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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 1 W 254/02
Rechtsgebiete: KostO, ZPO, BGB


Vorschriften:

KostO § 154
KostO § 154 Abs. 1
KostO § 154 Abs. 3 Satz 1
KostO § 155
KostO § 156
KostO § 156 Abs. 2
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2 Satz 2
ZPO § 130 Nr. 6
BGB § 126
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 254/02

In der Notarkostensache

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde vom 21. Juni 2002 am 29. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. April 2000 - 82 T 264 + 265/01 - wird teilweise abgeändert: Auch die Kostenberechnung des Notars vom 17. September 1998/29. Dezember 2000 betreffend die UR-Nr. K nnnn wird aufgehoben.

Der Notar hat dem Beschwerdeführer auch die weiteren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 7.621,31 EUR (14.906,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie - wie nach § 156 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 KostO erforderlich - vom Landgericht zugelassen worden, und die Notfrist von einem Monat nach § 156 Abs. 2 KostO ist gewahrt. Sie ist auch begründet. Die nur per Fax mitgeteilte Kostenberechnung des Notars vom 17. September 1998/29. Dezember 2000 zur UR-Nr. Knnnnn war nicht formgerecht mit der Folge, dass sie aufzuheben ist.

I. Nach § 154 Abs. 1 KostO dürfen die Kosten nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden. Entspricht eine Berechnung nicht den Vorschriften des § 154 KostO, fehlt insbesondere die eigenhändige Unterschrift, dann bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO. Das Gericht hat sie ohne sachliche Befassung aufzuheben (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 156 KostO, Rn. 3 m.w.N. [Stand April 2004]).

II. Ein solcher Fall liegt hier vor.

1) § 154 Abs. 1 KostO erfordert nach seinem klaren Wortlaut die Mitteilung einer Urkunde mit Unterschrift des Notars, also Aushändigung des Originals. Dem entspricht die Regelung des § 154 Abs. 3 Satz 1 KostO, nach der (nur) eine Abschrift der Berechnung zu den Akten des Notars zu nehmen ist (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 15. Aufl. 2002, § 154 KostO, Rn. 11).

Diesen Anforderungen wird die nur als Faxkopie übersandte Kostenberechnung vom 17. September 1998/29. Dezember 2000 nicht gerecht mit der Folge, dass sie aufzuheben ist.

2) Den Erwägungen des Landgerichts auf Seite 8 f. des Urteils, mit denen es die Wahrung der Formvorschriften auch durch Übersendung eines Telefaxes gerechtfertigt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Übermittlung einer notariellen Kostenberechnung nach § 154 KostO hat sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Wirkungen. Einerseits wirkt sie verzugsbegründend (§ 284 Abs. 3 BGB a.F., § 286 Abs. 3 BGB; vgl. zur Rechtslage ab dem 15. Dezember 2001 Korintenberg/Bengel/Tiedke, a.a.O, Rn. 4a) und unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (vgl. § 17 Abs. 3 KostO), andererseits bildet sie die Grundlage für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel des Notars an sich selbst (§ 155 KostO). Schon dieser Doppelcharakter verbietet, weniger einschneidende Formanforderungen des Prozessrechts hier genügen zu lassen. Denn die Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO, nach der die Übermittlung bestimmender Schriftsätze im Zivilprozess durch Telefax hinreichend ist, hebt die Formvorschriften für materiell-rechtliche Erklärungen, die in solchen Schriftsätzen enthalten sind, nicht auf.

Das Landgericht selbst weist darauf hin, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB unterliegen, nicht wirksam durch Telefax übermittelt werden können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, § 126 BGB, Rn. 11). Dies ist im Fall des § 154 Abs. 1 KostO nicht anders zu bewerten. Die vom Landgericht hervorgehobene Schutzfunktion vor Übereilung des Erklärenden steht zwar hier nicht im Vordergrund. Das Schriftformerfordernis dient jedoch darüber hinaus auch der Klarstellungs- und Beweisfunktion: Die eigenhändige Unterschrift soll die unzweideutige Identifikation des Ausstellers ermöglichen (Identitätsfunktion), die Echtheit der Urkunde gewährleisten (Echtheitsfunktion) und die Möglichkeit eröffnen, beides zu überprüfen (Verifikationsfunktion; zu allem vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125 BGB, Rn. 2a). Diese Funktionen hat das gesetzliche Formerfordernis auch bei der Notarkostenberechnung zu erfüllen. Dafür spricht gerade auch die prozessuale Bedeutung der Kostenberechnung als Titel, aus dem gemäß § 155 KostO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Für einen solchen Titel gelten auch nach der ZPO strenge Formvorschriften (vgl. §§ 317 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 3 ZPO; dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 329 ZPO, Rn. 37).

Demgegenüber kommt dem der Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO zugrundeliegenden Grundsatz, die Verwendung der Telekommunikationsmittel im gerichtlichen Verfahren nicht durch Formvorschriften zu erschweren, im Rahmen des § 154 Abs. 1 KostO keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem Notar ist es ohne weiteres zuzumuten, eine unterschriebene Kostenrechnung dem Schuldner im Original zu übersenden. Auf die Übermittlung per Fax ist er, auch zur Unterbrechung der Verjährung, nicht angewiesen.

3) Mangels Einhaltung der gebotenen Form ist die unter dem Datum des 17. September 1998/29. Dezember 2000 erteilte Kostenberechnung aufzuheben. Die - nach Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2000 zugestellte - vollstreckbare Ausfertigung dieser Kostenberechnung vom 24. Januar 2001 ist damit wirkungslos.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 KostO.

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