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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 1 W 180/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 56 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGG § 56 g Abs. 7 | |
FGG § 75 Satz 1 | |
BGB § 1915 Abs. 1 | |
BGB § 1987 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 180/03
In dem Nachlassverwaltervergütungsverfahren
betreffend den Nachlass des Herrn Tnnn Pnnn, geboren am 23.Januar 1966 und verstorben am 25.Januar 1997
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. April 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 - 87 T 58/03 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Amtsgericht Müller am 29. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Verfahrenswert in Höhe von 1.186,30 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG.
II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 FGG.
Gemäß §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG in Verbindung mit §§ 1975, 1962 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung fest (vgl. BayObLG, MDR 2000, 584 f.). Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ist davon ausgegangen, dass eine solche Festsetzung nicht gegen die Staatskasse erfolgen kann, so dass sie den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. daher zu Recht zurückgewiesen.
Allerdings ist es zutreffend, dass es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere Art der Nachlasspflegschaft handelt, vgl. § 1975 BGB, so dass über § 1915 Abs. 1 BGB die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Vormundschaft einschließlich der §§ 1835 ff BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Nach § 1915 Abs. 1 BGB gilt dies aber nur, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. So ist es hier. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus. Weder kommt bis zum 31. Dezember 1998 eine entsprechende Anwendung des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB in ihrer damaligen Fassung, noch für die Zeit danach des § 1836a BGB in Betracht (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, 2002, § 1987, Rdn. 4; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 949 a.E.). Nach diesen Vorschriften konnte der Vormund die ihm zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, wenn der Mündel mittellos war.
Die Nachlasspflegschaft dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie der Haftungsbeschränkung des Erben, § 1975 BGB. Ihre Anordnung erfolgt deshalb im vorrangigen Interesse der Gläubiger sowie des Erben (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1975, Rdn. 18; Münchener Kommentar/Siegmann, BGB, 4. Aufl., § 1987, Rdn. 1; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 4.785). Insoweit besteht bereits ein wesentlicher Unterschied zur sonstigen Nachlasspflegschaft, die der Sicherung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben dient. Hierfür ist der Staat jedenfalls subsidiär zuständig, § 1960 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1960, Rdn. 1), so dass bei der Nachlasspflegschaft auch ein öffentliches Interesse an ihrer Anordnung besteht. Entsprechend besteht im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1785 BGB, keine staatsbürgerliche Pflicht, das Amt des Nachlassverwalters zu übernehmen, § 1981 Abs. 3 BGB. Fiskalische Interessen spielen bei der Nachlassverwaltung grundsätzlich keine Rolle, weshalb der Nachlassverwalter in jedem Fall eine angemessene Vergütung verlangen kann, § 1987 BGB, während bei der Nachlasspflegschaft der Grundsatz der ehrenamtlichen Führung besteht, §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB.
Im Unterschied zum Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben ist, hat der Nachlassverwalter die rechtliche Stellung eines amtlich bestellten Organs zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit (RGZ 135, 305, 307; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1975, Rdn. 4; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.786). Er ist damit weder gesetzlicher Vertreter des Erben noch einzelner Nachlassgläubiger (RGZ, a.a.O.). Der Nachlassverwalter steht insoweit dem Testamentsvollstrecker und in erster Linie dem Insolvenzverwalter näher als dem Nachlasspfleger (RGZ, a.a.O., Palandt/Edenhofer, a.a.O., Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1975, Rdn. 19; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 1; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1987, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 1987, Rdn. 1). Die Vergleichbarkeit mit dem Insolvenzverwalter spiegelt sich vor allem auch bei den Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung wider. Gemäß § 1982 BGB kann die Nachlassverwaltung abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 S. 1 InsO (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 1; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1982, Rdn. 1), wonach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen ist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sowohl das Nachlassverwaltungs- als auch das Insolvenzverfahren gehen danach vom Kostendeckungsgrundsatz aus (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 2), weshalb eine subsidiäre Staatshaftung in diesen Verfahren nicht vorgesehen ist. Deshalb unterbleibt die Abweisung der Bestellung des Nachlassverwalters in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn ein zur Kostendeckung ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 4; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1982, Rdn. 2; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1982, Rdn. 1; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 1982, Rdn. 2; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.794). Zu den Kosten der Nachlassverwaltung gehört neben den Gerichtskosten auch der durch § 1987 BGB begründete Anspruch des Nachlassverwalters auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Der Einwand des Beteiligten zu 1, auch im Insolvenzrecht sei ein gegen die Staatskasse gerichteter Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Insolvenzverwalter steht ein solcher Anspruch gegen die Staatskasse nur dann zu, wenn die Kosten des Verfahrens gestundet sind und die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, § 63 Abs. 2 InsO. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass im Insolvenzverfahren tätige Personen, also insbesondere der vorläufige Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter und der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, einen werthaltigen Anspruch auf ihre Vergütung erhalten (BT-Drs 14/5680, S. 26), wenn gemäß §§ 26 Abs. 1 S. 2, 207 Abs. 1 S. 2 InsO die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Einstellung unterbleibt, weil die Kosten nach § 4a InsO gestundet worden sind. Entsprechende, der Prozesskostenhilfe nachgebildete Stundungsmöglichkeiten gibt es bei der Nachlassverwaltung jedoch nicht (vgl. Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 4), so dass eine entsprechende Anwendung des - ohnehin erst nach der Anordnung der Nachlassverwaltung im hiesigen Verfahren in Kraft getretenen - § 63 Abs. 2 InsO nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ergibt sich aus § 16 Abs. 3 VwVfG kein Anspruch gegen die Staatskasse. Danach hat der für eine der in § 16 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Personen von dem Vormundschaftsgericht bestellte Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Ein allgemeiner Grundsatz ist hieraus nicht abzuleiten, insbesondere ergibt sich aus dem von dem Beteiligten zu 1 zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1999 (BGHZ 140, 355 ff) nichts anderes. Der dortige Hinweis auf den Anspruch des unter den Voraussetzungen von § 11b Abs. 1 S. 1 VermG nach Beendigung der staatlichen Verwaltung eingesetzten gesetzlichen Vertreters des Eigentümers auf angemessene Vergütung gegen die Behörde beruhte auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11 b Abs. 1 S. 4 VermG. Danach findet § 16 Abs. 3 VwVfG in diesen Fällen Anwendung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Nachlassverwalter kein gesetzlicher Vertreter der Erben. Seine Bestellung durch das Nachlassgericht erfolgt im Übrigen nicht auf Ersuchen einer Behörde, sondern auf den Antrag eines Erben oder Nachlassgläubigers. Eine dem § 16 Abs. 3 VwVfG vergleichbare Sachlage ist daher nicht gegeben.
Ob die Staatskasse über §§ 1975, 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB subsidiär für den Anspruch des Nachlassverwalters auf Ersatz seiner Aufwendungen haftet (Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1987, Rdn. 4), kann vorliegend dahinstehen (dagegen: Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 4; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 14; Soergel/Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 4). Abgesehen davon, dass Aufwendungsersatzansprüche nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens sind, wird von den Vertretern dieser Auffassung auch nicht der Schluss gezogen, es sei möglich, bei Mittellosigkeit des Nachlasses den Vergütungsanspruch als Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend zu machen. Denn der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ist rechtlich unabhängig von dem in § 1987 BGB geregelten Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters (Soergel/ Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 4). Das gilt auch für Aufwendungen des berufsmäßigen Nachlassverwalters nach § 1835 Abs. 3 BGB. Sie sind, etwa bei Führung eines Rechtsstreits durch den Nachlassverwalter in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, nach der maßgeblichen Gebührenordnung zu vergüten (Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5).
Zutreffend hat das Landgericht auch die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff) aufgestellten Grundsätze über die Erstattung von Zeitaufwand und anteiligen Bürokosten an berufsmäßig tätige Vormünder und Pfleger nicht auf die Nachlassverwaltung ausgedehnt, weil der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG erweist, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt und den derart Belasteten eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält. Dies ist bei der Nachlassverwaltung aber gerade nicht der Fall. Nach § 1987 BGB hat jeder Nachlassverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung unabhängig davon, ob er die Verwaltung berufsmäßig führt oder nicht. Durch die Regelung in § 1982 BGB wird sichergestellt, dass bei Anordnung der Nachlassverwaltung voraussichtlich eine den Kosten einschließlich der Vergütung entsprechende Masse vorhanden ist. Soweit sich das Gegenteil im Rahmen der Nachlassverwaltung herausstellt, kann sie aufgehoben werden, § 1988 Abs. 2 BGB. Endet die Nachlassverwaltung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1988 Abs. 1 BGB, sind die Vergütungsansprüche des Nachlassverwalters als Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen, §§ 324 Abs. 1 Nr. 4 und 6, 53 InsO (vgl. Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 16; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1987, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 4; Soergel/Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 1). Verfassungsrechtliche Gründe, den Vergütungsanspruch darüber hinaus zu sichern, bestehen nicht. Es obliegt dem Nachlassverwalter - dessen diesbezügliche Tätigkeit zu vergüten bzw. Aufwendungen zu erstatten sind - nach §§ 1985 Abs. 2 S. 2, 1980 BGB, sich beizeiten ein Bild von der Zahlungsfähigkeit des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner eigenen Ansprüche gegen den Nachlass zu verschaffen.
Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse auch für die Zeit nach In-Kraft-Treten des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ab 1. Januar 1999 abgelehnt. Der Gesetzgeber strebte die Fortsetzung des bis dahin bestehenden Gleichlaufs der Vergütung von beruflich tätigen Vormündern, Betreuern und Pflegern an (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 14 li. Sp., 36 re. Sp.; Senat, Beschlüsse vom 9. August 2005 - 1 W 434/03 - und 16. August 2005 - 1 W 361/04 und 1 W 362/04 -). Das schließt es aus, dass im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage mit dem Reformgesetz die Möglichkeit einer zuvor nicht vorgesehenen Inanspruchnahme der Staatskasse durch den Nachlassverwalter bei mittellosem Nachlass eingeführt worden ist. Vor allem wurden weder § 1897 BGB noch die auf dem Kostendeckungsprinzip beruhenden Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlassverwaltung in § 1982 BGB geändert.
III. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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