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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 1 W 204/05
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG VV
Vorschriften:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
RVG VV Nr. 1008 | |
RVG VV Nr. 1008 (1) |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 204/05
In dem Rechtsstreit
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29.3.2005 - 16.O.294/02 - am 6.7.2005 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.6.2004 - 16.O.294/02 - und dem Beschluss des Kammergerichts vom 29.10.2004 - 5 U 147/04 - von
a) den Beklagten als Gesamtschuldnern
b) der Beklagten zu 1)
c) dem Beklagten zu 2)
an die Kläger zu erstattende Kosten über die bereits festgesetzten Beträge hinaus weitere
a) 338,07 EUR
b) 887,43 EUR
c) 887,43 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2004 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.112,93 EUR tragen die Beklagten zu 16 % als Gesamtschuldner und jeweils zu 42 % allein.
Gründe:
Die zulässige, auf die Absetzung der geltend gemachten Erhöhungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, VV 1008 RVG beschränkte sofortige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Auffassung der Rechtspflegerin, bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen Verletzung eines Gebrauchsmus-ters (§§ 11, 24 GebrMG) sei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 (1) RVG nicht derselbe, ist rechtsirrig. Steht mehreren Personen - wie hier - ein einheitliches Recht zu, so ist der von den Rechtsinhabern geltend gemachte Abwehr- oder Unterlassungsanspruch identisch. Für den Schadensersatzanspruch der Gläubigermehrheit gilt dasselbe. Die Identität ist auch insoweit gegeben, als sich der Anspruch gegen mehrere Verletzer bzw. Schuldner richtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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