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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 1 W 185/01
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 15
Enthält ein Grundstückskaufvertrag Weisungen der mehreren Verkäufer an den Notar betreffend die Auszahlung des zu hinterlegenden Kaufpreises im Verhältnis der Verkäufer untereinander, so sind diese Weisungen jedenfalls dann seitens einzelner Verkäufer widerruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich ausgestaltet sind (Abgrenzung zu Senat OLGZ 1987, 273).
KAMMERGERICHT Beschluss

1 W 185/01

in der Notariatssache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2000 in der Sitzung vom 18. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren vor dem Senat und - insoweit in Änderung des angefochtenen Beschlusses - vor dem Landgericht auf je 7.533,98 DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, 27, 29 FGG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat der mit dem Ziel der Nichtauskehrung im Hinblick auf den streitigen Betrag von 22.601,95 DM eingelegten Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. a) bis c) unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Senats mit rechtsfehlerfreien Erwägungen entsprochen.

Der Senat hat in seinem vom Landgericht angeführten Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 W 7271/89 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 1960, 265) die Auffassung vertreten, dass übereinstimmende Weisungen betreffend die Auszahlung des vom Notar verwahrten Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag zwar im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als unwiderruflich grundsätzlich nicht einseitig widerruflich sind (vgl. dazu Senat OLGZ 1987, 273/275), nicht aber im Verhältnis der Verkäufer untereinander (ebenso später Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 21. September 1999 - 1 W 2680/99). Die Unwiderruflichkeit solcher Weisungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer folgt daraus, dass die Auszahlungsanweisung von den gegenläufige Sicherungsinteressen verfolgenden Vertragsparteien gemeinsam erteilt wird und ohne eine Bindung des Notars der Sicherungszweck der Weisung nicht erreicht werden könnte, mit der Einschaltung des Notars im Ergebnis eine von Einflussnahmen des Käufers unabhängige, der Zug-um-Zug-Abwicklung vergleichbare Vertragsabwicklung ohne risikobehaftete Vorleistung des Verkäufers zu erreichen (Senat OLGZ 1987, 273/275). Im Verhältnis der Verkäufer untereinander betreffend ihre anteilige Berechtigung am Kaufpreis fehlt es indessen an einer vergleichbaren Interessenlage, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Daher muss es in solchem Fall zumindest dann bei dem sich aus der Rechtsnatur der Weisung als einer dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden Verfahrenshandlung ergebenden allgemeinen Grundsatz bleiben, dass selbst übereinstimmende Weisungen mehrerer Beteiligter durch einen Beteiligten widerrufen werden können (BGH, a.a.O.), wenn die Weisungen der Verkäufer untereinander -wie hier - nicht ausdrücklich als unwiderruflich ausgestaltet sind. Im Übrigen nimmt der Senat auf die rechtlich zutreffende Begründung der Entscheidung des Landgerichts Bezug.

Die Begründung der weiteren Beschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Insbesondere haben in Fällen der vorliegenden Art weder der Notar noch die Instanzen des Beschwerdeverfahrens nach § 15 BNotO zu prüfen und zu entscheiden, ob der von einem Teil der Verkäufer erklärte Widerruf der ursprünglichen Auszahlungsanweisung nach materiellem Recht begründet ist Die vom Beteiligten zu 1. angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2000 (veröffentlicht in NJW 2000, 1644) befasst sich nach dem mitgeteilten Inhalt lediglich mit der Maßgeblichkeit übereinstimmender Auszahlungsanweisungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer des Grundstückskaufvertrages und ist deshalb hier nicht einschlägig.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Entsprechend dem von den Beteiligten zu 2. a) bis c) gemeinschaftlich verfolgten Beschwerdeziel, im Hinblick auf den streitigen Betrag von 22.601,95 DM die Auszahlung des vom Beteiligten zu 1. beanspruchten 1/3-Anteils zu verhindern, beträgt der Beschwerdewert entgegen der Annahme des Landgerichts nur 7.533,98 DM. Dementsprechend ist die Wertfestsetzung des Landgerichts zu ändern, wozu der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO auch außerhalb einer Wertbeschwerde befugt ist.

Ende der Entscheidung

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