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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 1 W 27/05
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
GmbHG § 34
GmbHG § 54
GmbHG § 57a
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 27/05

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Amtsgericht Müller und den Richter am Kammergericht Dr. Müther in der Sitzung am 18. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2005 und die in dieser Sache ergangenen Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Charlottenburg werden aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anmeldung vom 23. Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Gründe:

A.

Die am 11. März 2004 gegründete Gesellschaft ist seit dem 23. März 2004 unter der Nr. 5395 im Handelsregister B des Amtsgerichts Andernach eingetragen. Mit einer Anmeldung vom 23. Juni 2004 haben die Geschäftsführer der Gesellschaft unter Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses vom gleichen Tag zur Eintragung u.a. angemeldet, dass der Gesellschaftsvertrag mit seinem gesamten Inhalt geändert worden sei. So sei unter anderem der Sitz von Andernach nach Berlin verlegt worden und die Firma in "kn On Mnnnnn GmbH" geändert. In den Schreiben vom 13. Juli 2004, 20. August 2004, 8. September 2004 und 21. September 2004 wies das Amtsgericht Charlottenburg darauf hin, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung in § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages bestünden, nach der eine Einziehung des Geschäftsanteils sofort und auch ohne vollständige Auszahlung des Abfindungsguthabens an den betroffenen Gesellschafter wirksam sei. Es stellte insoweit die Einlegung einer Beschwerde anheim. Dem daraufhin gegen die Verfügungen mit Schreiben vom 28. September 2004 eingelegten Rechtsmittel hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. Januar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 20. Januar 2005.

B.

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht in der Regelung des § 9 Nr. 3 der Satzung ein Eintragungshindernis gesehen.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht habe die Eintragung zu Recht abgelehnt, weil die Regelung in § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages mit § 34 Absatz 1 und 2 GmbHG unvereinbar und deshalb nichtig sei. Die Regelung des § 9 Nr. 3 sei dahin zu verstehen, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils bereits mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses wirksam werden solle. Eine Einziehung werde aber nur wirksam, wenn der betroffene Gesellschafter auch die ihm zustehende Ausgleichszahlung erhalte. Eine andere Auffassung würde zu einer völligen Entrechtung des Gesellschafters führen. Eine Satzungsregelung, die dies vorsehe, sei unwirksam.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Im Ergebnis zu Recht ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der Anmeldung der Satzungsänderung der gesamte neu gefasste Gesellschaftsvertrag - auch soweit er mit der ursprünglichen Fassung übereinstimmende Regelungen trifft (vgl. BayObLGZ 1978, 282 = GmbHR 1979, 15) - umfassend auf seine rechtliche Wirksamkeit überprüft werden kann. Die für die Erstanmeldung vorgesehenen und in § 9c Absatz 2 GmbHG festgehaltenen Prüfungsbeschränkungen gelten für die Anmeldung einer Satzungsänderung nicht (vgl. BayObLG BB 2001, 1916 = Rpfleger 2001, 500).

b) Die Vorinstanzen haben aber zu Unrecht angenommen, die Regelung in § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 2004 sei unwirksam und stelle ein Eintragungshindernis dar.

Auf die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob in der Satzung einer GmbH wirksam eine Regelung dahin getroffen werden kann, dass eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Einziehung bereits vor der Auszahlung des Abfindungsbetrages an den betroffenen Gesellschafter und damit unabhängig von dieser wirksam sei, kommt es nur dann an, wenn die Neufassung des Gesellschaftsvertrages eine solche Regelung enthält. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 9 Nr. 3 des geänderten Gesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter mit dem Zugang des Beschlusses über die Einziehung seines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft aus. Ob mit dieser Regelung tatsächlich eine Wirksamkeit vor der Zahlung des Abfindungsguthabens und damit unabhängig von dieser angeordnet ist - wie die Vorinstanzen angenommen haben - , ist durch Auslegung zu ermitteln, die im vorliegenden Fall ohne Bindung an die Feststellungen des Landgerichts vom Senat selbst vorgenommen werden kann, weil der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft objektiv allein nach seinem Inhalt auszulegen ist (vgl. BGHZ 9, 279, 281; Senat, GmbHR 2004, 1342 = Rpfleger 2004, 705 = NZG 2004, 1172; Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 50; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 50). Neben der Regelung in § 9 Nr. 3 findet sich dabei in § 9 Nr. 5 Satz 2 die Regelung, dass das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters von dem Gesellschafterbeschluss an, der die Einziehung anordnet, ruht. Weiter findet sich in § 9 Nr. 6 die Regelung, wonach die Einziehung durch die Gesellschaft nur zulässig ist, wenn das Entgelt gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen. Unter Berücksichtigung dieser Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Regelung in § 9 Nr. 3 eine sofortige Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses angeordnet werden sollte. Auch wenn die Regelung in § 9 Nr. 5 dahin verstanden werden könnte, dass sie nur für den Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Zugang des Einziehungsbeschlusses gelten soll, steht die Regelung in § 9 Nr. 6 jedenfalls der Annahme einer sofortigen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses entgegen. Denn wenn die Zulässigkeit der Einziehung davon abhängig sein soll, dass die Zahlung der Abfindung nicht unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgt, wie dies in § 9 Nr. 6 der Satzung angeordnet ist, so liegt es nahe, dies auch als Wirksamkeitsbedingung aufzufassen. Selbst wenn man die Regelung dahin verstehen könnte, dass sie lediglich eine auflösende Bedingung für die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses anordnet, wäre eine derartige Auslegung - die Unzulässigkeit einer solchen Regelung vorausgesetzt (zur Zulässigkeit: Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 60) - aber ausgeschlossen. Denn dann wäre nach dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. dazu BGHZ 79, 16, 18 = NJW 1981, 816; BGHZ 122, 211 = NJW 1993, 1976, 1978; NJW 1994, 1537, 1538), von der ersten Auslegungsalternative auszugehen, weil diese in jedem Fall zu einer wirksamen Regelung führen würde. Dieser Auslegung steht auch nicht der Wortlaut der Regelung in § 9 Nr. 3 der Satzung entgegen. Denn deren Fassung zwingt nicht zu der Annahme, damit solle die Auszahlung des Abfindungsentgelts ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften als aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Sinn der Regelung kann nämlich in der Klarstellung liegen, dass die Gestaltungswirkung bereits durch den Einziehungsbeschluss eintritt und keine weitere die Einziehung aussprechende Gestaltungserklärung erforderlich ist (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 54; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 12), diese Gestaltungswirkung aber erst mit dem Zugang eintritt.

3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Teilweise wird zwar angenommen, dass eine Satzungsneuregelung auch dann beanstandet werden kann und damit ein Eintragungshindernis darstellt, wenn diese unklar ist (vgl. OLG Zweibrücken MittRhNotK 1978, 142; vgl. auch BayObLG DB 1993, 156). Anlass zu Zweifeln könnte insoweit die in der Beschwerdebegründung vertretene Auslegung geben, die von einer unbedingten Einziehungsbefugnis ausgeht und deren Zulässigkeit geltend macht, ohne auf die in § 9 Nr. 6 der Satzung getroffene Bestimmung einzugehen. Die Beanstandung einer unklaren Satzungsregelung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies auch über die beteiligten Gesellschafter hinaus für Dritte von Bedeutung sein kann (vgl. OLG Zweibrücken MittRhNotK 1978, 142), wie dies etwa bei der Fassung des Stammkapitals oder des Unternehmensgegenstands der Fall sein kann. Eine derartige Bedeutung kommt jedenfalls der vorliegenden Einziehungsregelung nicht zu, weil die Zulässigkeit der Einziehung unabhängig von der rechtlichen Konstruktion ihrer Wirksamkeit nach § 9 Nr. 6 an eine wirksame Abfindungszahlung gebunden bleibt.

4. Nach alldem ist die Sache an das Amtsgericht zur anderweitigen Entscheidung über die Anmeldung vom 23. Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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