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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: 1 W 221/07
Rechtsgebiete: RVG-VV
Vorschriften:
RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 |
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 221/07
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30. März 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8. März 2007 durch den Richter am Kammergericht Müller als Einzelrichter am 7. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2007 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten auf 603,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2007 festgesetzt.
Der Beklagt hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin bei einem Beschwerdewert von bis zu 600,00 EUR zu tragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Beklagten beantragte und von dem Landgericht festgesetzte Terminsgebühr ist vorliegend nicht entstanden. Allerdings kann eine Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 RVG-VV auch durch die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entstehen. Solche Besprechungen können auch telefonisch geführt werden (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorb. 3, Rdn. 110). Grundsätzlich steht der Entstehung der Terminsgebühr auch nicht entgegen, dass Gegenstand der Besprechung die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme ist. Denn unter "Erledigung" im Sinne der Vorbemerkung ist jede Art von Beilegung zu verstehen (OLG Koblenz, NJW 2005, 2162; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rdn. 12).
Eine Terminsgebühr ist vorliegend jedoch deshalb nicht entstanden, weil es eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung zwischen den Rechtsanwältinnen der Parteien im hiesigen Rechtsstreit nicht gegeben hat. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, wobei an die mündliche Reaktion des Gegners über die Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, Juris, Rdn. 8). An solchen Überlegungen fehlte es vorliegend. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in dem aus Anlass eines anderen Verfahrens geführten Telefonat der Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich mitgeteilt, dass bei Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses des in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Stuttgart aufgetretenen Zeugen die Klage im hiesigen Verfahren zurückgenommen werde. Diese Mitteilung diente damit lediglich der Information der Gegenseite über das von der Klägerin beabsichtigte weitere Vorgehen in dieser Sache. Auf Seiten der Beklagten wurde kein eigener, auf die Erledigung des Rechtsstreits zielender Beitrag geleistet; ein solcher erfolgte erst durch die Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses des Zeugen, also eines an dem hiesigen Rechtsstreit gar nicht beteiligten Dritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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