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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: 1 W 20/05
Rechtsgebiete: RVG, VV 3201, ZPO


Vorschriften:

RVG
VV 3201
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 20/05

In Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.12.2004 - 23.O.219/01 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking als Einzelrichter am 9.5.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 2.000,00 EUR.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im klägerischen Schriftsatz vom 20.1.2005 genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist auszuführen:

1) Einer weiteren Glaubhaftmachung des Vortrages, der Klägervertreter habe den Auftrag gehabt, die Kläger auch in der Berufungsinstanz zu vertreten, bedurfte es nicht. Insbesondere bedurfte es eines Bestellschriftsatzes hierzu nicht. Der Klägervertreter entsprach insoweit der Bitte der Beklagtenvertreter, sich vorerst noch nicht beim Kammergericht zu bestellen.

2) Die Gebühr nach VV 3201 erforderte ein Tätigwerden aufgrund des Auftrages, das jedoch nicht nach außen in Erscheinung treten musste und lediglich in der Entgegennahme des Auftrags und der Information bestehen konnte (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3200 Rn. 49). Soweit der Auftrag - wie offenbar im vorliegenden Fall - schon mit dem erstinstanzlichen Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung erteilt wurde, bedurfte es nach Zustellung der Berufungsschrift gemäß § 172 Abs. 2 ZPO keiner besonderen Auftrags- oder Informationserteilung. Die mit der Empfangnahme der Rechtsmittelschrift und deren Weiterleitung an den Auftraggeber entfaltete Tätigkeit ist zwar mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach VV 3100 abgegolten, § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG. Daraus folgt aber nicht, dass das Entstehen der weiteren Verfahrensgebühr nach VV 3201 eine zusätzliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts erfordert, die in diesem Stadium des Verfahrens für den Vertreter des Rechtsmittelgegners auch nicht veranlasst ist.

3) Ein Stillhalteabkommen ist nicht geschlossen worden, so dass es auf die in diesem Falle geltenden erstattungsrechtlichen Grundsätze (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. Rn. 54 - 57) nicht ankommt. Zwar haben die Berufungskläger bei der fristwahrenden Einlegung der Berufung die Bitte an den Klägervertreter ausgesprochen, anwaltlich noch nicht im Berufungsverfahren tätig zu werden. Dies konnte aber keine rechtliche Verpflichtung für den Klägervertreter begründen, die Gebühr nach VV 3201 nicht geltend zu machen, und erst recht nicht für die Auftraggeber, insoweit keine Erstattung ihrer Kosten zu verlangen. Aus den Gründen zu 2) ist es für die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Gebühr nämlich nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt sich mit einem Meldeschriftsatz zum Verfahren bestellt.

4) Der Erstattungsfähigkeit gemäß § 91 Nr. 1 ZPO steht schließlich auch nicht, wie die Beklagten meinen, der Gesichtspunkt entgegen, dass ein Tätigwerden des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren solange objektiv nicht erforderlich gewesen sei, wie die Beklagten über die Durchführung des Berufungsverfahrens noch nicht entschieden hätten. Dieser Gesichtspunkt betrifft nur eine die volle Gebühr nach VV 3200 auslösende weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts, nicht schon die Entgegennahme des Auftrags zur Vertretung in der Berufungsinstanz, deren Notwendigkeit aus der Sicht einer "verständigen Prozesspartei" zu beurteilen ist und im Regelfall nicht verneint werden kann (vgl. BGH NJW 03, 756/757).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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