Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 1 W 169/06
Rechtsgebiete: PStG, FGG


Vorschriften:

PStG § 21
PStG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 169/06

In der Personenstandssache

betreffend die Eintragung des bei dem Standesamt Mitte von Berlin geführten Familienbuchs Cnnn /Cnnnn

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 9. Mai 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2006 in der Sitzung vom 6. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2006 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Januar 2006 - 70 III 716/05 - betreffend die Berichtigung der Eintragung in Seite 10 des beim Standesamt Mnn von Bnnn geführten Familienbuchs Cnnn /Cnnnn wird aufgehoben.

Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 EUR.

Gründe:

1. Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Vermerk vom 2. Januar 2004 in Spalte 10 des Familienbuchs unrichtig ist und der Eintrag im Familienbuch durch die Streichung des Satzes richtig wird.

Die Namensführung richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nach der von den Ehegatten bei der Eheschließung getroffenen Rechtswahl, also nach russischem Recht, wie in Spalte 10 Satz 1 - unbeanstandet - vermerkt ist. Das Landgericht hat die Unrichtigkeit des Vermerks zu Satz 3 damit begründet, sie ergebe sich bereits aus der vorgelegten internationalen Heiratsurkunde vom 2. Januar 2004 und dem russischen Reisepass vom 18. August 2005, in denen der Ehename der Beteiligten zu 2. ohne die weibliche Endung auf "-a" angegeben sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, entscheidend sei allein, ob der im Familienbuch eingetragene Name geführt werde, nicht aber welchen Namen die Beteiligte zu 2. führen müsste. Die Unrichtigkeit der im Familienbuch - rechtlich zutreffend - verlautbarten Namensführung könnte sich danach allein daraus ergeben, dass eine andere - sei es auch unrichtige - Namensführung in anderen Personenstandsdokumenten und im Pass wiedergegeben wird. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 121 ff. = STAZ 1965, 299 f.) hat ausgeführt, als Name im Sinne des § 21 Abs. 1 PStG komme nur derjenige Name in Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 15 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht aus einer abweichenden tatsächlichen Namensführung hergeleitet werden. Zu Unrecht stützt sich das Landgericht für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats zur Berichtigung der Schreibweise des Namens, wenn im Pass eine abweichende Schreibweise wiedergegeben ist (Senat, KGR 2006, 112 f.). In dem Beschluss hebt der Senat die Bedeutung des Passes als wegen des Lichtbildes und der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität hervor. Eine maßgebliche Bedeutung des Reisepasses für die Namensführung geht daraus nicht hervor. Der Senat hat dort auch auf den zur Schreibweise des Namens ergangenen Beschluss vom 9. April 2000 (1 W 416/01) bezug genommen, in dem es um eine Berichtigung nach § 47 PStG bezüglich der Übertragung in lateinische Schrift ging. Dort hat der Senat zwar einen Reisepass als ausreichenden Nachweis für die richtige Schreibweise des Namens angesehen, auch wenn diese Urkunde erst nach Abschluss der zu berichtigenden Eintragung ausgestellt wurde. Diese Rechtsprechung (vgl. Senat, StAZ 2000, 216) beruht jedoch auf der Anwendung des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (Zustimmungsgesetz vom 30. August 1976, Bundesgesetzblatt II, 1473), der lautet:

"Soll von einer Behörde eines Vertrages eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrages oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben."

Es geht mithin um eine gleichlautende Wiedergabe der Namen in den Vertragsstaaten auf der Grundlage von Personenstandseintragungen oder auch des vom Heimatstaat (zuletzt) ausgestellten Reisepasses. Die Maßgeblichkeit des Reisepasses oder einer internationalen Heiratsurkunde für die Namensführung, insbesondere des Namens der Frau mit einer weiblichen Endung, wird dort nicht angesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 121, 305, 310) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausländische Personenstandsurkunden nicht dieselbe Beweiskraft haben, wie sie § 66 PStG inländischen Personenstandsurkunden beimisst. Es ist deshalb zu prüfen (§ 15 b Abs. 2 PStG), ob die vorgelegten ausländischen Urkunden mit dem materiellen Namensrecht im Einklang stehen. Das ist hier nicht der Fall. Nach Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer (Russische Föderation Seite 14 Rdnr. 6) werden für Personen weiblichen Geschlechts beim Familienamen eigene weibliche Namensformen gebildet, besonders durch die Hinzufügung der Endung "-a" oder "-aja". Ob die weibliche Namensform nach dem Recht der Russischen Föderation verbindlich ist (so Peters, Standesamt 1972, 234), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn es das Recht der Russischen Föderation der Frau freistellen würde, ob sie den Namen des Ehegatten in der weiblichen Form führen will oder nicht, könnte nicht festgestellt werden, dass der dritte Satz des Vermerks vom 2. Januar 2004 in Spalte 4 des bei dem Standesamt Mnn von Bnnn geführten Familienbuchs unrichtig ist, zumal die Beteiligte zu 2. den Heiratseintrag vom 2. Januar 2004 mit "Cnnnn " unterschrieben hat und so gegenüber dem Standesbeamten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Namen ihres Ehegatten in der weiblichen Form führen will. Dass die Erklärungen der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Standesbeamten missverstanden und dementsprechend in den Personenstandsbüchern falsch wiedergegeben worden wären, wird von keiner Seite geltend gemacht. Wenn aber die in dem fraglichen Vermerk in Spalte 10 wiedergegebene Namensführung dem materiellen Recht der Russischen Föderation entspricht, so ist sie richtig, auch wenn die Beteiligte aufgrund der internationalen Heiratsurkunde und des auf ihrer Grundlage ausgestellten Passes tatsächlich einen anderen Namen führt. Das mag ihr gestattet sein, ist aber rechtlich nicht maßgebend.

2. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück