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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 1 W 171/07
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 171/07

In dem Grundbuchverfahren

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Hohenschönhausen von Pnnn Blatt 3nn N verzeichnete Grundstück

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Beschwerde der eingetragenen Eigentümer gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006, teilweise abgeändert durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom am 21. März 2007, am 30. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Geschäftswert wird in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 243.890,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 4 KostO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

I.

Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer geltend, der Wert für das Beschwerdeverfahren richte sich nach dem Interesse der Eigentümer daran festzustellen, ob die mit der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2005 beanstandete Wertsicherungsklausel eintragungsfähig ist. Denn Gegenstand der Beschwerde vom 5. Oktober 2005 war nicht die genannte Zwischenverfügung sondern der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes vom 15. September 2005. Wird lediglich eine Zwischenverfügung mit der Beschwerde angegriffen, so bildet nur das in dieser angenommene Eintragungshindernis den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst. Deshalb wird für diesen Fall die Auffassung vertreten, dass es gerechtfertigt ist, im Einzelfall nur einen nach dem Gewicht der mit der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandung zu bemessenden Teil des Beziehungswertes als Geschäftswert anzusetzen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 104 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde jedoch gegen die Zurückweisung der gesamten im Schriftsatz vom 10. Januar 2005 gestellten Anträge durch Beschluss des Grundbuchamtes vom 15. September 2005. Mithin ist das Interesse der Beschwerdeführer an der beantragten Eintragung für die Wertfestsetzung entscheidend. Dies geht über den Wert der vom Grundbuchamt beanstandeten Wertsicherungsklausel hinaus. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beanstandung der Wertsicherungsklausel zur Zurückweisung aller Anträge zu führen hatte, da diese nur gemeinsam vollzogen werden sollten (§ 16 Abs. 2 GBO).

II.

Bezüglich der Wertfestsetzung für die Anträge auf Eigentumsumschreibung für das hälftige Grundstück sowie auf Eintragung einer Hypothek folgt der Senat dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. März 2007. Demgegenüber kommt dem Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung bezüglich eines halben Miteigentumsanteils nach Auffassung des Senats kein eigener Wert zu. Mit der Eintragung des eingetragenen Eigentümers zu 1) in das Grundbuch wird die zu seinen Gunsten erfolgte Auflassungsvormerkung gegenstandslos (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1990, 61 ff). Ist aber ein Recht erloschen oder gegenstandslos geworden, so beträgt der Wert 0; die Antragslöschung darf nicht ungleich teurer sein als die Amtslöschung (Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 16. Aufl., § 68 Rdnr. 8). Bei der nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO gebotenen zusammenfassenden Betrachtungsweise kommt im Beschwerdeverfahren der Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des neu eingetragenen Eigentümers neben der Eigentumsumschreibung kein eigener Wert zu (vgl. für den Bereich der ZPO Zöllr/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 5 Rdnr. 8 m. w. N., s. a. Korintenberg/Lappe a.a.O. § 131 Rdnr. 23).

Mithin ergibt sich folgende Berechnung:

 Eigentumsumschreibung 143.890,00 EUR
Hypothek 100.000,00 EUR
Löschung der Auflassungsvormerkung 0,00 EUR
insgesamt 243.890,00 EUR.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).

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