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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 1 W 288/04
Rechtsgebiete: PStG, BGB


Vorschriften:

PStG § 71
PStG § 71 a
BGB § 1355
Bei der Anpassung des Namens eines Staatsbürgers Sri Lankas tamilischer Abstammung an das deutsche Personenstandsrecht kommt dem erklärten Willen des Namensinhabers wesentliche Bedeutung zu. Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.). Der vom Ehegatten aufgrund einer Anpassungserklärung zum Nachnamen bestimmte persönliche Eigenname nach dem Recht Sri Lankas kann bei Wahl des deutschen Rechts zum Familiennamen bestimmt werden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 288/04

In der Personenstandssache

betreffend die Ablehnung einer Amtshandlung

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. August 2004 in der Sitzung vom 2. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Berlin wird geändert:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Abstammung, die Beteiligte zu 2. ist ebenfalls tamilischer Abstammung, hat aber mit Wirkung vom 18.07.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Beteiligte zu 1. hat bei seiner Geburt den Namen Rnnnnn als persönlichen Eigennamen erhalten. Den Namen Gnnnnnnn hat er bei seiner Geburt von seinem Vater übernommen. Die Beteiligte zu 2. hat nach srilankischem Recht die Eigennamen Pnnn und Rnnnnn erhalten. Den Namen Gnnn hat sie von ihrem Vater übernommen. Die Beteiligten haben am 23.02.2002 in Dänemark geheiratet. Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Am 23.7.2002 gaben sie vor dem Standesbeamten des Standesamts Snnnnnnn die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens ab. Danach sollte für die Namensführung nunmehr deutsches Recht gelten und der Name Rnnnnn der Ehename sein. Der Beteiligte zu 1. hat mit Angleichungserklärung vom 23.7.2002 den Namen Rnnnnn zum Familiennamen und den Namen Gnnnnnnn zum Vornamen, die Beteiligte zu 2. mit Angleichungserklärung vom 26.6.2000 für den deutschen Rechtsbereich den Namen Gnnn zum Familiennamen und die Namen Pnnn und Rnnnnn zu Vornamen bestimmt.

Mit Bescheid vom 22.10.2002 hat die Standesbeamtin des Standesamtes I in Berlin die Erteilung von Bescheinigungen über die Wirksamkeit der Erklärungen vom 23.7.2002 abgelehnt. Auf Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 3.12.2003 angewiesen, die Wirksamkeit der von den Antragstellern am 23.7.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Schwäbisch-Hall abgegebenen Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens sowie der am selben Tag vom Beteiligten zu 1. abgegebenen Namensangleichungserklärung zu bescheinigen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. August 2004 den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Dezember 2003 aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligten zu 3.

II.

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 3. ist als Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PSTG unabhängig von einer eigenen Beschwer zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.

In der Sache sind die Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 546 ZPO).

1. Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1., den Namen Gnnnnnnn (erster Namensteil, Vaters Name) zum Vornamen und den Namen Rnnnnn (zweiter Namensteil, persönlicher Eigenname) zum Nachnamen zu bestimmen.

Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung ist der namensbegründende bzw. ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.). Im Fall des Beteiligten zu 1. ist das Recht Sri Lankas anzuwenden. Dieses kennt kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität. Namensgebung, Namensführung und Namensänderung orientieren sich - auch bei Angehörigen der tamilischen Volksgruppe - an Traditionen und Bräuchen, die zu einem Gewohnheitsrecht geführt haben. Dieses lässt den Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe weitgehende Freiheiten bei der Wahl ihres Namens anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (Horn, StAZ 1984, 53; Bergmann/Ferid, Sri Lanka, Anmerkung 7; OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).

Nach dem als lex fori anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht sind jedoch Vor- und Familiennamen in die Personenstandsbücher einzutragen. Wurden Namen unter der Geltung einer ausländischen Rechtsordnung erworben, die keine Vor- und Familiennamen kennt, so können diese Namen an das deutsche Personenstandsrecht angepasst werden. Ziel der Angleichung ist es, das nach Maßgabe des anzuwendenden ausländischen Rechts geforderte Ergebnis den im Inland vorgeschriebenen Rechtsstrukturen so zuzuordnen, dass eine funktionsadäquate Rechtsanwendung möglich ist (OLG Hamm a.a.O.). Der international privatrechtliche Grundsatz der Angleichung (Anpassung) wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind. Die Anpassung geschieht dadurch, dass auf der Grundlage der Funktionsadäquanz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen vorgenommen wird (BGH StAZ 1989, 372 f.; BayObLG, 1 ZBR 202/98, Beschluss vom 10.11.1998 bei Juris; vgl. auch BVerfG StAZ 2002, 207 f.).

Bei der Anpassung, die auf der Ebene materiellen Rechts vorgenommen wird, ist der Wille des Namensträgers zu beachten. Der Standesbeamte darf eine Anpassung an das deutsche Recht nicht von Amts wegen gegen den Willen des Namensträgers vornehmen. Beantragt der Namensträger eine Anpassung seines Namens in bestimmter Form und Reihenfolge, so kann dem entsprochen werden, wenn weder das Heimatrecht noch deutsches Recht entgegenstehen (BayObLG a.a.O.).

Das srilankische Recht kennt kein Verbot, das einer Anpassung in dem beantragten Sinn entgegenstehen würde. Da das srilankische Namensrecht nachgiebig ist und kein Verbot enthält, kommt dem erklärten Willen des Beteiligten zu 1. Maßgebliche Bedeutung zu.

Auch das deutsche Recht verbietet die Anpassung nicht. Die Wahl des persönlichen Eigennamens als Familienname verstößt nicht gegen grundlegende Wertvorstellungen des deutschen Namensrechts (BayObLG StAZ 1996, 41 f.). Zwar ist es möglich, den persönlichen Eigennamen als Vornamen anzusehen, da der Vatersname eine Verbindung zum Stamm zeigt und in dieser Hinsicht dem Familiennamen vergleichbar erscheint (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998 a.a.O.). Dieses Argument ist jedoch nicht zwingend, da nach dem Recht Sri Lankas der Name des Vaters nur an eine Generation weitergegeben wird, nämlich nur an die Kinder des Vaters, während dessen Enkelkinder schon den persönlichen Eigennamen seines Sohnes bzw. Schwiegersohnes tragen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Im Ergebnis hat daher der Betroffene ein Wahlrecht, ob er seinen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (OLG Hamm a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998, a.a.O.). Für die Bestimmung des persönlichen Eigennamens des Beteiligten zu 1. zum Nachnamen spricht auch folgende Überlegung: Aus dem Zusammenhang von Geburtsnamen nach § 1616 BGB und Ehenamen nach § 1315 BGB folgt, dass der Ehename geeignet sein muss, auf die nächste Generation übertragen zu werden (Hepting/Gaaz, PStR, Rdn. III, 859, 860). Wie oben ausgeführt, wird jedoch nach srilankischem Recht nicht der Vatersname, sondern lediglich der persönliche Eigenname auf die nächste Generation übertragen.

2. Bestimmung des Namens Rnnnnn zum Ehenamen:

Für die Bestimmung des Ehenamens gilt gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB kraft Rechtswahl deutsches Recht, da bei der Eheschließung in Dänemark keine verbindliche Rechtswahl getroffen wurde. Auf die Namensführung der Beteiligten zu 2. kommt es nicht an, da der - nach Heimatrecht geführte, dem deutschen Recht angeglichene - Name der Beteiligten zu 2. nicht gewählt wurde. Maßgebend ist daher, ob die Ehegatten den vom Beteiligten zu 1. nach seinem Heimatrecht geführten, dem deutschen Recht angeglichenen Nachnamen als Ehenamen wählen konnten. Das ist gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Fall.

3. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.

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