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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: 1 W 225/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906
BGB § 1896
Kann eine notwendige Heilbehandlung erfolgreich nur mit Zwang durchgeführt werden, genügt der Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte bei der psychiatrischen Heilbehandlung" ohne gleichzeitige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hierzu nicht. Eine Betreuung ist dann im Hinblick auf diesen Aufgabenkreis nicht erforderlich und auf die Beschwerde des Betroffenen entsprechend einzuschränken.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 225/09

19.11.2009

In der Betreuungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 13. Juli 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht B. Becker sowie die Richter Hinze und Müller am 19. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts Schöneberg vom 16. April 2007 - 53 XVII S 218 - bestimmten Aufgabenkreise der Berufsbetreuerin werden beschränkt auf Wahrnehmung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten.

Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie von der Betroffenen formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Senats erhoben worden, §§ 29 Abs. 1, 11 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die Betroffene sich gegen die vor dem 1. September 2009 erfolgte Betreuerbestellung wendet, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.

II. Die weitere Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur weiteren Einschränkung der Aufgabenkreise der Betreuerin, jedoch nicht zur vollständigen Aufhebung der Betreuung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene leide an einer paranoiden Psychose. Dies folge aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen .... Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung, der Vermögens- und Wohnungssorge sowie der Vertretung vor Behörden und Gerichten alleine wahrzunehmen.

Es sei eine psychiatrische Heilbehandlung erforderlich, die die Betroffene mangels Krankheitseinsicht nicht veranlassen werde. Eine Heilung ihres Wahns sei aber sinnvoll, damit sie künftig möglichst ohne Einschränkungen ihre Entscheidungen treffen könne.

Sie könne sich auch nicht sinnvoll um ihre Wohnungs- und Vermögensbelange sowie die Vertretung vor Gerichten kümmern. Dies habe sich dadurch gezeigt, dass die Betroffene aufgrund des Wahns, von Nachbarn verfolgt zu werden, bereits zweimal die Miete einbehalten, dadurch die Kündigung provoziert und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt habe. Die Betroffene erkenne nicht, dass allenfalls die Funktionstüchtigkeit des Schlosses sie als fehlender vertragsgemäßer Gebrauch zur Mietminderung berechtigen könne, wobei dieser Grund jedoch nach dem Auswechseln des Schlosses durch sie entfallen sei. Sie erkenne nicht, dass die abstrakte Sorge, andere Mieter könnten in ihre Wohnung eindringen, kein Recht zur Minderung gebe. Sie erkenne ferner nicht, dass es für die von ihr befürchtete Existenz eines in fremden Händen befindlichen Schlüssels zu ihrer Wohnung keine für eine Minderung ausreichenden Beweise gebe.

Da die Betroffene anlässlich der von ihr provozierten Kündigungen jeweils Sozialhilfe beantragt habe, erstrecke sich das Hilfebedürfnis auch auf die Vertretung vor Behörden.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, nur zum Teil stand.

Gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (BayObLG, FamRZ 2001, 1244 f.).

a) Die weitere Beschwerde kann nicht mit einer Befangenheit des Einzelrichters des Landgerichts begründet werden. Ein absoluter Beschwerdegrund im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 547 Nr. 3 ZPO ist nicht gegeben. Danach ist die Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird. Dieser absolute Beschwerdegrund liegt nicht vor, wenn ein bei der Entscheidung mitwirkender Richter erst danach von einem Beteiligten abgelehnt wird (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 36). So ist es hier. Die Betroffene hat den Einzelrichter erst nach Kenntnisnahme seiner Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet hat sie das Ablehnungsgesuch mit den dortigen Ausführungen des Einzelrichters. Der Senat hat deshalb im Rahmen der weiteren Beschwerde auch über die Ablehnung zu entscheiden (BGH, NJW-RR 2007, 411; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 6, Rdn. 70). Der angefochtenen Entscheidung sind aber keine Gründe zu entnehmen, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen, vgl. § 42 Abs. 2 ZPO. Die Betroffene hat solche Gründe auch nicht glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 ZPO. Allein der Umstand, dass der Einzelrichter entgegen ihrer ausführlichen Stellungnahme im Ergebnis dem Gutachten des Sachverständigen ... gefolgt ist, kann ein entsprechendes Misstrauen nicht begründen. Soweit die Betroffene dem Einzelrichter vorwirft, ihre Stellungnahmen nicht zur Kenntnis genommen zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter ist vielmehr in den Gründen seiner Entscheidung auf diese Stellungnahmen eingegangen. Die Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Betroffenen war hingegen nicht erforderlich (Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 25, Rdn. 31).

b) Auch ansonsten ist die angefochtene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern. Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Vormundschaftsgericht das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholen, § 68b Abs. 1 S. 1 FGG, und den Betroffenen persönlich anzuhören, § 68 FGG. Das Vormundschaftsgericht hat die Betroffene am 3. April 2007 persönlich angehört. Der Betreuerbestellung hat es das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie ... bei dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 3. Januar 2007 zu Grunde gelegt.

Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob das Gutachten vom 3. Januar 2007 den an gerichtliche Gutachten zu stellenden Anforderungen genügen konnte und ob vor seiner Verwertung nicht zunächst über das Ablehnungsgesuch der Betroffenen vom 15. Januar 2007 gegen die Betroffene hätte entschieden werden müssen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil das Landgericht ein weiteres Gutachten vom 24. Januar 2009 des Sachverständigen ... eingeholt und das Gutachten vom 15. Januar 2007 nicht zu Lasten der Betroffenen verwertet hat. Einen möglichen Verfahrensfehler des Vormundschaftsgerichts hat das Landgericht damit geheilt. Das Landgericht tritt in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Vormundschaftsgerichts, §§ 69g Abs. 5 S. 1, 23 FGG. Es hat die Richtigkeit der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen zu prüfen und danach seine Entscheidung auf Grund der Sachlage zu treffen (Sternal, a.a.O., § 23, Rdn. 3). Das Landgericht konnte danach seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... treffen. Dagegen spricht nicht das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch der Betroffenen vom 13. Juli 2009. Dieses Gesuch ist bereits verspätet. Es ist nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der Betroffenen von dem Inhalt des Gutachtens vorgebracht worden, vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 FGG, 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob in den Fällen, in denen die Ablehnungsgründe erst aus dem Gutachten des Sachverständigen hergeleitet werden, die Frist zur Geltendmachung des Ablehnungsgesuchs gleichzeitig mit derjenigen abläuft, die das Gericht einem Beteiligten gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt (BGH, NJW 2005, 1869) oder hiervon unabhängig innerhalb angemessener Zeit das Ablehnungsgesuch vorzubringen ist (BayObLG, MDR 1995, 425). Der Betroffenen war das Gutachten im März 2009 übersandt worden. Sie hatte sich mit Schreiben vom 23. Juni 2006 hiermit ausführlich auseinandergesetzt, ohne dabei jedoch Ablehnungsgründe vorzubringen. Dies hat sie erst nach Erlass und Zustellung der angefochtenen Entscheidung getan, was jedenfalls nicht mehr ausreichend sein konnte.

Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht abgesehen. Das ist möglich, wenn hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 69g Abs. 5 S. 3 FGG. Hiervon ist das Landgericht im Hinblick auf die ausführlichen Stellungnahmen der Betroffenen rechtsfehlerfrei ausgegangen.

c) Materiell-rechtlich ist die angegriffene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern

(1) Allerdings hat das Landgericht die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen im Rahmen der Vermögens- und Wohnungssorge fehlerfrei auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... bejaht. Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 W 91/05 -, OLG-Report 2005, 621, 623). Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens nur kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts soweit es um die Erkrankung der Betroffenen und die von dem Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreise der Vermögens- und Wohnungssorge geht.

Das Gutachten entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, § 68b Abs. 1 S. 4 FGG. Dies ist vorliegend am 23. Dezember 2008 geschehen. Kommt nach Auffassung des Sachverständigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit zu erstrecken, § 68b Abs. 1 S. 5 FGG. Der Sachverständige ... ist zu dem Ergebnis gekommen, die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der Vermögenssorge, der Heilbehandlung nebst diesbezüglicher Aufenthaltsbestimmung, der Vertretung vor Behörden und Gerichten und Wohnungsangelegenheiten selbst zu regeln; er hat vorgeschlagen, den Betreuer für sieben Jahre, vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG, zu bestellen.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Erkrankung der Betroffenen und ihrem darauf beruhendem Unvermögen, in den angeordneten Aufgabenkreisen der Vermögens- und Wohnungssorge ihre Angelegenheiten selbst wahrnehmen zu können, lassen sich ohne weiteres mit den Ausführungen des Sachverständigen ... in Übereinstimmung bringen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht daraus die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen und die Erforderlichkeit einer Betreuung für diese von dem Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreise gefolgert hat. Mit ihren Einwendungen hiergegen konnte die Betroffene nicht gehört werden. Sie setzt lediglich ihre Würdigung des Gutachtens an die Stelle des Landgerichts. Das ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zulässig. Ob ein Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss (Meyer-Holz, a.a.O., § 27, Rdn. 43). Rechtlich möglich sind die Schlussfolgerungen des Landgerichts aber ohne weiteres.

Der Betreuer war auch gegen den erklärten Willen der Betreuten zu bestellen, vgl. § 1896 Abs. 1a BGB. Den Ausführungen des Sachverständigen R ist eindeutig zu entnehmen, dass die Betroffene krankheitsbedingt ihren Willen nicht frei bilden kann.

(2) Begründet ist die weitere Beschwerde aber, soweit es die Aufgabenkreise "Wahrnehmung der Rechte bei einer psychiatrischen Heilbehandlung" sowie "Vertretung vor Behörden und Gerichten" betrifft. Insofern war die Betreuerbestellung vom 16. April 2007 einzuschränken.

Allerdings ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch hinsichtlich der psychiatrischen Heilbehandlung ein Betreuungsbedürfnis erkannt hat. Der Sachverständige ... hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Betroffene hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung behandlungsbedürftig ist, dies aber krankheitsbedingt nicht erkennen und deshalb eine Behandlung auch nicht veranlassen kann. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass eine Behandlung geboten und ein Unterlassen insoweit an sich kaum zu verantworten ist. Zugleich ist dem Gutachten aber auch zu entnehmen, dass eine erforderliche Behandlung mit Neuroleptika nur unter Zwang möglich erscheint. Hierzu ist die Betreuerin jedoch nicht in der Lage. Allein der Aufgabenbereich "Wahrnehmung der Rechte bei einer psychiatrischen Heilbehandlung" genügt nicht, eine notwendige Behandlung der Betroffenen auch zwangsweise durchzusetzen (vgl. BGH, NJW 2001, 888, 890; FamRZ 2006, 615, 617; 2008, 866). Dies wäre allein im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen nach § 1906 BGB möglich (BGH, FamRZ 2006, 615, 618). Hierzu hätte das Vormundschaftsgericht der Betreuerin aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen müssen. Allein die Gesundheitssorge, die hier durch das Landgericht noch auf die psychiatrische Heilbehandlung eingeschränkt worden ist, genügt nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 29 W 56/00 -, Juris; Meyer, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1906 BGB, Rdn. 5; Hoffmann, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1906 BGB, Rdn. 66). Ist ein von dem Vormundschaftsgericht bestimmter Aufgabenkreis aber unzureichend, um die Angelegenheiten des Betroffenen ausreichend zu erledigen, ist die Betreuung insoweit auch nicht erforderlich und auf die Beschwerde des Betroffenen entsprechend einzuschränken, vgl. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB.

Ebenfalls nicht erforderlich ist die Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten". Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Bestimmung nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu betreiben und diese Verfahren zu einer Gefährdung des Vermögens des Betroffenen führen können (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 W 125/06 -, FGPrax 2008, 101; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 W 243/07 -, FGPrax 2008, 62). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Betroffene in der Vergangenheit sowohl behördliche als auch gerichtliche Verfahren betrieben. Den Akten ist insofern aber nur zu entnehmen, dass es sich hierbei einerseits um sozialgerichtliche Verfahren gehandelt hat, bei denen eine Vermögensgefährdung wegen der Kostenfreiheit solcher Verfahren grundsätzlich nicht gegeben ist, vgl. §§ 183 S. 1 SGG, 64 Abs. 1 SGB X. Daneben betrieb die Betroffene Verfahren im Zusammenhang mit den Streitigkeiten über ihre jeweilige Mietwohnung. Insofern bedurfte es aber keines gesonderten Aufgabenkreises, weil die Betreuerin im Rahmen der Wohnungssorge ohne weiteres hier als gesetzliche Vertreterin sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig werden konnte und offenbar auch tätig geworden ist, vgl. § 1902 BGB.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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