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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 1 W 168/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 563 | |
BGB § 1907 | |
BGB § 1922 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 168/08 1 W 169/08
In der Betreuervergütungs- und Betreuungssache
betrefffend die am 6. Oktober 2007 verstorbenen ... hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 5. Juni 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht B. Becker sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Müller am 13. Oktober 2009 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Gegenstand der weiteren Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 31. März 2008 nur noch, soweit damit die Erstbeschwerden gegen den Vergütungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 und gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 7. September 2007 verworfen worden sind. Das von dem Landgericht zurückgewiesene Akteneinsichtsgesuch hat sich erledigt, nachdem der Senat dem Beteiligten Akteneinsicht gewährt hat die dieser am 6. Juni 2008 genommen hat.
Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. September 2009 ergangen ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.
I. Das gegen die Verwerfung der gegen den Vergütungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5. Dezember 2007 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat, vgl. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Daran ändert nichts, dass das Landgericht zugleich über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hat. Wird die Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit der Beschlussfassung über die Beschwerde verbunden, ist auf die statthafte sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss die Entscheidung zur Wiedereinsetzung als Verfahrensfrage der Zulässigkeit der Erstbeschwerde vom Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ebenfalls nachzuprüfen, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung (OLG Hamm, FGPrax 2007, 171; OLG München, OLGReport 2006, 238; BayObLG, FamRZ 1990, 429; Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22, Rdn. 84; Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 22, Rdn. 43). Voraussetzung ist dabei, dass ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist (BayObLG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 3Z BR 15/00 - Juris; BayObLG, NVwZ 1990, 597). Das ist hier mangels Zulassung durch das Landgericht nicht der Fall.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel des Beteiligten als weitere Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere ist sie am 5. Juni 2008 durch den Beteiligten in der gehörigen Form zu Protokoll der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts erhoben worden, §§ 29 Abs. 1, 11 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).
II. Die weitere Beschwerde hat im Rahmen ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Landgericht die gegen den Genehmigungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7. September 2009 gerichtete Erstbeschwerde des Beteiligten als unzulässig verworfen hat, beruht dies im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Landgerichts, die Erstbeschwerde sei unzulässig, weil die Betreuerin von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrags gegenüber dem Vermieter Gebrauch gemacht habe, im Hinblick auf die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 (NJW 2000, 1709) ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt werden kann (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2004, 223; OLG Schleswig, FGPrax 2000, 203; OLG Köln, OLGReport 2001, 47; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2004, 713; Klüsener, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1828, Rdn. 29; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, 2. Aufl., Rdn. 466).
Die Erstbeschwerde war jedenfalls unzulässig, weil dem Beteiligten die erforderliche Beschwerdebefugnis fehlte. Sie folgt für den Beteiligten nicht aus § 69g Abs. 1 FGG. Zwar war er der Sohn der Betroffenen und zählte insoweit zu dem in dieser Vorschrift aufgeführten Kreis von Personen, die unbeschadet der Regelung in § 20 FGG zur Beschwerde berechtigt sind. Jedoch betreffen die Vorschriften der §§ 69g Abs. 1, 69i BGB nicht Fälle der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten folgt auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Zum einen findet diese Vorschrift auf das Betreuungsverfahren schon keine Anwendung und zum anderen genügt die Verfolgung allein eigener Interessen nicht für die Annahme eines berechtigten Interesses (Engelhardt, in; Keidel/Kuntze/Winkler; a.a.O., § 57, Rdn. 1 und 37). Der Beteiligte verfolgt nach dem Tod der Betroffenen aber allein eigene Interessen, denn er möchte das Mietverhältnis der Betroffenen im eigenen Namen weiter führen.
Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Dabei ist allein die Beeinträchtigung subjektiver Rechte von Bedeutung. Die Beeinträchtigung rechtlicher oder berechtigter oder allgemeiner (menschlicher, verwandtschaftlicher) Interessen genügt nicht (BayObLG, FamRZ 1005, 302). Der Beteiligte ist durch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Wohnungskündigung nicht in subjektiven Rechten verletzt. Er hatte zu Lebzeiten seiner Mutter, die allein Partei des Mietvertrags war, keinen Anspruch darauf, dass der Vertrag ungekündigt blieb. Nichts anderes folgt aus der Nachfolgeklausel in § 12 Abs. 2 des Mietvertrags bzw. aus § 563 Abs. 2 BGB. Diese Regelungen gaben dem Beteiligten allenfalls eine Eintrittschance in den Mietvertrag im Fall des Todes der Betroffenen. Subjektive Rechte zu deren Lebzeiten folgten hieraus aber nicht. Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass der Beteiligte Erbe der Betroffenen geworden ist. Auch der Erbe hat vor Eintritt des Erbfalls keine gesicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche, rechtlich nicht gesicherte Aussicht auf die Erbschaft (Edenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1922, Rdn. 3). Mit dem Tod tritt der Erbe aber als Rechtsnachfolger in die Positionen des Erblassers ein, wie sie zu diesem Zeitpunkt bestanden. Das Mietverhältnis der Betroffenen war im Zeitpunkt ihres Todes durch die Betreuerin gekündigt gewesen.
III. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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