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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 1 W 195/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 20
BGB § 2353
BGB § 2361
Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung eines ihn als Berechtigten ausweisenden Erbscheins mit dem Ziel der Neuerteilung eines dem eingezogenen Erbscheins entsprechenden Erbscheins und zugleich mit einer Beschwerde gegen die Erteilung eines eine andere Person als Erben ausweisenden Erbscheins, so ist diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn aufgrund einer Sachprüfung feststeht, dass die Einziehung zu Recht erfolgt ist, weil der Beschwerdeführer nicht Erbe ist.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 194/02 1 W 195/02

In dem Erbscheinsverfahren

betreffend die am 20. Februar 1895 geborene, am 23. Februar 1988 mit letztem Wohnsitz in Bnnnnnnnn Tnnnnnnnnnn, verstorbene Mnnn Snnn, geborene Jnnnn,

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2002 in der Sitzung am 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde, mit der die Erteilung eines dem Erbschein vom 6. Juni 1998 entsprechenden Erbscheins begehrt wird, wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde, mit der die Einziehung des Erbscheins vom 17. Dezember 2001 verfolgt wird, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

3. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) wegen der weiteren Beschwerde zu 1. nach einem Wert von 715.809 EUR, zu 2. nach einem Wert von 3.000 EUR zu erstatten.

Gründe:

A.

Den Beteiligten zu 2) bis 4) wurde am 6. Juni 1989 ein Erbschein erteilt, der sie als gesetzliche Erben der am 23. Februar 1988 verstorbenen Erblasserin ausweist. Dieser Erbschein ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. Dezember 2001 nach der Durchführung von Beweisaufnahmen eingezogen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Erbfolge nach einem zwischen der Erblasserin, ihrer Tochter und einem Herrn Snn Snnnn abgeschlossenen Erbvertrag vom 13. September 1950 richte. In diesem Erbvertrag haben sich die Erblasserin und die Tochter gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Herrn Snn Snnnn als Ersatzerben. Die Tochter der Erblasserin ist am 21. Oktober 1986 vorverstorben. In dem Erbscheinsverfahren nach der Tochter ist der Erblasserin am 3. Februar 1988 ein Alleinerbschein erteilt worden. Die Erteilung des Erbscheins war von einem Herrn Onnn angegriffen worden, der sich als Alleinerbe aufgrund eines privatschriftlichen Testaments der Tochter ansah. In dem dortigen Beschwerdeverfahren ist weitere Beschwerde eingelegt worden, die der Senat mit Beschluss vom 5. November 1996 zurückgewiesen hat (Az.: 1 W 8513 + 8586/95). Der Senat hat dort die Auffassung vertreten der Erbvertrag vom 13. September 1950 sei wirksam. Das Amtsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in der Entscheidung vom 17. Dezember 2001 weiter ausgeführt, dass zu seiner Überzeugung feststünde, dass Snn Snnnn sowohl die Tochter als auch die Erblasserin selbst überlebt habe und nicht am 15. Februar 1985 verstorben sei, wie die Beteiligten zu 2) bis 4) behaupten, sondern erst am 23. Juli 1997 nachverstorben. Das Amtsgericht hat daraufhin ebenfalls am 17. Dezember 2001 der Beteiligten zu 1) einen Erbschein erteilt, der Snn Snnnn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die sich nach der Rückgabe des Erbscheins vom 6. Juni 1988 gegen dessen Einziehung mit dem Ziel der Erteilung eines dem Erbschein vom 6. Juni 1988 entsprechenden neuen Erbscheins sowie gegen die Erteilung mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins vom 17. Dezember 2001 richtete, ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden vom 19. April 2002. Auf einstweilige Anordnung des Senats ist die Ausfertigung des Erbscheins vom 17. Dezember 2001 von der Beteiligten zu 1) zurückgereicht und in Büroverwahrung genommen worden.

B.

I. Die weiteren Beschwerden, die sich einerseits gegen die Einziehung des Erbscheins vom 6. Juni 1988 richten mit dem Ziel der Erteilung eines diesem Erbschein entsprechenden neuen Erbscheins (dazu 1.) und andererseits gegen die Erteilung mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins vom 17. Dezember 2001 (dazu 2.), sind zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) und 4) ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2001 und das Begehren auf Einziehung des an die Beteiligte zu 1) erteilten Erbscheins zurückgewiesen hat. Die weiteren Beschwerden haben aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, soweit die Beteiligten zu 2) und 4) sich gegen die Einziehung des ihnen erteilten Erbscheins vom 6. Juni 1989 mit dem Begehren wenden, ihnen einen entsprechenden Erbschein neu zu erteilen. Die insoweit eingelegte Beschwerde war zulässig, sie war aber unbegründet, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO, ausgeführt hat.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, eine Neuerteilung eines dem Erbschein vom 6. Juni 1989 entsprechenden Erbscheins komme nicht in Betracht, weil dieser Erbschein unrichtig gewesen sei. Denn Snn Snnnn sei aufgrund § 1 Satz 2 des Erbvertrages vom 13. September 1950 Alleinerbe nach der Erblasserin geworden. In diesem Vertrag seien vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 BGB getroffen worden, an die die Erblasserin gebunden gewesen sei. Die am 18. November 1963 erklärte Anfechtung des Vertrages habe keine Wirksamkeit erlangen können, weil die nach § 2281 Absatz 1 BGB erforderliche Zustellung an Snn Snnnn nicht habe festgestellt werden können und auch die Einhaltung der Anfechtungsfrist und das Vorliegen eines relevanten Irrtums zweifelhaft seien. Auch der Vergleich vom 19. August 1974 habe den Vertrag nicht entfallen lassen. Selbst wenn das Sicherungsinteresse des Snn Snnnn, das hinter dem Abschluss des Vertrages gestanden habe, später entfallen sei, ändere dies nichts. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage fänden auf einen Erbvertrag keine Anwendung, weil dieser keinen Vertrag mit gegenseitigem Austauschverhältnis darstelle. Die Aufhebungsgründe für einen Erbvertrag seien im Gesetz vielmehr abschließend geregelt. Zu dem Abschluss des Erbaufhebungsvertrages, wie dies im Vergleich vom 19. August 1974 in § 2 vorgesehen gewesen sei, sei es nicht gekommen. Es sei auch davon auszugehen, dass Snn Snnnn die Erblasserin überlebt habe. Denn es stehe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der weiteren Feststellungen zur Überzeugung der Kammer fest, dass Snn Snnnn mit Innn Snnn identisch sei. Keine Überzeugung liege hingegen vor, dass Snn Snnnn mit dem bereits 1985 verstorbenen Jnnn Snnnn identisch gewesen sei. Dagegen sprächen schon die Angaben zum Vater und die unterschiedlichen Geburtsdaten. Darüber hinaus sei die fehlende Identität durch die Angaben der Zeugin Cnnn bestätigt worden.

b) Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung insoweit stand, als das Landgericht von einer wirksamen Erbeinsetzung des Snn Snnnn und seinem Tod nach der Erblasserin, worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt, ausgegangen ist.

aa) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 4) war der Erbvertrag wirksam und hat damit mit dem Tode der Erblasserin zu einer Alleinerbenstellung des Snn Snnnn geführt. Insoweit hat der Senat in dem Beschluss vom 5. November 1996 in der Nachlasssache nach der vorverstorbenen Tochter zu dem Erbvertrag ausgeführt, dass die vertraglichen Bindungen nicht durch die am 18. November 1963 notariell erklärte Anfechtung gegenüber dem Beteiligten zu 2) entfallen sei, weil es an dem Nachweis der erforderlichen Zustellung fehlte, die hier an Snn Snnnn erfolgen musste (§ 143 Absatz 2 BGB; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2281 Rn. 6). Darüber hinaus seien auch die Zweifel an dem Bestehen eines Motivirrtums im Sinne des § 2078 Absatz 2 BGB und der Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 2283 Absatz 2 BGB nicht ausgeräumt worden. Daran ist festzuhalten. Dies ergibt sich zwar nicht aus einer Bindungswirkung der Entscheidung des Senats. Denn an einer solchen fehlt es schon deshalb, weil die dortigen Beteiligten mit den Beteiligten dieses Verfahrens nicht identisch sind. Es haben sich in diesem Verfahren aber keine Tatsachen ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Erbvertrag nicht aus anderen Gründen entfallen ist. Ob dies bereits daraus folgt, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einen Erbvertrag keine Anwendung finden, wie das Landgericht meint, kann offen bleiben.

Der zwischen der Erblasserin, ihrer Tochter und Snn Snnnn geschlossene Erbvertrag wurde jedenfalls auch deshalb geschlossen, weil Snnnn der Erblasserin 25.000 DM für den Ausbau des Hauses in der Annnnn zur Verfügung gestellt hatte. Dies ergibt sich aus dem einleitenden Satz der Regelungen des Erbvertrages. Er ist somit als entgeltlicher Erbvertrag anzusehen, weil er mit einem Rechtsgeschäft verbunden war, das sich auf die Überlassung der 25.000 DM zum Ausbau des Hauses bezog (vgl. allgemein zum Begriff des entgeltlichen Erbvertrages: Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., vor § 2274 Rn. 29). Ein derartiger entgeltlicher Erbvertrag kann mit der Bedingung versehen sein, dass seine Wirkungen mit der Erledigung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts entfallen. Die Vereinbarung einer derartigen Bedingung kann dabei sogar stillschweigend erfolgen (OLG Hamm DNotZ 1977, 751; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2295 Rn. 2). Angesichts der Formerfordernisse für den Abschluss eines Erbvertrages (§ 2276 Absatz 1 Satz 1 BGB) sind aber entsprechend der Auslegung von Testamenten zumindest Anhaltspunkte in der Urkunde zu verlangen, die auf eine entsprechende stillschweigende Bedingung hindeuten (vgl. Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., vor § 2274 Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2279 Rn. 3). Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere sind Rückzahlungsmodaliäten im Erbvertrag nicht erwähnt. Darüber hinaus sind die Parteien noch anlässlich eines Vergleichsabschlusses im Jahre 1974 trotz der Vereinbarung über den Ausgleich etwaiger Ansprüche von dem Fehlen einer Bedingung ausgegangen. Denn in dem Vergleich ist ausdrücklich vereinbart worden, dass der Erbvertrag noch aufgehoben werden sollte, vgl. § 2 des in der Urkunde des Notars Mnnnnn zur Urk-Nr. nnnn am 19. August 1974 beurkundeten Vergleichs (Bl. 72ff./II der Akte 66 VI 672/86 nach Gnn Snnnn ).

Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass es zu der vereinbarten Aufhebung des Erbvertrages, die unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten vor einem Notar hätte beurkundet werden müssen, § 2290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 4 BGB, nicht gekommen ist. Denn insoweit ist keine Anfechtung erklärt worden. Auch ein Rücktritt der hier entsprechend § 2295 BGB mit der Erfüllung der Vergleichsforderung in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu Palandt/Edenhofer, § 2295 Rn. 2; Ebenroth, Erbrecht, 1993, Rn. 264 a.E.; a.A. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2295 Rn. 2: Anfechtung), ist von Seiten der Erblasserin nicht erklärt worden. An dieser fehlenden Aufhebungserklärung scheitert schließlich auch die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn aufgrund der auch im Erbrecht grundsätzlich geltenden Privatautomie stand es der Erblasserin frei, entsprechende Folgerungen aus einem etwaigen Wegfall der wirtschaftlichen Grundlagen des Erbvertrages zu ziehen. Das ist nicht geschehen. Dann aber ist von einer automatischen Auflösung des Vertrages, wie sie hier von den Beteiligten zu 2) bis 4) angenommen wird, nicht auszugehen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kommt auch eine Anwendung des § 242 BGB zu Lasten des Snn Snnnn in der Form, dass sein Rechtsnachfolger sich nicht auf seine Rechte aus dem Erbvertrag berufen könnte, nicht in Betracht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der fehlende Abschluss des Aufhebungsvertrages auf einem treuwidrigen Verhalten des Snn Snnnn beruhte (vgl. § 162 Absatz 1 BGB).

bb) Ist der Erbvertrag demnach wirksam, kommt eine Erbenstellung des Snnnn nach der Erblasserin allerdings nur dann in Betracht, wenn dieser die Erblasserin überlebt hat. Dies hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen angenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der weiteren Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aus der von den Beteiligten im Übrigen entgegen §§ 2356 Absatz 1 Satz 1, 2354 Absatz 1 Nr. 3 BGB lediglich in Kopie vorgelegten Sterbeurkunde eines am 15. Februar 1985 verstorbenen Jnnn Snnnn und der anhand der vorgelegten Lichtbilder des Snn und des Jnnn Snnnn verifizierten Aussage der Zeugin Cnnn nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass Snn Snnnn vorverstorben ist. Allein dies reichte aus, um die Einziehung des den Beteiligten zu 2) bis 4) erteilten Erbscheins vom 6. Juni 1989 anzuordnen, weil diese die Feststellungslast dafür trugen, dass der sie von der Erbfolge verdrängende Snn Snnnn vorverstorben war. Auf die von der weiteren Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob Snn Snnnn tatsächlich dann am 23. Juli 1997 gestorben ist, kommt es an dieser Stelle nicht an. Weitere Anhaltspunkte für ein Vorversterben des Snn Snnnn ergaben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 4) noch waren sie sonst ersichtlich, so dass auch weitere Ermittlungen nach § 2358 BGB durch die Tatsacheninstanzen nicht veranlasst waren.

2. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) mit dem Ziel der Einziehung des Snn Snnnn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweisenden Erbscheins vom 17. Dezember 2001 als zulässig angesehen, aber zurückgewiesen, weil es davon überzeugt war, dass Snn Snnnn am 23. Juli 1997 nachverstorben ist. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) hat es dabei daraus hergeleitet, dass diese jedenfalls gesetzliche Erbin des Snn Snnnn sei.

b) Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand, weil sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) insoweit bereits unzulässig ist, so dass die weitere Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 561 ZPO.

Es kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1) schon deswegen als Erbin des Snn Snnnn und somit als Erbeserbin eine Antragsberechtigung für die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin hat, weil sie nunmehr einen sie als Alleinerbin ausweisenden gegenständlich beschränkten Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. August 2002 vorlegen kann. Denn es fehlt den Beteiligten zu 2) bis 4) zu ihrem Vorgehen gegen die Erteilung des Erbscheins an die Beteiligte zu 1) an der Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 20 Absatz 1 FGG. Denn eine Beschwerdeberechtigung liegt nur dann vor, wenn die Beteiligten zu 2) bis 4) durch die Erteilung des Erbscheins an die Beteiligte zu 1) in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Das ist nicht der Fall. Denn nach den Ausführungen zu 1. steht fest, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) nicht als gesetzliche Erben nach der Erblasserin erbberechtigt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der für das Vorliegen der Beschwerdeberechtigung und deren Begründetheit bedeutsamen sog. doppelrelevanten Tatsachen (vgl. BGH MDR 1963, 39; allg. Meinung, vgl. auch Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2353 Rn. 28) für die Prüfung der Beschwerdeberechtigung die Richtigkeit der die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer begründenden Tatsachen zu unterstellen, wenn deren Vorliegen zugleich die mit der Beschwerde geltend gemachte Unrichtigkeit der Erbscheinserteilung begründen würde. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass die Prüfung und Feststellung der tatsächlichen Beeinträchtigung im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsmittels einer Vorwegnahme der Sachentscheidung entspräche, die der Struktur des geltenden Verfahrensrechtes widerspricht (vgl. BGH, aaO). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Denn es steht bereits in der Sache fest, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) nicht Erben der Erblasserin geworden sind. Insoweit hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) eine Sachprüfung stattgefunden.

Dieser Auffassung steht auch nicht der Beschluss des OLG Köln vom 8. Juni 1994 entgegen, nach dem derjenige, dessen Erbschein eingezogen worden ist dann, wenn bereits ein anderslautender Erbschein erteilt worden ist, zugleich dessen Einziehung beantragen muss (vgl. NJW-RR 1994, 142 = ZEV 1994, 376). Denn das OLG Köln hat nicht entschieden, dass der danach zu stellende Einziehungsantrag bzw. die mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde zulässig ist, wenn feststeht, dass die Einziehung des bisherigen den Beschwerdeführer als Berechtigten ausweisenden Erbscheins zu Recht erfolgt ist. Aus diesem Grund ist auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 FGG nicht geboten.

Nach alldem ist die Entscheidung des Landgerichts lediglich dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den am 17. Dezember 2001 erteilten Erbschein als unzulässig zu verwerfen ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung der Geschäftswerte ergibt sich aus den §§ 131 Absatz 2, 30 FGG. Die vom Landgericht angenommenen Werte geltend auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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