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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 1 W 331/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GBO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
BGB § 675
BGB § 670
GBO § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 331/04

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Juli 2004 - 213 C 133/03 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking als Einzelrichter am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. April 2004 von den Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 306,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2004 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 600,-- Euro werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten dem Kläger als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten zu erstatten haben, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur namentlichen Ermittlung der einzelnen zur verklagten WEG Kaiser-Friedrich-Straße 43/44 gehörenden Wohnungseigentümer aufgewendet hat. Der Kläger macht insoweit geltend, seine Prozessbevollmächtigten hätten gemäß vorgelegter Liste (Bl.157 - 159 d. A.) am 8. April 2003 insgesamt 100 Einsichten mit Hilfe des elektronischen Grundbuchs vorgenommen, wodurch ein Aufwand von 5,-- Euro pro Einsicht entstanden sei.

Die Beklagten widersprechen der Festsetzung, da dieser Aufwand zum allgemeinen Prozessführungsaufwand gehöre, der der Partei nicht zu erstatten sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich der - für notarielle Zwecke gedachten - elektronischen Grundbucheinsicht bedient habe, um dem Kläger die Mühe einer persönlichen Einsichtnahme zu ersparen, könne dies nicht zu Lasten der erstattungspflichtigen Gegenpartei gehen.

Das Landgericht hat die Festsetzung abgelehnt, da der Kläger als kostengünstigere Variante zur Ermittlung der Wohnungseigentümer den Weg der Einsicht in die Wohnungsgrundbücher beim Grundbuchamt habe wählen können, für die keine gesonderten Kosten angefallen wären.

2. Die zur Vervollständigung des Passivrubrums vom Kläger aufgewendeten Kosten gehören zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, soweit sie notwendig waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die namentliche Benennung sämtlicher zur WEG gehörender Personen zum notwendigen Inhalt der Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehörte, wogegen sprechen könnte, dass die als Beklagte bezeichnete Partei jedenfalls eindeutig bestimmbar war (vgl. Zöller/Greger, ZPO § 253 Rdnr. 8a) und die Klageschrift an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden konnte; im Rubrum des Urteils vom 16. April 2004 hat das Amtsgericht denn auch von der namentlichen Bezeichnung der Wohnungseigentümer abgesehen. Das Amtsgericht hatte aber mit der Verfügung vom 2. April 2003 dem Kläger aufgegeben, das Passivrubrum durch Beibringung der aktuellen Eigentümerliste zu ergänzen, und den Kläger hierzu auf die Einsicht in das Grundbuch verwiesen. In Erfüllung dieser fristgebundenen Auflage war es daher notwendig, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2003 die aktuelle Eigentümerliste der WEG vorlegte.

Der Kläger war auch nicht gehalten - wie das Landgericht meint -, beim Grundbuchamt kostenlose (§ 74 KostO) Einsicht in die Wohnungsgrundbücher zu nehmen, um eine Eigentümerliste zu beschaffen. Er konnte dies durch seinen Prozessbevollmächtigten erledigen, dem ein Online-Anschluss für das - gebührenpflichtige - automatisierte Abrufverfahren gemäß § 133 GBO zur Verfügung stand. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass das Abrufverfahren ohne Einschaltung des Grundbuchamts nur zur Erleichterung der Grundbucheinsichten für Notare vorgesehen sei, es sich hier aber nicht um eine notarielle Angelegenheit gehandelt habe, begründet dies keinen Einwand gegen die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen. Der Kläger hatte das nach § 133 Abs. 4 Satz 1 GBO für diese Form der Einsichtnahme erforderliche berechtigte Interesse nach § 12 GBO und handelte auch mit der erforderlichen Zustimmung der Eigentümer, die ihn in der Klageerwiderung vom 24. April 2003 ausdrücklich auf die Grundbucheinsicht zwecks Erlangung einer Eigentümerliste verwiesen haben. Dass dies mit Kosten verbunden sein würde, hatte der Klägervertreter im vorprozessualen Schreiben vom 10. März 2003, in dem er die Verwalterin erfolglos um Überreichung einer aktuellen Eigentümerliste gebeten hatte, bereits angekündigt. Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, derartige Serviceleistungen des Rechtsanwalts seien als Informationsbeschaffung nach § 37 Nr. 1 BRAGO durch die allgemeine Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO § 37 Rdn. 5). Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um Aufwendungen des Rechtsanwalts, die nicht zu den mit den Gebühren abgegoltenen allgemeinen Geschäftsunkosten (§ 25 Abs. 1 BRAGO) gehören und die ihm - neben den in § 25 Abs. 3 BRAGO genannten Auslagen - gemäß §§ 675, 670 BGB zu ersetzen sind, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (von Eicken a.a.O. § 25 Rdn. 4). Das ist hier der Fall. Auch erstattungsrechtlich ist die Notwendigkeit der Aufwendungen zu bejahen. Denn die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO schließt die Befugnis ein, bei erforderlicher Grundbucheinsicht die dem Prozessbevollmächtigten durch das automatisierte Abrufverfahren gebotenen Erleichterungen wahrzunehmen.

3. Die danach im Grundsatz zu erstattenden Kosten hat der Kläger der Höhe nach nur zum Teil glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Aus der vom Klägervertreter zum Beleg vorgelegten Liste der am 8. April 2003 zum Geschäftszeichen 1530/01 vorgenommenen Einsichten durch das elektronische Grundbuch geht hervor, dass 100 solcher Einsichten zu je 5,-- Euro erfolgt sind. Andererseits hat der Kläger am 11. April 2003 eine Liste mit den Eigentümernamen zu 68 Positionen, Mehrfachnennungen eingeschlossen, vorgelegt. Zu deren Ermittlung hätten also 68 je mit 5,-- Euro zu honorierende Einsichten oder Anfragen genügen müssen, was einen erforderlichen Aufwand von 340,-- Euro ergibt. Die Notwendigkeit weiterer 32 Einsichten ist nicht glaubhaft gemacht.

4. Da die Beklagten 90 % der Kosten zu tragen haben, waren weitere 306,-- Euro zugunsten des Klägers festzusetzen. Sein weitergehender Antrag war zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

6. Von einer Ergänzung des Rubrums um die Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2004 mitgeteilt - wird abgesehen, da der Kläger, der aus dem Titel vollstrecken kann, eine solche nicht für erforderlich hält.



Ende der Entscheidung

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