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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 1 W 243/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1
BGB § 1902
Die gesonderte, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängige Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" auf einen Betreuer kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt. Besteht eine solche Neigung bei dem Betroffenen nicht und ist mit der Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Betreuers in einem weiteren, zugleich übertragenen Aufgabenkreis beabsichtigt, hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 243/07

27.11.2007

In der Betreuungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 4. Juni 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Müller am 27. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 - 83 T 620/05 - und des Amtsgerichts Köpenick vom 22. November 2005 - 51 XVII M 619 - werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 bestellte das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung".

Im Rahmen eines von der Betroffenen vor dem Sozialgericht Berlin geführten Rechtsstreits, in dem es um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 3. Januar 1997 ging, regte der Vorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts die Erweiterung der Betreuung an, weil sich die Betroffene einer ärztlichen Begutachtung verweigerte und auch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen verhinderte.

Das Vormundschaftsgericht hat nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und persönlicher Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 22. November 2005 die Aufgabenkreise der Beteiligten zu 1 um die "Vertretung vor Behörden und Gerichten" erweitert. Die dagegen von der Betroffenen erhobene Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. März 2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Juni 2007 erhobene weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Die zulässige, insbesondere formgerecht erhobene, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG, weitere Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgericht beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene sei wegen der bei ihr gegebenen psychischen Erkrankung, welche mit erheblichen inhaltlichen Denkstörungen und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen verbunden sei, zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Behörden- und Gerichtsangelegenheiten nicht in der Lage. Das Betreuungsbedürfnis sei durch den - nach Einschreiten der Beteiligten zu 1 - für die Betroffene erfolgreichen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht entfallen, weil die Betroffene nach wie vor Rentenansprüche gegenüber der BfA aus der unzutreffenden Annahme herzuleiten versuche, die von ihr wahnhaft eingebildeten körperlichen Erkrankungen seien tatsächlich vorhanden. Es sei weiterhin dringend erforderlich, dass ein Betreuer die von der Betroffenen selbst ergriffenen Maßnahmen überwache und gegebenenfalls in die anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren eingreife, wozu es auch gehören könne, von vornherein offensichtlich unsinnige Anträge oder Rechtsmittel zurückzunehmen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings war es entgegen der Ansicht der Betroffenen verfahrensrechtlich unbedenklich, dass das Landgericht wegen seiner tatsächlichen Feststellungen zunächst auf seine dem hiesigen Verfahren vorangegangenen Beschwerdeentscheidungen zu den diversen Unterbringungen der Betroffenen verwiesen hat. Gemäß § 25 FGG hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung mit Gründen zu versehen. Dies erfordert u.a. eine vollständige und klare Darstellung des Sachverhalts (Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 25, Rdn. 28). Dem genügt die angefochtene Entscheidung bereits deshalb, weil sie sich nicht in der Bezugnahme auf frühere, in Unterbringungssachen der Betroffenen ergangene Entscheidungen des Landgerichts erschöpft. Vielmehr hat das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung, nämlich vor allem die Anregung des Sozialgerichts, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Knnn und die Stellungnahmen der Beteiligten zu 1 so mitgeteilt, dass der Senat feststellen kann, ob die Beweisunterlagen sachgemäß und erschöpfend geprüft worden sind (vgl. hierzu Sternal, a.a.O.).

b) Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung die für die Erweiterung einer Betreuung geltenden Vorschriften zugrunde gelegt. Denn das Vormundschaftsgericht hat mit der Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" die Betreuung erweitert. Dagegen spricht nicht, dass der Betreuer im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises den Betroffenen ohnehin als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertritt, § 1902 BGB, so dass die Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" in Bezug zu den bereits angeordneten Aufgabenkreisen lediglich der Klarstellung hätte dienen können, insoweit jedoch keine Erweiterung der Betreuung bedeutete (vgl. Bienwald, BtPrax 2003, 71; ders., in: Staudinger, BGB, 2006, § 1896, Rdn. 76; Schwab, in: MüKo, BGB, 4. Aufl., § 1896, Rdn. 106). Das Vormundschaftsgericht hatte den - in der Praxis durchaus üblichen (vgl. BayObLG, FGPrax 2003, 76; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1896 BGB, Rdn. 131) - Aufgabenkreis aber gerade im Hinblick auf die Anregung des Sozialgerichts zusätzlich bestimmt. Die Vertretung der Betroffenen in diesem Verfahren durch die Beteiligte zu 1 war von den bisherigen Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung" nicht umfasst, weil es sich bei der rentenrechtlichen Auseinandersetzung mit der BfA um einen der Vermögenssorge zuzuordnenden Bereich handelte (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896, Rdn. 30).

Das Landgericht war an der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Knnn nicht deshalb gehindert, weil dieses im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits 17 Monate alt war. Auf ältere Gutachten kann dann zurückgegriffen werden, wenn sich das Krankheitsbild des Betroffenen seit längerem nicht entscheidend verbessert hat (BayObLG, FamRZ 2001, 1558). So ist es hier, wobei es letztlich nicht darauf ankam, ob die psychische Erkrankung der Betroffenen bereits in den Jahren 1998 oder 1989 zutreffend diagnostiziert worden war. Jedenfalls ist die Betroffene seit Dezember 2003 wiederholt begutachtet worden. So hat der PD Dr. Gnnnn in seinen Gutachten vom 16. Dezember 2003, 20. Januar 2004, 8. Juli 2005 und 19. Oktober 2005 eine schizophrene Erkrankung der Betroffenen diagnostiziert, die an Leibeshalluzinationen litt. Im Hinblick auf die letzteren Gutachten hat der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2006 bereits entschieden, dass die im Rahmen einer Unterbringung der Betroffenen getroffenen Feststellungen des Landgerichts, sie leide an einer schweren psychischen Erkrankung, nicht zu beanstanden seien. Der Sachverständige Dr. Knnn kam in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2005 übereinstimmenden Ergebnissen. Einer erneuten Begutachtung durch das Landgericht bedurfte es danach nicht mehr, § 69g Abs. 5 S. 4 FGG.

c) Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen die angefochtene Entscheidung jedoch nicht.

Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird, § 1908 d Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei gelten die Vorschriften über die Bestellung eines Betreuers entsprechend, § 1908d Abs. 3 S. 2 BGB, und mithin auch § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach darf ein Betreuer nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies setzt die Konkretisierung jedes einzelnen Aufgabenkreises voraus (BayObLG, NJW-FER 2001, 206; zur Notwendigkeit der Aufgabenbeschreibung s.a. Bienwald, a.a.O.). Ist - wie hier - mit der Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" nicht nur eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt, ist von dem Vormundschaftsgericht regelmäßig ein Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen, für die die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Betreuer besteht. Anders liegt es nur, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt (Jurgeleit, a.a.O., § 1896 BGB, Rdn. 138; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 W 60/06 -, OLG-Report 2007, 562 = BtPrax 2007, 84 zur Anordnung eines entsprechenden Einwilligungsvorbehalts). Hierzu ausreichende Feststellungen hat das Landgericht aber nicht getroffen. Es ist nicht festgestellt, dass die Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht konnte durch die Beteiligte zu 1 erfolgreich beendet werden, so dass sich diese Aufgabe erledigt hat und die Aufrechterhaltung des Aufgabenkreises hierfür jedenfalls nicht mehr notwendig ist. Das Gleiche gilt für zwei Verfahren vor dem Amtsgericht. Soweit die Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufrechterhaltung des Aufgabenkreises für notwendig hält, kann dies nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen allenfalls für ein Verwaltungsverfahren gegenüber der BfA gelten, in dem es um der Vermögenssorge zuzurechnende rentenrechtliche Ansprüche der Betroffenen (vgl. Jürgens, a.a.O.; Jurgeleit, a.a.O., § 1896 BGB, Rdn. 132) oder - noch präziser -, um die "Organisation und Regelung der Sozialversicherung" geht (vgl. Marschner, R&P 2002, 245, 246). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthalts-bestimmung zur Heilbehandlung" kann die Beteiligte zu 1 die Betroffene ohnehin gerichtlich und außergerichtlich, also auch vor Behörden, vertreten, § 1902 BGB.

3. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil zum Umfang der Erweiterung der Betreuung auf die "Vertretung vor Behörden und Gerichten" weitere Ermittlungen erforderlich sind. Diese werden zweckmäßigerweise durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen, das die Betroffene und die Beteiligte zu 1 persönlich kennt und ohnehin vor kurzem noch mit einer weiteren Erweiterung der Aufgabenkreise befasst war. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Sache an das Vormundschaftsgericht und nicht an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BayObLG, NJW 1994, 668, 669).

Wenn sich aus den weiteren Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts ein außerhalb der Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung" bestehender konkreter Bedarf für die Vertretung der Betroffenen vor Behörden oder Gerichten durch die Beteiligte zu 1 ergibt, wird das Vormundschaftsgericht die Aufgaben zu bestimmen haben, in deren Rahmen die Beteiligte zu 1 dann auch vor Behörden oder Gerichten im Namen der Betroffenen handeln kann, § 1902 BGB. Sollte es zur Klarstellung der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 1 nötig sein, wäre die Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" bezogen auf die weiteren Aufgabenkreise nicht ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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