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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 1 W 323/06
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 85 Abs. 1 Satz 1
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands in einer Aktiengesellschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AktG sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Dies betrifft auch seine Antragsberechtigung. Zum Nachweis der Aktionärsstellung reicht der Hinweis auf ein Handbuch über Unternehmensbeteiligungen, in der eine entsprechende Aktionärsstellung wiedergegeben wird, grundsätzlich nicht aus.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 323/06

In dem Handelssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 5) durch die Richter am Kammergericht Dr. Müther, Hinze und Müller in der Sitzung am 20. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) wird als unzulässig verworfen. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 5) haben die der Beteiligten zu 4) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 3.000 EUR zu erstatten.

Gründe:

A.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 27. Januar 2006 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg für die Gesellschaft mit Beschluss vom 1. Februar 2006 den Beteiligten zu 2) zum Notvorstand der Gesellschaft. Die Beteiligte zu 4) ist aufgrund eines Beschlusses vom 8. Mai 1998 vom Amtsgericht Mitte nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz zur Abwesenheitspflegerin für die Bnnnnnnnnnn Onn Lnn AG als Gesellschafterin der Beteiligten zu 3) bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat sie gegen den Beschluss vom 1. Februar 2006 mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Beschwerde erhoben. Auf diese Beschwerde hat das Landgericht die Bestellung vom 1. Februar 2006 mit Beschluss vom 15. August 2006 aufgehoben. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1), 2) und 5) mit Schriftsatz vom 2. September 2006 weitere Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 18. November 2006 näher begründet und mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 hinsichtlich der Rechtsmittelführer klargestellt worden ist.

B.

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nur teilweise zulässig.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) ist als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an der auch für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde notwendigen Beschwerdeberechtigung nach § 20 FGG. Der Beschluss des Landgerichts betrifft die Aufhebung der auf Antrag der Beteiligten zu 1) erfolgten Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Notvorstand. Über den von der Beteiligten zu 5) gestellten Antrag auf Bestellung eines Notvorstands vom 26. Juli 2004 ist bisher nicht entschieden worden. Es fehlt damit bereits an den Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 FGG. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht ausnahmsweise daraus, dass mit dem Beschluss des Landgerichts vom 15. August 2006 die Aufhebung des mit ihrem Antrag übereinstimmenden Bestellungsbeschlusses vom 1. Februar 2006 angeordnet worden ist, so dass zu erwarten ist, dass auch ihr eigener Antrag keinen Erfolg haben wird. Für eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 2 FGG wird es zwar aus Gründen der Prozessökonomie als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer den beschiedenen Antrag zwar nicht selbst gestellt hat, ihn aber hätte wirksam stellen können (vgl. BGH NJW 1993, 663; KG NJW-RR 1990, 1292; Keidel/Kahl, Frewillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rn. 53). Eine solche Ausnahme ist hier nicht gegeben. Denn der Antrag der Beteiligten zu 5) hätte schon wegen ihrer fehlenden Antragsbefugnis keinen Erfolg haben können. Die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AktG setzt den Antrag eines Beteiligten voraus. Als Beteiligter ist dabei - insoweit in Entsprechung zu § 29 BGB - jeder anzusehen, der ein schutzwürdiges, nämlich rechtliches Interesse an der zu besorgenden Angelegenheit hat (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn. 23; zu § 85 AktG: Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 85 Rn. 4; Großkommentar/Kort, AktG, 4. Aufl., § 85 Rn. 39; Münchener Kommentar/Hefermehl/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 85 Rn. 8; zu § 29 BGB: Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 29 Rn. 4; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 29 Rn. 13; zu § 2227 BGB: BGHZ 35, 296 = NJW 1961, 1717; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2005, 1 W 234/02, KGR 2005, 462 = NJW-RR 2005, 809 = Rpfleger 2005, 435 = FamRZ 2005, 1595). Der Beteiligtenbegriff ist damit weit zu verstehen, einer Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne des § 20 FGG bedarf es nicht (Jansen/Briesemeister, aaO). In Abgrenzung zu einer unbeschränkten Antragsbefugnis reicht aber ein nur mittelbares rechtliches Interesse nicht aus (BayObLG NJW-RR 2000, 1198). Eine derartige nur mittelbare Beeinträchtigung ist aber für die Beteiligte zu 5) gegeben, die lediglich geltend macht, die Aktionärin einer Aktionärin der hier betroffenen Gesellschaft zu sein.

2. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind zulässig.

Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, die hier nach den §§ 29 Abs. 2, 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 Satz 1 FGG anzuwenden ist, ist mit dem durch anwaltlichen Schriftsatz am 2. September 2006 eingelegten Rechtsmittel gewahrt, weil der Beschluss des Landgerichts am 19. August 2006 zugestellt worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass mit dem landgerichtlichen Beschluss der Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar 2006 aufgehoben worden und - wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt - dem Antrag auf Bestellung eines Notvorstands vom 30. Januar 2006 der Erfolg versagt worden ist. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt aus der Beendigung seiner Stellung als Notvorstand der Gesellschaft (vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rn. 92).

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden haben aber, auch soweit sie zulässig sind, keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die durch die Beteiligte zu 4) eingelegte sofortige Beschwerde sei zulässig. Ihre Beschwerdeberechtigung aus eigenem Recht ergebe sich daraus, dass mit der Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Notvorstand der Gesellschaft in ihren Wirkungskreis als für die Gesellschaft bestellte Abwesenheitspflegerin eingegriffen worden sei. Dabei sei auch davon auszugehen, dass es sich bei der Gesellschaft für die der Beteiligte zu 2) zum Notvorstand bestellt sei und der Gesellschaft für die die Abwesenheitspflegschaft angeordnet sei trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen um dieselbe Gesellschaft handele. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 4) Beschwerde auch im Namen der Gesellschaft einlegen können. Die Beschwerde sei auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG hätten nicht vorgelegen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass hier ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notvorstands gegeben sei. Über die weitere Entwicklung der Gesellschaft ab Oktober 1942 sei nichts vorgetragen, so dass auch nicht unterstellt werden könnte, dass die Gesellschaft enteignet worden sei. Es fehle aber auch an der notwendigen Dringlichkeit zur Bestellung. Denn für die Gesellschaft sei ein Pfleger bestellt, der die Gesellschaft ausreichend vertreten könne. Denn es sei nicht ersichtlich, dass neben der Beteiligung an der Beteiligten zu 3) noch weitere Vermögenswerte vorhanden seien. Die Durchführung einer Hauptversammlung erscheine nicht dringlich, weil die Verwaltung des für die Beteiligung an der Beteiligten zu 3) erzielten Liquidationserlöses ohne weiteres durch die Beteiligte zu 4) bewältigt werden könne.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) war, was vom Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Jansen, Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 27 Rn. 115; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 27 Rn. 15), zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung hat das Landgericht zu Recht daraus abgeleitet, dass die Beteiligte zu 4) - ebenso wie der Beteiligte zu 2) als Notvorstand der Gesellschaft - aufgrund ihrer Bestellung zur Pflegerin zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist und damit eine Überschneidung der Wirkungskreise eintritt. Dies entspricht der jedenfalls dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), 2) und 5) bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 15. März 2005, 1 W 450/04, KGR 2005, 505 = FGPrax 2005, 174 = Rpfleger 2005, 440). Die im Rahmen des Rechtsmittels hiergegen vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Mit der Bejahung einer Beschwerdeberechtigung wird keine dauerhafte Vertretung der Gesellschaft durch einen nicht durch die Aktionäre der Gesellschaft legitimierten Pfleger eingerichtet, sondern lediglich eine Überprüfung der Anordnung einer Notvorstandsbestellung auf ihre rechtliche Wirksamkeit und Notwendigkeit ermöglicht. Mit der Bejahung einer Beschwerdeberechtigung ist nichts über die Begründetheit des Rechtsmittels gesagt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Notvorstandsbestellung, die sich auf die Snnnnnnnnn Onn -Lnn Aktiengesellschaft bezieht, dieselbe Gesellschaft betrifft wie die mit Beschluss vom 8. Mai 1998 angeordnete Abwesenheitspflegschaft, auch wenn die Gesellschaft dort als Berggewerkschaft Onn -Lnn AG bezeichnet wird. Denn nach dem Vortrag aller Beteiligten geht es um eine bestimmte Gesellschafterstellung in der Beteiligten zu 3). Trotz der abweichenden Bezeichnungen beziehen sich damit sowohl der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 8. Mai 1998 als auch der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Februar 2006 auf ein und dieselbe Gesellschaft. Dass hier mehrere verschiedene Gesellschaften als Inhaber der Gesellschafterstellung in Betracht kommen, wird von keinem der Beteiligten behauptet. Auch die von den Beteiligten zu 1) und 5) vorgelegten Unterlagen weisen nicht auf verschiedene Unternehmen, sondern auf ein Unternehmen hin, dessen genaue Bezeichnung allerdings unbekannt ist.

b) Das Landgericht hat auch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands für die Gesellschaft nach § 85 AktG verneint. Es fehlt sowohl an dem Nachweis der Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) als auch an der Notwendigkeit einer Bestellung.

aa) Die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AktG setzt das Fehlen eines erforderlichen Vorstandsmitgliedes, das Bestehen einer Dringlichkeit für die Bestellung und den Antrag eines Beteiligten voraus. Als Beteiligter ist dabei - wie ausgeführt - jeder anzusehen, der ein schutzwürdiges, nämlich rechtliches Interesse an der zu besorgenden Angelegenheit hat, wobei es einer Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne des § 20 FGG nicht bedarf, aber auch ein nur mittelbares rechtliches Interesse nicht ausreicht (siehe oben I, 1). Danach sind jedenfalls als antragsbefugt anzusehen die Gesellschaft selbst sowie ihre Organmitglieder, Gläubiger der Gesellschaft und die Aktionäre als Gesellschafter (vgl. Kölner Kommentar/Mertens, AktG, 2. Aufl., § 85 Rn. 9; Großkommentar/Kort, AktG, 4. Aufl., § 85 Rn. 39; Münchener Kommentar/Hefermehl/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 85 Rn. 8). Das Vorliegen einer derartigen Stellung ist dabei zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 29 Rn. 13; RGZ 105, 401, 402 zu § 57 ZPO). Ist nämlich die Glaubhaftmachung des behaupteten Interesses nicht möglich, fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Bestellung eines Notvorstands, weil es an dem Vorliegen einer zu besorgenden Angelegenheit fehlt, auf die sich das Interesse beziehen muss.

bb) So liegt der Fall aber hier.

Die Beteiligte zu 1) stützt ihre Antragsbefugnis auf ihre Stellung als Aktionärin der Gesellschaft. Aus dieser Stellung heraus hält sie die Bestellung eines Notvorstandes für erforderlich, um ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen. Sie begehrt die Bestellung eines Notvorstands in erster Linie deshalb, um die Einberufung einer Hauptversammlung der Gesellschaft zu ermöglichen, die die Organe der Gesellschaft neu besetzen soll. Zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung beruft sie sich auf Fotokopien aus dem Handbuch für die österreichische und tschechoslowakische Wirtschaft aus dem Jahre 1944 und dem Handbuch für die oberschlesischen Industriebezirke nach dem Stand vom 1. Oktober 1942, in dem ausgewiesen wird, dass die Beteiligte zu 1) über eine Beteiligung in Höhe von 51% des Aktienkapitals an der Gesellschaft verfügt habe. Ob sich aus diesen Darlegungen überhaupt mit ausreichender Sicherheit eine Aktionärsstellung zum damaligen Zeitpunkt ergibt, kann offen bleiben. Wie das Landgericht zu Recht bemängelt und auch das Amtsgericht bereits gegenüber der Beteiligten zu 5) mit Schreiben vom 11. Juli und 1. November 2005 ausgeführt hat, fehlt es an jeder Darstellung über die weitere Entwicklung der Gesellschaft aber auch über die weitere Entwicklung der Beteiligten zu 1). Darüber hinaus fehlt jeder Vortrag zu den Regelungen über die Mitgliedschaft in der Satzung der Gesellschaft. Es ist nicht erkennbar, ob die Gesellschaft Aktienurkunden ausgegeben hat und wenn ja, warum diese nicht vorgelegt werden können. Dies gilt erst Recht, weil die Beteiligten zu 1), 2) und 5) geltend machen, bei den beteiligten Gesellschaften handele es sich um Spalt- und Restgesellschaften, was voraussetzt, dass diese ihren ursprünglichen Geschäftsbetrieb und damit die ihnen gehörenden Vermögenswerte, zu denen auch Wertpapiere gehören, verloren haben. Bei dieser Sachlage kann - was der Senat selbst beurteilen kann, weil es um die Voraussetzungen des verfahrenseinleitenden Antrags und damit um eine Verfahrensvoraussetzung geht - nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1) (noch) Gesellschafterin der vorliegenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tatsacheninstanzen war.

Im Übrigen ist die Bestellung eines Notvorstandes auch nicht notwendig. Die Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafterstellung bei der Beteiligten zu 3), die im Wesentlichen nur die Vereinnahmung und Verwaltung des Liquidationserlöses betrifft, ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, durch die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft gesichert. Die Einberufung einer Hauptversammlung, in der wirksame Beschlüsse gefasst werden könnten, kommt im vorliegenden Fall wegen des zurzeit nicht möglichen Nachweises der Aktionärsstellung nicht in Betracht. Weiteres Vermögen, das anderweitige Vertretungsmaßnahmen erforderlich machen könnte, ist nicht ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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