen, auf deren Grundlage der Erbenermittler die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts eingelegt hat (vgl. BGH NJW 2003, 2088; NJW 2004, 840; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 134 Rn. 21 mwN). Ein etwaiges vollmachtloses Handeln wäre aber durch die Einlegung der weiteren Beschwerde durch den von der Beteiligten nunmehr beauftragten Rechtsanwalt geheilt worden.
b) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass in einem Erbscheinsverfahren über den Wortlaut des § 2360 BGB hinaus, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen, weil nach den bisher getroffenen Feststellung kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist und das geltend gemachte Erbrecht auf einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde beruht, eine Anhörung der gesetzlichen Erben erforderlich ist. Dies beruht auf Art. 103 Absatz 1 GG, der als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht auch im Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1987, 786; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2360 Rn. 1). Ob die gesetzlichen Erben im Rahmen der Anhörung überhaupt Tatsachen vortragen, die einer Erteilung des Erbscheins entgegen stehen, ist dabei - entgegen der Auffassung der Beteiligten - unerheblich. Dies gilt schon deshalb, weil ohne Anhörung nicht feststehen kann, welche Gesichtspunkte einer Erteilung entgegenstehen könnten. So können sich aus einer derartigen Anhörung Anhaltspunkte auf das Vorliegen weiterer Testamente ergeben und für die Auslegung eines Testaments sowie Tatsachen, die der Wirksamkeit eines Testaments entgegenstehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Anhörung nicht stattfinden kann, weil nach Durchführung der insoweit in Betracht kommenden und notwendigen Ermittlungen gesetzliche Erben nicht festgestellt können oder deren Aufenthalt nicht ermittelt werden kann. Denn dann ist einem Anspruch des nach Lage des Falles als Erben anzusehenden Beteiligten auf Erteilung eines sein Erbrecht ausweisenden Erbscheins der Vorrang einzuräumen, weil letztlich nie mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass Einwendungen gegen das geltend gemachte Erbrecht bestehen können.
Aus der grundsätzlichen Pflicht zur Anhörung folgt aber nicht die uneingeschränkte Verpflichtung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren eine derartige Anhörung durch die Vorlage von Urkunden und Ermittlungen hinsichtlich des Vorhandenseins von gesetzlichen Erben zu ermöglichen. Welche Unterlagen vorzulegen und welche Angaben der einen Erbschein beantragende Beteiligte zu machen hat, ergibt sich aus den §§ 2354 bis 2356 BGB. Weitergehende Ermittlungspflichten treffen auch einen Antragsteller im Erbscheinsverfahren grundsätzlich nicht (vgl. Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn. 56). Nichts anderes folgt aus den vom Landgericht herangezogenen Fundstellen. Die nach den genannten Vorschriften notwendigen Unterlagen hat die Beteiligte beigebracht, die Angaben hat sie gemacht. Die Vorlage einer Sterbeurkunde des Halbbruders und Ermittlung der möglicher Weise vorhandenen Tochter kann von der Beteiligten nicht verlangt werden. Das Verlangen kann insbesondere nicht auf § 2354 Absatz 2 BGB gestützt werden. Denn auch die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die Zuwendung des Pflichtteils an den Sohn in dem öffentlichen Testament vom 6. März 1972 entsprechend der Auslegungsregel des § 2304 BGB nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist.
3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Allerdings treffen einen Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch einen Antragsteller im Erbscheinsverfahren weitere Mitwirkungspflichten, die über die Verpflichtungen nach den §§ 2354 bis 2356 BGB hinausgehen, wie das Landgericht auch angenommen hat. So besteht allgemein die Pflicht vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, vgl. § 138 Absatz 1 ZPO. Dieser Pflicht ist die Beteiligte bisher nicht ausreichend nachgekommen. Die Beteiligte hat zwar erklärt, dass ihr Halbbruder vor ca. 4 Jahren verstorben ist und nach ihrer Kenntnis eine Tochter haben soll, ohne dass sie sich konkret dazu geäußert hätte, aufgrund welcher Tatsachen sie zu diesen Behauptungen gelangt ist. Ob ein Verstoß gegen diese Pflichten die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages rechtfertigen kann, kann insoweit allerdings dahinstehen. Auf diesen Verstoß gegen ihre Pflicht zur vollständigen Angabe der ihr bekannten Tatsachen, kann die Zurückweisung des Erbscheinsantrages hier nicht gestützt werden, weil die Beteiligte von den Vorinstanzen nicht aufgefordert worden ist, ihre Angaben zu vervollständigen.
4. Nach alledem ist die Sache an das Nachlassgericht zur Durchführung weiterer Ermittlungen wegen des Vorhandenseins gesetzlicher Erben zurückzuverweisen. Dabei wird das Nachlassgericht zunächst die Beteiligte zur vollständigen Angabe ihres Wissens um das Versterben ihres Bruders und das Vorhandenseins einer Tochter aufzufordern haben. Darüber hinaus wird das Nachlassgericht über die letzte bekannte Adresse des Erblassers, die in dem Testament genannt ist, Ermittlungen über den Verbleib des Halbbruders anzustellen haben. Unabhängig davon steht es der Beteiligten frei, zur Beschleunigung des Verfahrens selbst Ermittlungen anzustellen.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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