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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 1 W 175/07
Rechtsgebiete: GVG, EichG


Vorschriften:

GVG § 13
GVG § 17 a
EichG § 2 Abs. 4
Ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, so hat das angerufene Zivilgericht den Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich unzulässig, offen zu lassen, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller begehrt, das Eichamt zu verpflichten, seine Stromzähler zu überprüfen/eichen sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO die Verwaltungsgerichte zuständig.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 175/07

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts am 12. Juni 2007 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 aufgehoben.

Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das für den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 500,00 EUR zu tragen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2007, zugestellt am 15. März 2007, ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Insbesondere unterliegt die Beschwerde nicht dem Anwaltszwang, da bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz kein Anwaltsprozess stattgefunden hat (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Befreiung gemäß §§ 920 Abs. 3, 936 ZPO beschränkt sich nicht auf die Verfahrenseinleitung, sondern erstreckt sich auf das anschließende Verfahren außerhalb einer mündlichen Verhandlung (KG NJW-RR 1992, 576; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 922 Rdn. 13 m.w.N.).

2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweisung des Verfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht Pnnn . Da für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet ist (a), durfte das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht wegen der von ihm verneinten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückverweisen (b). Vielmehr war die Sache gemäß § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Pnnn zu verweisen.

a) Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben. Eine bürgerliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG liegt nicht vor. Der Antragsteller begehrt der Sache nach eine Überprüfung bzw. Eichung des für seine Wohnung eingerichteten Stromzählers. Gemäß § 2 Abs. 4 Eichgesetz wird die Eichung von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen. Die Rechtssätze des Eichgesetzes sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen (OVG Berlin, Gewerbearchiv 2004, 221 f.; VG Stuttgart, LRG 50, 182 f.). Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie diese Rechtsnatur nicht dadurch, dass der Antragsteller das Ergebnis der Überprüfung/Eichung des für seine Wohnung maßgebenden Stromzählers im Ergebnis dazu verwenden will, zivilrechtliche Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend zu machen (vgl. OVG Berlin a.a.O.; VG Stuttgart a.a.O.).

b) Ist der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für den erhobenen Anspruch nicht gegeben, so darf dieses über die Zulässigkeit im Übrigen nicht entscheiden (BVerwG NJW 2001, 1513 m.w.N.). Denn die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs hat Vorrang vor der Prüfung aller anderen Prozessvoraussetzungen, ausgenommen die vorher zu prüfende Rechtshängigkeit und eine mögliche Immunität (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 16; vgl. auch BAG BB 1981, 616; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 12 Rdn. 13 a.E.). Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 332 f.; NJW 1993, 2541 f.) für den Sonderfall der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz die Auffassung, dass eine Verweisung durch das im Rechtsweg unzuständige Zivilgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht dann ausscheidet, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen ist, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn mache. Dem gegenüber wird eingewandt, dass dem angerufenen Gericht über die Entscheidung über den Rechtsweg hinaus eine Prüfungskompetenz nicht zustehe. Die grundsätzliche Beschränkung auf die Prüfung des zutreffenden Rechtsweges sei eine Konsequenz aus dem Erfordernis, dass der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber zu entscheiden habe, ob die Klage zulässig und begründet sei (BVerwG a.a.O.). Im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, denn der Antragsteller begehrt nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich eine Überprüfung/Eichung eines Stromzählers. Klageart hierfür ist grundsätzlich die Leistungsklage. Auf diese finden die Vorschriften der §§ 42, 68 bis 80 VwGO keine Anwendung; für sie wird kein Vorverfahren gefordert (Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdn. 153). Das Landgericht hätte daher die Frage der Zulässigkeit des angerufenen Rechtswegs zu den Zivilgerichten nicht offen lassen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es die Sache gemäß § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen müssen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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