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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 1 W 185/04
Rechtsgebiete: AktG
Vorschriften:
AktG § 147 Abs. 1 | |
AktG § 147 Abs. 2 |
2. Einer Glaubhaftmachung nach § 147 Absatz 1 Satz 2 AktG darüber, dass die Minderheit seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist, bedarf es nicht, wenn der Gesellschaft dieser Umstand, etwa aufgrund von Eintragungen in das Aktienbuch nach § 67 AktG bekannt ist.
3. Für den Antrag auf Bestimmung eines besonderen Vertreters durch das Registergericht nach § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG ist eine Identität der das Verlangen in der Hauptversammlung nach § 147 Absatz 1 Satz 1 AktG und der den Antrag an das Gericht stellenden Minderheit nicht erforderlich.
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 185/04
In der Handelsregistersache betreffend
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung am 18. November 2004 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 7) gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 16. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse der Abteilung 96 des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2004 und der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 16. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur Auswahl und Bestellung eines besonderen Vertreters an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Gründe:
A.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Aktionäre der Beteiligten zu 8). Diese haben mit einem Schriftsatz vom 22. August 2003 beim Amtsgericht Charlottenburg als dem zuständigen Registergericht wegen konkret benannter Vorgänge die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Absatz 2 Satz 3 AktG beantragt, nachdem auf die Hauptversammlung vom 4. Juni 2003 keine Maßnahmen der Gesellschaft ergriffen worden waren. Als besonderen Vertreter haben sie Rechtsanwalt Cnnnn Snnn vorgeschlagen, im Übrigen aber die Auswahl dem Gericht überlassen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 8. Januar 2004 zurückgewiesen und insoweit die Auffassung vertreten, dass keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen seien, die den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung zum Schaden der Gesellschaft ergeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 29. Januar 2004 hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 16. April 2004 ergänzend ausgeführt, dass auch eine Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht in Betracht käme, weil diese - die weitere Voraussetzungen der Norm unterstellt - wegen der nur geringen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ersatzansprüchen nicht zweckmäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 16. April 2004 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 10. Mai 2004 die am gleichen Tag beim Beschwerdegericht eingegangen ist.
B.
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, §§ 147 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 AktG, 29 Absatz 2 FGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 FGG, die auch im Rahmen der weiteren Beschwerde gilt, § 29 Absatz 4 FGG, eingelegt worden. Denn der Beschluss des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 7) am 26. April 2004 zugestellt worden. Der die sofortige weitere Beschwerde enthaltende Schriftsatz ist am 10. Mai 2004 beim Landgericht eingegangen, so dass die Frist nach § 29 Absatz 1 Satz 1 FGG gewahrt ist. Die Beschwer der Beteiligten zu 1) bis 7) ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das Landgericht. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
II. 1. Das Landgericht hat angenommen, dass es im vorliegenden Fall an dem dringenden Verdacht fehle, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt worden sei. Wegen des Vorwurfs der verlustreichen Wertpapiergeschäfte fehle es angesichts des spekulativen Charakters derartiger Geschäfte an einer groben Verletzung der Pflichten aus § 93 AktG, wegen der fehlenden Mitwirkung an der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilie fehle es schon an einer Pflichtverletzung, weil eine Rückabwicklung des Erwerbsvertrages im Raume gestanden habe. Dass durch das Verhalten des Vorstandsmitgliedes Snnn unnötige Vollstreckungskosten von 30 EUR verursacht worden seien, rechtfertige den Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nicht, weil insoweit die Bagatellgrenze nicht überschritten sei. Angesichts dieser Ausgangslage sei auch die Bestellung eines Vertreters nach § 147 Absatz 2 AktG jedenfalls nicht zweckmäßig. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Es kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern vorgetragenen und vom Landgericht festgestellten Tatsachen den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt worden ist. Auf diese Voraussetzungen kommt es nicht an, weil bereits der Tatbestand des § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG erfüllt ist.
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) können die Beteiligten zu 1) bis 7) ihr Begehren auch auf die Regelung des § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG stützen. Auch das Landgericht hat zu Recht diese Vorschrift herangezogen und ist damit nicht unzulässiger Weise über den Gegenstand der Beschwerde hinausgegangen. Denn die Beteiligten haben den dieses Verfahren einleitenden Antrag bereits in dem Schriftsatz vom 22. August 2003 an das Amtsgericht auch unter entsprechendem Tatsachenvortrag darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG vorliegen. Dass das Hauptversammlungsprotokoll, das das Verlangen nach § 147 Absatz 1 Satz 1 AktG enthält, erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegt worden ist, schadet insoweit nicht, weil auch die Beschwerdeinstanz Tatsacheninstanz ist, vgl. § 23 FGG.
b) Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde auch zu Recht nicht daran scheitern lassen, dass die Beteiligte zu 6) in der Hauptversammlung vom 4. Juni 2003 das Verlangen auf Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied Snnn nicht mitgetragen hat, aber an diesem Verfahren beteiligt ist, während der Aktionär Cnn -Pnnn Fnnn das Verlangen in der Hauptversammlung mitgetragen hat, aber nicht Beteiligter in diesem Verfahren ist. Dass der Antrag auf gerichtliche Bestellung von genau den Personen gestellt wird, die in der Hauptversammlung vom 4. Juni 2003 die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied Snnn verlangt haben, ist nicht erforderlich. Denn das Gesetz verlangt eine derartige Personenidentität nach seinem Wortlaut nicht. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern eine derartige Identität nicht. Die Beschränkung der Möglichkeiten zur Durchsetzung der Geltendmachung von angeblichen Schadensersatzansprüchen durch die Gesellschaft soll die damit verbundene Handlungseinschränkung der Organe und eventuelle Beeinträchtigung des Ansehens der Gesellschaft auf die Fälle beschränken, in denen die mit der Nichtgeltendmachung verbundenen Nachteile nicht nur bei Aktionären mit geringem Anteilsbesitz und damit mit einem nur geringen Schaden eintreten (vgl. Schröer in Münchener Kommentar zum AktG, § 147 Rn. 9). Zugleich werden die Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt (vgl. dazu Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 142 Rn. 21). Dieser Hintergrund erfordert aber keine Identität zwischen den Personengruppen, die das Minderheitsverlangen nach § 147 Absatz 1 Satz 1 AktG stellen und das gerichtliche Verfahren nach § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG betreiben. Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist zunächst allein, dass das gesetzlich vorgesehene Quorum von 10% erreicht wird. Davon ist aber auszugehen. Dies wird nicht nur von den Beteiligten zu 1) bis 7) unbestritten vorgetragen. Es ergibt sich auch aus den Akten, nämlich den Listen über die Zeichner neuer Aktien für die Kapitalerhöhung vom 27. Oktober 2000, deren Durchführung am 14. März 2001 in das Handelsregister eingetragen worden ist, den Listen für die Kapitalerhöhung vom 28. Februar 2001, deren Eintragung am 30. November 2001 erfolgte, und für die Kapitalerhöhung vom 24. September 2001, die am 22. August 2002 eingetragen wurde, der Gründungsurkunde und den den Hauptversammlungsprotokollen beigefügten Auszügen aus dem Aktienbuch, dass die Beteiligten zu 1) bis 7) die behaupteten Aktien in Besitz haben.
c) Das Verlangen auf gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG hat auch Erfolg. Denn in der Hauptversammlung vom 4. Juni 2003 ist ein wirksames Verlangen nach § 147 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 AktG gestellt worden. Das Verlangen ist ausdrücklich geltend gemacht worden und war ausreichend bestimmt, weil konkret vorgetragen wurde, aus welchen Sachverhalten die Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied Snnn hergeleitet werden. Nicht erforderlich war insoweit, dass die geltend gemachten Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben oder - wie im Rahmen des § 147 Absatz 3 AktG notwendig - sogar der dringende Verdacht vorliegt, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt worden ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 686 = OLGR 2004, 88; KGJ 21 A 80, 86; Schröer in Münchener Kommentar zum AktG, § 147 Rn. 52; Geßler/Hefermehl, AktG, § 147 Rn. 15;Barz im Großkommentar AktG, 3. Aufl., § 147 Anm. 10; Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 147 Anm. 9). Der Wirksamkeit des Verlangens steht auch nicht entgegen, dass die Hauptversammlung es mit Mehrheit abgelehnt hat, Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied Snnn geltend zu machen. Denn gerade in einem derartigen Fall entfaltet das Minderheitsverlangen Wirkung (vgl. Schöer in Münchener Kommentar zum AktG, § 147 Rn. 33; Geßler/Hefermehl, AktG, § 147 Rn. 15; KGJ 21 A 167, 171). Dass das Verlangen von der Mehrheit der Aktionäre getragen wird, ist nicht erforderlich und der gegenteilige Beschluss steht der Wirksamkeit des Verlangens nicht entgegen.
Das Verlangen der Minderheit in der Hauptversammlung vom 4. Juni 2003 ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil weder in der Hauptversammlung noch nach ihr ausdrücklich, etwa durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft gemacht worden ist, dass die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verlangende Minderheit seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien waren, wie dies in § 147 Absatz 1 Satz 2 AktG verlangt wird. Diese Einschränkung der Antragsbefugnis dient dem Schutz vor missbräuchlichen Verlangen, die allein deshalb möglich werden, weil kurz vor der Hauptversammlung Aktien im benötigten Umfang hinzuerworben werden. Eine Glaubhaftmachung ist dabei eine Beweisführung, durch die nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden muss (Keidel/Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 15 Rn. 69; Zöller/Greimer/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 294 Rn. 1). Sie ist daher in jedem Fall dann erbracht, wenn die Richtigkeit des zu beweisenden Sachverhalts für die Gesellschaft als die zur Geltendmachung Verpflichtete unproblematisch feststeht. Diese Voraussetzung ist hier aber gegeben. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass nach § 6 der Satzung die Veräußerung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, so dass diese über die genaue Aktionärsstruktur informiert wäre. Denn diese Regelung bezieht sich nach ihrer systematischen Stellung und ihrem Wortlaut nur auf die von der Gründern übernommenen Aktien. Bei den im Rahmen der Gründung und der Kapitalerhöhungen ausgegebenen Aktien handelt es sich aber ausnahmslos um Aktien, die auf den Namen lauten. Für diese Aktien ist nach § 67 Absatz 1 AktG ein Aktienbuch zu führen, in das die Angaben zur Person des Aktionärs und seine Beteiligungsverhältnisse einzutragen sind. Nur derjenige, der in das Aktienbuch eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär, § 67 Absatz 2 AktG. Über dieses Aktienbuch hat die Gesellschaft damit eine genaue Kenntnis der Aktionärsstruktur und der Beteiligungsverhältnisse. Einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 147 Absatz 1 Satz 2 AktG über die Beteiligung und die Beteiligungsverhältnisse bedarf es daher nicht, weil diese Umstände der Gesellschaft bereits bekannt sind. Dass im vorliegenden Fall ein entsprechendes Aktionärsbuch auch tatsächlich geführt wird, ergibt sich aus den von der Gesellschaft als Anlagen zu den Hauptversammmlungsprotokollen eingereichten Auszügen, aus denen sich im Übrigen auch ergibt, dass die von den Beteiligten zu 1) bis 7) behaupteten Beteiligungsverhältnisse zutreffend sind und diese ihre Aktien entweder im Rahmen der Gründung oder bei den Kapitalerhöhungen erworben haben, deren letzte am 22. August 2002 eingetragen worden ist und damit weit mehr als drei Monate vor der Hauptversammlung vom 4. Juni 2003.
d) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG dahingestellt sein lassen und die Bestellung eines besonderen Vertreters abgelehnt, weil diese angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage unzweckmäßig sei. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dadurch, dass eine gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters nur dann erfolgen soll, wenn es dem Gericht für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint, ist den Tatsacheninstanzen ein Ermessen eingeräumt. Eine derartige Ermessensentscheidung ist durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar. Geprüft werden kann insoweit allein, ob die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Gebrauch gemacht, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage entschieden wurde oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben oder unwesentliche Umstände über Gebühr berücksichtigt worden sind (vgl. Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 23). Ein solcher Fehler ist hier gegeben. Denn das Landgericht hat eine Bestellung deshalb nicht für erforderlich angesehen, weil die Erfolgsaussichten der geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben seien. Dies ist aber bei der Entscheidung nach § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG kein zulässiger Gesichtspunkt. Denn mit dem wirksamen Verlangen der Minderheit nach § 147 Absatz 1 Satz 1 AktG ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ansprüche geltend zu machen. Auf Erfolgsaussichten kommt es nicht an (siehe oben unter 2. d)). Dementsprechend ist bei der Frage der Zweckmässigkeit auch nur zu prüfen, ob objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Minderheit den zur Durchsetzung ihres Verlangens berufenen Personen, sei es der Vorstand, sei es der Aufsichtsrat (§ 112 AktG) oder sei es ein von der Hauptversammlung bestellter besonderer Vertreter (§ 147 Absatz 2 Satz 1 AktG), nicht vertrauen kann, weil etwa Zweifel an ihrer Neutralität oder Unabhängigkeit bestehen (vgl. Schröer in Münchener Kommentar zum AktG, § 147 Rn. 52; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 147 Rn. 8; Barz im Großkommentar AktG, 3. Aufl., § 147 Anm. 13). Diese Frage, die vom Senat selbst entschieden werden kann, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist und die Berücksichtigung weiterer Tatsachen nicht in Betracht kommt, ist hier zu bejahen. Denn die Geltendmachung der Ansprüche ist nicht nur durch die Hauptversammlung am 4. Juni 2003 abgelehnt worden. Die Gesellschaft hat bisher auch noch keine Maßnahmen ergriffen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind. Sie verteidigt sich vielmehr in dem vorliegenden Verfahren gerade damit, dass die Ansprüche nicht bestehen und ein ordnungsgemäßes Verlangen nach § 147 Absatz 1 Satz 1 AktG nicht gegeben sei. Dann aber erscheint die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters durchaus zweckmäßig, zumal Anspruchsgegner ein Vorstandsmitglied ist, das auch noch über eine nicht unerhebliche Beteiligung verfügt.
e) Da nach alldem die Bestellung eines besonderen Vertreters erforderlich ist, ist die Sache zur Auswahl und Bestellung dieses Vertreters an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Gericht ist an den Vorschlag der Antragsteller nicht gebunden, so dass zur Feststellung einer geeigneten und zur Übernahme des Amtes bereiten Person noch weitere Ermittlungen notwendig erscheinen.
III. Die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 FGG ist nach Ansicht des Senats auch aus Billigkeitsgründen nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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