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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 1 W 288/02
Rechtsgebiete: BGB, GBO, ZVG


Vorschriften:

BGB § 1118
GBO § 38
ZVG § 130
Wegen der grundsätzlichen Bindung an Eintragungsersuchen darf das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 128, 130 ZVG nebst Zinsen in bestimmter Höhe nicht mit der Begründung beanstanden, die Eintragung der Zinsen sei überflüssig, weil es sich um gesetzliche Zinsen im Sinne von § 1118 BGB handele, für die das Grundstück auch ohne Eintragung hafte.
KAMMERGERICHT Beschluss

1 W 288/02

in der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts T von verzeichnete Wohnungseigentumsrecht,

Der 1 Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2002 in der Sitzung vom 10. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Grundbuchamt) vom 25. März 2002 zu 2. werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dann geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe:

Das Amtsgericht als Zwangsversteigerungsgericht hat das Grundbuchamt desselben Gerichts unter dem 19. März 2002 formgerecht unter anderem ersucht, im Grundbuch betreffend das versteigerte Wohnungseigentum eine Sicherungshypothek in Höhe von 2.558,28 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2001 (Datum des Verteilungstermins) für das Land Berlin, vertreten durch die Justizkasse Berlin, aufgrund der im Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung gegen die Ersteherin einzutragen. Beigefügt war der Beschluss des Versteigerungsgerichts vom 20. September 2001, wonach der Teilungsplan dadurch ausgeführt wird, dass die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe des genannten Betrages nebst Zinsen gemäß § 118 Abs. 1 ZVG (Nichtberichtigung des Bargebots) auf die Justizkasse übertragen wird.

Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2002 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, bei den im Ersuchen aufgeführten Zinsen handele es sich um gesetzliche Zinsen im Sinne von § 1118 BGB, die wegen Überflüssigkeit der Eintragung nicht eintragungsfähig seien, und die Eintragung der Sicherungshypothek von der Rücknahme des Eintragungsersuchens wegen der Zinsen abhängig gemacht.

Dagegen hat das Versteigerungsgericht Beschwerde eingelegt. Bei den zur Eintragung begehrten Zinsen handele es sich zwar um gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB, diese seien jedoch in das Grundbuch einzutragen, weil die Eintragung wegen der Besonderheiten des dem Eintragungsersuchen zugrunde liegenden Versteigerungsverfahrens nicht überflüssig sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde des Versteigerungsgerichts richtet.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes und des Landgerichts steht der Eintragung der Sicherungshypothek entsprechend dem Ersuchen des Beteiligten zu 2. vom 19. März 2002 im Hinblick auf die Verzinsung nicht das in der Zwischenverfügung vom 25. März 2002 zu 2. angeführte Hindernis entgegen. Die davon abweichende Ansicht des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie die grundsätzliche Bindung des Grundbuchamtes an behördliche und gerichtliche Eintragungsersuchen (§ 38) nicht berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird, ist das Grundbuchamt regelmäßig darauf beschränkt, die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu überprüfen, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit; nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen hat das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen (nur) zurückzuweisen, wenn es weiß, dass es an den Voraussetzungen des Ersuchens fehlt, weil es nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (Senat KGR 1997, 26/27 m. w. N.). Es ist mit Recht allgemein anerkannt, dass grundsätzlich allein die ersuchende Behörde die Verantwortung für die Richtigkeit des Ersuchens trägt, das Grundbuchamt daher ein Eintragungsersuchen ausnahmsweise nur dann zurückweisen darf, wenn es die bestimmte, sichere Überzeugung erlangt, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde (Senat, a. a. O. mit Nachweisen). Die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Eintragung abweichend vom Ersuchen liegen hier nicht vor, soweit es um die Eintragung der Verzinsung der Sicherungshypothek entsprechend dem Eintragungsersuchen des Beteiligten zu 2. geht.

Das Landgericht hat zwar im Grundsatz richtig ausgeführt, dass überflüssige Grundbucheintragungen nicht vorzunehmen sind, und mit zutreffenden, allerdings nicht Eintragungsersuchen betreffenden Nachweisen ausgeführt, dass eine solche überflüssige Eintragung mit der Buchung von Kosten oder Zinsen vorliegt, für die das Grundstück gemäß § 1118 BGB bereits kraft Gesetzes haftet, und dass sich diese Vorschrift auch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht. Darauf kommt es hier aber nicht allein an. Auch bedeutet der allgemeine Grundsatz, dass das Grundbuchamt eine überflüssige Eintragung abzulehnen hat, nicht ohne weiteres, dass dies auch im Hinblick auf Eintragungsersuchen gilt.

Das Eintragungsersuchen mag sich hier entsprechend der eigenen Auffassung des Versteigerungsgerichts auf die Eintragung gesetzlicher Zinsen im Sinne von § 1118 BGB beziehen, deren Höhe ab dem Verteilungstermin bei Nichtberichtigung des Bargebots allerdings umstritten ist. Nach vorwiegend in der Rechtsprechung vertretener Auffassung betragen sie 5 % über dem Basiszinssatz, weil es sich um gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB handele (so LG Kempten und LG Berlin, beide in Rpfleger 2001, 192; LG Augsburg Rpfleger 2002, 374), während nach anderer Ansicht der gesetzliche Zinssatz gemäß § 49 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 246 BGB ebenso wie in der Zeit zwischen Zuschlag und Verteilungstermin (vgl. dazu etwa Stöber, ZVG, 17. Auflage, § 49 Rdn. 3.1) auch ab dem Verteilungstermin 4 % beträgt (§ 246 BGB), weil die bloße Nichtberichtigung des Bargebots im Verteilungstermin keinen Verzug begründe, sondern erst eine Inverzugsetzung durch den Forderungsgläubiger (so Stöber, a. a. O., § 118 Rdn. 5.1; Streuer, Rpfleger 2001, 401). Unter diesen Umständen spricht gegen die Beurteilung der Eintragung der aus dem Eintragungsersuchen ersichtlichen Zinsen als überflüssige Eintragung gesetzlicher Zinsen, dass das Versteigerungsgericht diese Streitfrage im Rahmen der Forderungsübertragung gemäß § 118 ZVG zu entscheiden hatte und durch Beschluss vom 20. September 2001 im Sinne der Auffassung des ihm übergeordneten Landgerichts Berlin (a. a. O.) entschieden hat. Auf diese von den Vorinstanzen nicht berücksichtigte Besonderheit des zur Eintragung der Sicherungshypothek führenden Verfahrens nach §§ 118, 128, 130 Abs. 1 Satz 1 ZVG weist das Versteigerungsgericht zutreffend hin. Auf weitere Einzelheiten dazu kommt es nicht an. Denn unabhängig von diesen Fragen ist die weitere Beschwerde aus allgemeinen Erwägungen jedenfalls deshalb begründet, weil das vom Landgericht angeführte Eintragungshindernis, überflüssige Eintragungen einschließlich der Eintragung von Zinsen, für die das Grundstück kraft Gesetzes haftet (§ 1118 BGB) seien "nicht eintragungsfähig" (vgl. Demharter, GBO, 24. Auflage, Anhang zu § 13 Rdn. 14; Meikel/Ebeling, GBO, 8. Auflage, GBV, Vorbemerkungen Rdn. 137), seiner Art nach einem Eintragungsersuchen grundsätzlich nicht entgegengehalten werden kann.

Wie der Senat in KGR 1997, 26/27 betont hat, entfällt die Bindung des Grundbuchamtes an Eintragungsersuchen nur ausnahmsweise unter dem allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass es nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen. Werden gesetzliche Zinsen (§1118 BGB) gegebenenfalls überflüssigerweise im Grundbuch eingetragen, so ist weder das Grundbuch unrichtig noch die Eintragung inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (KGJ 35 A 325/326; BGB-RGRK-Matern, 12. Auflage, § 1118 Rdn. 1; Soergel/Konzen, BGB, 13. Auflage, § 1118 Rdn. 1). Der Grundsatz, das Grundbuch sei von überflüssigen Eintragungen frei zu halten, beruht im wesentlichen auf Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. KG, a. a. O.).

Diese dürfen einem Eintragungsersuchen wegen seiner grundsätzlichen Bindungswirkung nicht entgegengehalten werden, und zwar auch nicht unter dem allgemein anerkannten Gesichtspunkt, das Ersuchen dürfe nicht auf eine unzulässige Eintragung gerichtet sein (vgl. Demharter, a. a. O., § 38 Rdn. 70; Meikel/Roth, a. a. O., § 38 Rdn. 27). Denn dabei geht es um die inhaltliche Zulässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (Bauer/von Oefele, GBO, § 38 Rdn. 21).

Die Eintragung von Zinsen ist aber auch dann weder inhaltlich unzulässig noch unrichtig, wenn es sich um gesetzliche Zinsen handelt. Daher ließe sich die Bindung des Grundbuchamtes an das Eintragungsersuchen im vorliegenden Fall schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf die vielfach gebräuchliche und auch vom Grundbuchamt verwendete Formulierung verneinen, überflüssige Eintragungen seien "nicht eintragungsfähig" (vgl. etwa KGJ 20 A 199/203; Demharter, a. a. O., Anhang zu § 13 Rdn. 14; Meikel/Ebeling, a. a. O., GBV, Vorbemerkungen Rdn. 137; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rdn. 1954). Denn damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Grundbuchamt solche Eintragungen ablehnen darf. Das gilt aber nicht gegenüber Eintragungsersuchen, weil die bloße Überflüssigkeit einer Eintragung nicht zu ihrer Unrichtigkeit oder inhaltlichen Unzulässigkeit führt und deshalb nichts an der grundsätzlichen Bindung des Grundbuchamtes an Eintragungsersuchen ändern kann, die ausnahmsweise nur dann entfällt, wenn es um die Vermeidung einer Unrichtigkeit des Grundbuchs geht. Dass das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen auch unter dem Gesichtspunkt bloßer Überflüssigkeit der begehrten Eintragung zurückweisen darf, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten.

Ende der Entscheidung

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